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   VG Greifswald, 19.10.2018 - 6 A 1843/17 As HGW   

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VG Greifswald, 19.10.2018 - 6 A 1843/17 As HGW (https://dejure.org/2018,35876)
VG Greifswald, Entscheidung vom 19.10.2018 - 6 A 1843/17 As HGW (https://dejure.org/2018,35876)
VG Greifswald, Entscheidung vom 19. Oktober 2018 - 6 A 1843/17 As HGW (https://dejure.org/2018,35876)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus VG Greifswald, 19.10.2018 - 6 A 1843/17
    Da der Unionsgesetzgeber in Art. 24 Dublin III-VO nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahmeverfahren zum ersten Mal eingeleitet wird, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden muss, nachdem die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung ohne Aufenthaltstitel in den ersuchenden Mitgliedstaat zurückgekehrt ist, unterscheidet, müssen die in diesem Artikel aufgestellten Fristen auch im letztgenannten Fall eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 -).

    Auf Personen wie die Kläger, die, nachdem sie in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, illegal in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückkehren, kann das in Art. 24 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Verfahren angewandt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-360/16 - juris, Rn. 47).

    Da der Unionsgesetzgeber in Art. 24 der Verordnung nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahmeverfahren zum ersten Mal eingeleitet wird, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden muss, nachdem die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung ohne Aufenthaltstitel in den ersuchenden Mitgliedstaat zurückgekehrt ist, unterscheidet, müssen die in diesem Artikel aufgestellten Fristen auch im letztgenannten Fall eingehalten werden (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 58 ff.) Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich somit nicht nur um Fristen, auf die sich der ersuchte Mitgliedstaat beziehen und das Ersuchen ablehnen kann.

    Die Fristen gewährleisten vielmehr den Zweck, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Wiederaufnahmeverfahren innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt einleitet, zu dem er über Informationen verfügt, die es ihm erlauben, ein Wiederaufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat zu richten (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 63).

    24 Abs. 2 Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der Vorliegenden, in der ein Drittstaatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgekehrt ist, der ihn zuvor in einen anderen Mitgliedstaat überstellt hatte, das Wiederaufnahmegesuch innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fristen an den anderen Mitgliedstaat gerichtet werden muss und dass diese Fristen nicht zu laufen beginnen können, bevor der ersuchende Mitgliedstaat von der Rückkehr der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet Kenntnis erlangt hat (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 70).

    Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, ist für die Prüfung des neuen Antrags auf internationalen Schutz, dessen Stellung dieser Person gestattet werden muss, zuständig, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen unterbreitet wird (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 80).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus VG Greifswald, 19.10.2018 - 6 A 1843/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahmeverfahren obligatorisch im Einklang mit den unter anderem in Kapitel VI der Dublin-III-VO aufgestellten Regeln und insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49 und 50).
  • VG Dresden, 31.07.2020 - 11 K 1280/19
    Die Beklagte kann nicht durch Verweigerung der ihr obliegenden Pflichten das Stellen von Schutzanträgen verhindern (so auch VG Greifswald, Urt. v. 19. Oktober 2018, - 6 A 1843/17 As HGW - , juris: ein passives Zuwarten des Bundesamtes kann bereits deswegen nicht als ausreichend erachtet werden, weil die Beklagte als diejenige, die die verfahrensrechtlichen Vorzüge einer solchen Konstellation in Anspruch nehmen möchte, bereits aus Billigkeitsgründen gehalten ist, von sich aus aktiv zu werden; Drittstaatsangehörige haben bereits mit der Fortführung des Klageverfahrens zum 9.

    deswegen nicht geboten, da es vorliegend zu den unterschiedlichen zwei Verfahren in Wahrheit nicht kommen kann, dieses aufgrund des eigenen Verhaltens der Beklagten, die einerseits nicht innerhalb vorgegebener Frist das Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet hat, andererseits sich aber auch der Durchführung eines Schutzverfahrens für die Kläger entgegenstellt, indem sie diesen die vom Europäischen Gerichtshof für unentbehrlich gehaltene Antragstellung verweigert (so auch VG Greifswald, Urt. v. 19. Oktober 2018 - 6 A 1843/17 As H G W - ; VG München, Beschl. v. 16. Mai 2 0 1 9 - M 9 S 18.52510-, jeweils juris).

  • VG Düsseldorf, 07.01.2020 - 29 K 736/19

    Dublinverfahren, Remonstration, Zustimmung, Frist, Wiederaufnahmegesuch,

    In diesem Sinne auch VG Greifswald, Urteil vom 19. Oktober 2018 - 6 A 1843/17 As HGW, juris Rn. 24.
  • VG Freiburg, 13.07.2023 - A 1 K 1745/23

    Dublin-Verfahren; Beginn der Frist für ein Wiederaufnahmegesuch; Kenntnis des

    Vielmehr hat das Bundesamt den Antragstellern wegen der versäumten Frist des Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO noch die Gelegenheit einzuräumen, einen erneuten - in die Zuständigkeit der Antragsgegnerin fallenden - Asylantrag zu stellen (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 19.10.2018 - 6 A 1843/17 As HGW - juris; VG Dresden Beschluss vom 30.08.2019 - 11 L 615/19 - BeckRS 2019, 21475).
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