Rechtsprechung
VG Greifswald, 06.12.2019 - 6 A 470/17 HGW |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 165 VwGO, § 151 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO, Nr 1000 RVG-VV
Einigungsgebühr bei Abschluss eines sog. Widerrufsvergleichs im Termin zur mündlichen Verhandlung; (keine) Pflicht zur Unterlassung einer Unterbevollmächtigung aus Kostengründen; Begrenzung der durch Haupt- und Unterbevollmächtigung entstandenen Gesamtkosten auf die ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11
Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den …
Auszug aus VG Greifswald, 06.12.2019 - 6 A 470/17
Es ist dessen Aufgabe als Verfahrensbevollmächtigter, der am umfassendsten informiert und der Vertrauensanwalt ist, zu entscheiden, ob eine Einigung zustande kommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11 -, juris).Eine andere Sichtweise lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2014 (Az. XII ZB 499/11) entnehmen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - 7 D 2/09
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für einen …
Auszug aus VG Greifswald, 06.12.2019 - 6 A 470/17
Demgegenüber ist eine Unterbevollmächtigung ebenso wie die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte im Übrigen nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen vernünftigerweise geboten und es sind zudem dadurch verursachte Mehraufwendungen regelmäßig nur begrenzt bis zur Höhe der ersparten Aufwendungen erstattungsfähig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2009 - 7 D 2/09.NE -, juris). - BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten
Auszug aus VG Greifswald, 06.12.2019 - 6 A 470/17
Dies gilt etwa in Fällen, in denen ein Beteiligter wegen weiter Entfernung vom Sitz des Prozessgerichts einen in seiner Nähe residierenden Anwalt als Hauptbevollmächtigten und einen Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts zur Terminswahrnehmung bestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04 -, juris vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 -, jeweils zu § 91 Abs. 1 ZPO). - VGH Bayern, 04.08.2016 - 4 C 16.755
Besondere anwaltliche Mitwirkung für Erledigungsgebühr
Auszug aus VG Greifswald, 06.12.2019 - 6 A 470/17
Funktionell zuständig für die Entscheidung ist die Kammer, da auch die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung durch die Kammer erfolgt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 C 16.755, - juris). - BGH, 04.07.2005 - II ZB 14/04
Erstattung fiktiver Reisekosten bei Bestellung eines Unterbevollmächtigten
Auszug aus VG Greifswald, 06.12.2019 - 6 A 470/17
Dies gilt etwa in Fällen, in denen ein Beteiligter wegen weiter Entfernung vom Sitz des Prozessgerichts einen in seiner Nähe residierenden Anwalt als Hauptbevollmächtigten und einen Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts zur Terminswahrnehmung bestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04 -, juris vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 -, jeweils zu § 91 Abs. 1 ZPO).