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   VG Greifswald, 17.04.2019 - 2 B 361/19 HGW   

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VG Greifswald, 17.04.2019 - 2 B 361/19 HGW (https://dejure.org/2019,9846)
VG Greifswald, Entscheidung vom 17.04.2019 - 2 B 361/19 HGW (https://dejure.org/2019,9846)
VG Greifswald, Entscheidung vom 17. April 2019 - 2 B 361/19 HGW (https://dejure.org/2019,9846)
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  • VG Greifswald, 17.04.2019 - 2 B 363/19

    Asylrecht: Anforderungen an die Verteilung von Asylbewerbern; Drogenkonsum in der

    Auszug aus VG Greifswald, 17.04.2019 - 2 B 361/19
    Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Betreiber der Unterkunft A-Stadt auf Rügen im September und Oktober 2018 vor dem Zimmer 120 der Unterkunft Cannabis-und Alkoholgeruch wahrgenommen habe und die hinzugezogene Polizei bei der Kontrolle in dem Zimmer neben dem Antragsteller zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW den Bewohner des Zimmers, O. M., angetroffen hatte.

    In dem Zimmer hätten sich wiederum der Antragsteller zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW und der Bewohner des Zimmers aufgehalten.

    Unter Berücksichtigung einer Schutzfrist von 6 Wochen nach der Geburt der Antragstellerin zu 2. im Verfahren 2 B 363/19 HGW sei anzuordnen, dass die Antragsteller ab dem 15.3.2019 verpflichtet seien, in der Gemeinschaftsunterkunft S. zu wohnen.

    Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers zu 1. zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW sei ein Verbleib in der Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt nicht mehr tragbar.

    Dies zeige, dass offenbar auch keine Einsicht bei dem Antragsteller zu 1.im Verfahren 2 B 363/19 HGW vorhanden sei, sein Verhalten zu ändern.

    Aufgrund der räumlichen Entfernung seien künftig gemeinsame Treffen des Antragstellers zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW mit dem Bewohner des Zimmers 120, nicht mehr möglich.

    Auch dadurch werde eine räumliche Trennung zwischen dem Antragsteller zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW und dem Bewohner des Zimmers 120 erreicht.

    Die polizeilichen Maßnahmen hätten sich folgerichtig ausschließlich gegen den Bewohner des Zimmers 120, nicht aber gegen den Antragsteller zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW gesichtet.

    Der Antragsteller zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW hätte keine Drogen konsumiert, sondern allein der Bewohner des Zimmers 120, in dessen Zimmer auch der Drogenkonsum allein stattgefunden habe.

    Der Antragsteller zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW hätte sich in dem Zimmer nur aufgehalten, um sich zu unterhalten, nicht aber um Drogen zu konsumieren.

    Daraus folge, dass von dem Antragsteller zur 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW überhaupt keine Störung bzw. Gefährdung anderer Bewohner ausgegangen sei.

    Der Antragsteller zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW habe seit dem Polizeieinsatz am 9.1.2019 jeden Kontakt zu dem einzigen Verursacher, dem Bewohner des Zimmers 120, abgebrochen.

    Wenn jetzt noch eine Störung durch Drogenkonsum erfolgen solle, so gehe dies dann zwingend allein von dem Bewohner des Zimmers 120 aus, zudem der Antragsteller zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW jeden Kontakt abgebrochen habe.

    Auch der Antragsteller zur 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW wolle in A-Stadt wohnen und arbeiten; er könne dies nur deswegen nicht, weil der Antragsgegner sich weigere, ihm eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.

    Die Wahrung der Intimsphäre der Antragstellerin zu 2. im Verfahren 2 B 363/19 HGW sei so nicht möglich.

    Die Antragsteller zu 3. und 4. im Verfahren 2 B 363/19 HGW würden in A-Stadt in den Kindergarten gehen Für sie sei ein Wechsel in eine andere Stadt schon eine besondere Härte.

    Auch der Antragsteller zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW sei in A-Stadt angekommen.

