Rechtsprechung
VG Greifswald, 22.11.2018 - 6 A 1594/17 HGW |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 8 BUrlV, § 3 SUrlV
Verhältnis eines Anspruchs auf Sonderurlaub zu bereits gewährtem Erholungsurlaub - rewis.io
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 44.88
Beschränkung der Beihilfefähigkeit - Erstattungsgrenze - Höherrangiges Recht
Auszug aus VG Greifswald, 22.11.2018 - 6 A 1594/17
Auch wenn der Kläger den beantragten Sonderurlaub nicht mehr in Anspruch nehmen kann, kann er die Rechtswirkungen des ihm stattdessen antragsgemäß gewährten Erholungsurlaubs auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1992 - 2 C 14.90 -, vom 29. August 1991 - 2 C 44.88 - und vom 29. Januar 1987 -2 C 12.85 -, juris). - OVG Rheinland-Pfalz, 22.05.1985 - 2 A 1/85
Auszug aus VG Greifswald, 22.11.2018 - 6 A 1594/17
Unerheblich ist dabei zunächst grundsätzlich auch, worauf die Freiheit von der Verpflichtung zur Dienstleistung als Beamter beruht, also beispielsweise, ob er die Tätigkeit nach Beendigung der für ihn maßgebenden täglichen Dienstzeit oder an einem allgemeinen oder nur für ihn dienstfreien Tag zu leisten hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 1985 - 2 A 1/85 -, NVwZ 1986, 775). - BVerwG, 25.06.1992 - 2 C 14.90
Auszug aus VG Greifswald, 22.11.2018 - 6 A 1594/17
Auch wenn der Kläger den beantragten Sonderurlaub nicht mehr in Anspruch nehmen kann, kann er die Rechtswirkungen des ihm stattdessen antragsgemäß gewährten Erholungsurlaubs auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1992 - 2 C 14.90 -, vom 29. August 1991 - 2 C 44.88 - und vom 29. Januar 1987 -2 C 12.85 -, juris). - BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 12.85
Beamtenrecht - Sonderurlaub - Bildungsreise
Auszug aus VG Greifswald, 22.11.2018 - 6 A 1594/17
Auch wenn der Kläger den beantragten Sonderurlaub nicht mehr in Anspruch nehmen kann, kann er die Rechtswirkungen des ihm stattdessen antragsgemäß gewährten Erholungsurlaubs auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1992 - 2 C 14.90 -, vom 29. August 1991 - 2 C 44.88 - und vom 29. Januar 1987 -2 C 12.85 -, juris).
- VG Würzburg, 12.02.2021 - W 1 K 20.2090
Anspruch auf nachträgliche Gewährung von Sonderurlaub und Widerruf des für diesen …
Zum Bestehen eines Anspruchs auf Sonderurlaub in der vorliegenden Konstellation wurde auf die Entscheidung des VG Greifswald vom 22. November 2018 (6 A 1594/17 HGW) verwiesen: Beantrage der Beamte Sonderurlaub für einen Zeitraum, für den ihm bereits Erholungsurlaub gewährt worden sei und habe er Anspruch auf Widerruf des Erholungsurlaubs, wie vorliegend nach § 8 Abs. 2 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV), so könne ihm der Anspruch nicht deswegen versagt werden, da für diesen Zeitraum keine Dienstleistungspflicht nach § 3 Nr. 1 SUrlV bestehe.Dies gilt schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch dann, wenn eine gesetzliche Frist für die Bewilligung von Erholungsurlaub für das abgelaufene Kalenderjahr zwischenzeitlich abgelaufen ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2005 - 2 C 4/05 - juris m.w.N.; U.v. 25.6.1992 - 2 C 14/90 - juris; U.v. 29.1.1987 - 2 C 12/85 - juris; VG Greifswald, U.v. 22.11.2018 - 6 A 1594/17 HGW - juris), was hier jedoch hinsichtlich des Anspruchs auf Erholungsurlaub des Klägers für das Urlaubsjahr 2020 ohnehin erst am 31. Dezember 2021 der Fall wäre, § 7 Abs. 2 EUrlV.
Beantragt der Beamte Sonderurlaub für einen Zeitraum, für den ihm bereits Erholungsurlaub gewährt wurde und hat er zugleich einen Anspruch auf Widerruf des Erholungsurlaubs nach § 8 Abs. 2 EUrlV, so kann ihm der Anspruch nicht bereits deswegen versagt werden, weil keine Dienstleistungspflicht nach § 3 Nr. 1 SUrlV für den in Rede stehenden Zeitraum bestünde (vgl. zum Ganzen: VG Greifswald, U.v. 22.11.2018 - 6 A 1594/17 HGW - juris).
- VGH Bayern, 24.02.2022 - 6 ZB 21.873
Aufhebung von Erholungsurlaub zur Gewährung von Sonderurlaub für einen …
Dabei kann dahinstehen, ob es - wie das Verwaltungsrecht im Anschluss an das Verwaltungsgericht Greifswald (U.v. 22.11.2018 - 6 A 1594/17 HGW) meint - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Sonderurlaubs- und Erholungsurlaubsverordnung eine Regel gibt, nach der grundsätzlich in jedem sonderurlaubsbegründenden Anlass auch ein wichtiger Grund für eine Aufhebung oder Änderung des Erholungsurlaubs zu sehen sei.