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   VG Greifswald, 26.10.2017 - 6 A 1082/16 HGW   

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https://dejure.org/2017,53770
VG Greifswald, 26.10.2017 - 6 A 1082/16 HGW (https://dejure.org/2017,53770)
VG Greifswald, Entscheidung vom 26.10.2017 - 6 A 1082/16 HGW (https://dejure.org/2017,53770)
VG Greifswald, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 6 A 1082/16 HGW (https://dejure.org/2017,53770)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Art 135 Abs 2 GG, § 2 Abs 1 S 6 VZOG, Art 21 EinigVtr, Art 22 EinigVtr
    Vermögenszuordnungsrecht: Übertragungsanspruch nach den Regeln des Einigungsvertrages; Zuordnung von eingetragenen Grundstücken; Preußenvereinbarung

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.11.2012 - 3 C 12.12

    Vermögenszuordnung; Vermögenswerte; Gruppe von Vermögenswerten;

    Auszug aus VG Greifswald, 26.10.2017 - 6 A 1082/16
    Dem Kläger steht zunächst kein Übertragungsanspruch unabhängig von der Rechtslage nach den Regeln des Einigungsvertrages aus der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und dem Finanzministerium sowie dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 03.05.2000 über das ehemalige preußische Vermögen sowie der Vereinbarung zwischen BVVG und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 30.06.2000 (sog. Preußenvereinbarung) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG analog zu (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.11.2012 - 3 C 12/12 -, LKV 2013, 78).

    Die sog. Preußenvereinbarung nutzt in zulässiger Weise die Möglichkeiten, die das Vermögenszuordnungsgesetz den Beteiligten des Vermögenszuordnungsverfahrens eröffnet (BVerwG, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O.).

    Der Verweis in § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG, dass der danach erlassene Bescheid von den in § 1 VZOG genannten Bestimmungen abweichen darf, bedeutet, dass die Einigung nicht mit den materiellen Zuordnungsregeln in Einklang stehen muss (BVerwG, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O.).

    Die in der Preußenvereinbarung geschlossene generalisierende Vereinbarung ist im Vermögenszuordnungsrecht zulässig (BVerwG, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O.).

    Da die Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG analog anwendbar sind, hatte die Beklagte einen Bescheid zu erlassen, der unabhängig von der sich aus den Zuordnungsvorschriften des Einigungsvertrages und des Vermögenszuordnungsgesetzes ergebenden Rechtslage allein auf der sog. "Preußenvereinbarung" basiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O.).

    Da sich das umstrittene Flurstück ausweislich des angegriffenen Bescheides nicht in Rechtsträgerschaft eines staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes sondern des Ministeriums für nationale Verteidigung befand, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um von § 1 und § 3 der Verordnung erfasstes Vermögen handelt (BVerwG, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O.).

    Dafür, dass es sich nicht um solches Vermögen handelt, spricht auch, dass es durch Sammelzuordnungsbescheid nicht der BVVG, sondern der Beigeladenen als Verwaltungsvermögen wegen einer militärischen Nutzung zugeordnet worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.11.2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.12.1995 - 7 B 158.95

    Zuordnung des Verwaltungsvermögens von mittlerweile nicht mehr bestehender

    Auszug aus VG Greifswald, 26.10.2017 - 6 A 1082/16
    Ein Übergang von Verwaltungs- oder Finanzvermögen nicht mehr bestehender Körperschaften des öffentlichen Rechts auf deren Funktionsnachfolger gemäß Art. 135 Abs. 2 GG scheidet aus, wenn das Vermögen in Volkseigentum überführt wurde; für solches Vermögen gilt die Verteilungsregelung der Art. 21, 22 EV (BVerwG, Beschluss vom 31.03.2008, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12.12.1995 - BVerwG 7 B 158.95 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.03.2006 - 8 C 19.04

    Enteignung; entschädigungslose Vermögensverschiebung; staatlicher Bereich.

    Auszug aus VG Greifswald, 26.10.2017 - 6 A 1082/16
    Zwar sind für die Korrektur von Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs grundsätzlich die die Verteilung des öffentlichen Vermögens regelnden Art. 21 und 22 Einigungsvertrag (EV) und die in ihrem Gefolge erlassenen Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes vorrangig (BVerwG, Urteil vom 29.03.2008 - 8 C 19/04 -, BVerwGE 125, 353).
  • BVerwG, 12.07.2007 - 3 B 127.06

    Vermögenszuordnungsrecht; Restitutionsantrag; Zuordnungsantrag; Antragsfrist;

    Auszug aus VG Greifswald, 26.10.2017 - 6 A 1082/16
    Ein Antrag auf Zuordnung wahrt die Ausschlussfrist nicht (BVerwG, Beschluss vom 12, 07.2007 - 3 B 127.06 -, ZOV 2007, 164).
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