    Er habe allein auf Informationen von Dritten gehandelt, ohne diese weiter zu überprüfen und insbesondere den Antragsteller zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW zu einer Stellungnahme aufzufordern.

    Darüber hinaus ergebe sich aus der Stellungnahme des Antragstellers zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW, dass Gründe, die in seiner Person lägen, nicht gegeben seien.

    Da es sowohl gegen den Antragsteller zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW als auch den Bewohner des Zimmers 120 strafrechtliche Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben habe und noch gebe, lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass beide Cannabis konsumiert hätten.

    Für die minderjährigen Antragsteller im Verfahren 2 B 363/19 HGW bedeute der freiwillige wie verpflichtende Umzug, dass sie sich an eine neue Kindertagesstätte gewöhnen müssten.

    Für die Unterbringung der Antragsteller und der Familie von dessen Bruder, des Antragstellers zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW, stünden in der neuen Unterkunft in S. zwei Räume zur Verfügung.

    Auch konnten sich die Antragsteller nicht dazu äußern, ob sie lieber zusammen mit der Familie ihres Bruders, des Antragstellers zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW den Wohnsitz wechseln würden oder lieber ohne diese Familie in A-Stadt auf Rügen verbleiben würden.

    In seinem Schriftsatz vom 25.3.2019 gegenüber dem Gericht ist der Antragsgegner nicht auf den Vortrag des Antragstellers zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW im Gerichtsverfahren eingegangen und hat er sich nicht mit diesem auseinandergesetzt.

    Insbesondere hat der Antragsgegner sich nicht mit dem Vortrag des Antragstellers zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW befasst, dass sich polizeiliche Maßnahmen ausschließlich gegen den Bewohner des Zimmers 120 richten würden.

    Bei seiner Entscheidung ist der vielmehr von einer gemeinsamen Verantwortung des Antragstellers zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW und des Bewohners des Zimmers 120 ausgegangen und hat er beide als Verhaltensstörer eingestuft.

    Insofern leidet die angefochtene Verfügung darunter, dass der Antragsgegner die Antragsteller nicht angehört hat und er nicht dem Vortrag des Antragstellers zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW nachgegangen ist, wonach sich polizeiliche Maßnahmen ausschließlich gegen den Bewohner des Zimmers 120 und nicht gegen ihn wenden würden und nur der Bewohner des Zimmers 120, nicht aber er Drogen konsumiert habe.

    Sofern der Vortrag des Antragstellers zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW zutreffend ist, vermag das Gericht eine Notwendigkeit der Änderung der Wohnsitzauflage für die Antragsteller, um künftigen Drogenmissbrauch in der Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt auf Rügen zu begegnen, nicht erkennen.

    Dies alles hätte der Antragsgegner aufklären müssen, bevor er seine Maßnahme damit begründet, dass der Antragsteller zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW für den Drogenmissbrauch in der Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt auf Rügen (mit-) verantwortlich ist.

    im Verfahren 2 B 363/19 HGW, der Antragsteller in diesem Verfahren, für die Störungen in der Gemeinschaftsunterkunft A-Stadt auf Rügen ist weder vom Antragsgegner begründet worden noch für das Gericht erkennbar.

    Auch der Vortrag des Antragstellers zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW, seit dem 9.1.2019 jeden Kontakt mit dem Bewohner des Zimmers 120 abgebrochen zu haben, spricht gegen die Notwendigkeit des Umzugs der Antragsteller von A-Stadt nach S.

    Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller zu 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW ohne Beteiligung des Bewohners des Zimmers 120 in der Gemeinschaftsunterkunft einen Drogenmissbrauch unternehmen und er eine negative Vorbildwirkung entfalten würde.

    Der Antragsteller 1. im Verfahren 2 B 363/19 HGW hat vorgetragen, dass auch er sich in A-Stadt auf Rügen integriert habe und auch er bestrebt sei, dort eine Beschäftigung aufzunehmen.

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