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   VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14   

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VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14 (https://dejure.org/2016,26371)
VG Greifswald, Entscheidung vom 28.07.2016 - 3 A 1364/14 (https://dejure.org/2016,26371)
VG Greifswald, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - 3 A 1364/14 (https://dejure.org/2016,26371)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Greifswald, 10.11.2009 - 3 B 1405/09

    Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und Versäumung der Anpassungsfrist

    Auszug aus VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14
    Eine funktionelle Abhängigkeit kann nur angenommen werden, wenn Verkehrsanlagen in einer derartigen Beziehung zueinander stehen, dass eine Anlage ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem Umfang erfüllen kann, d.h. wenn ausschließlich die letzte Anlage der ersteren die Anbindung an das übrige Straßennetz vermittelt (VG Greifswald, Beschl. v. 10.11.2009 - 3 B 1405/09 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Ungeachtet dessen ist im Straßenausbaubeitragsrecht - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - die Bildung von Abrechnungseinheiten unzulässig, weil das Kommunalabgabengesetz keine dem § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB entsprechende Bestimmung enthält (VG Greifswald, Beschl. v. 10.11.2009, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2009 - 1 M 117/08

    Abrechnungsfähige "Anlage" im Straßenbaubeitragsrecht

    Auszug aus VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14
    Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge, -ausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt (OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -, juris Rn. 18).

    Schließlich tritt der Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise nicht deshalb zurück, weil ein Teil der Verbindungsstraße im Außenbereich und ein anderer Teil unbeplanten Innenbereich verläuft (eingehend VG Greifswald, Beschl. vom 20.08.2008 - 3 B 344/08 -, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -, juris Rn. 24).

  • VG Greifswald, 11.11.2011 - 3 A 189/09

    Erhebung von Straßenbaubeiträgen

    Auszug aus VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14
    Eine geltungserhaltende Auslegung der Bestimmung scheidet ebenfalls aus (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 11.11.2011 - 3 A 189/09 -, juris Rn. 23).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.1998 - 1 M 54/98

    Straßenbaubeitrag, Anlage, kirchlicher Friedhof, Tiefenbegrenzung,

    Auszug aus VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14
    Der Anlagenbegriff des Straßenausbaubeitragsrechts ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff (OVG Greifswald, Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, VwRR MO 1999, 104).
  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 12.67

    Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens i.S. von § 34 BBauG

    Auszug aus VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14
    Denn die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB darf nicht dazu führen, dass eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in eine der Alternativen des Gebietskatalogs in § 1 Abs. 2 BauNVO gepresst wird, um dann in einer zweiten Stufe mehr oder weniger schematisch die Zulässigkeitsregeln der §§ 2 ff. BauNVO anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 23.04.1969 - VI C 12/67 -, BVerwGE 32, 31 ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07

    Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung

    Auszug aus VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14
    Der Fehler führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (OVG Greifswald, Urt. vom 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris).
  • VG Greifswald, 28.08.2015 - 3 B 522/15

    Straßenbaubeitrag; nutzungsbezogener Artzuschlag; gewerbliche bzw.

    Auszug aus VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14
    Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 28.08.2015 - 3 B 522/15 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 12.04.1967 - VI C 12.67
    Auszug aus VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14
    Denn die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB darf nicht dazu führen, dass eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in eine der Alternativen des Gebietskatalogs in § 1 Abs. 2 BauNVO gepresst wird, um dann in einer zweiten Stufe mehr oder weniger schematisch die Zulässigkeitsregeln der §§ 2 ff. BauNVO anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 23.04.1969 - VI C 12/67 -, BVerwGE 32, 31 ).
  • VG Greifswald, 15.10.2015 - 3 A 409/13

    Straßenbaubeitrag - gewerblicher Artzuschlag bei Nutzung eines Gebäudes als

    Auszug aus VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14
    Anders als Grundstücke, die nur oder überwiegend der Wohnnutzung zu dienen bestimmt sind, sind Betriebsstätten typischerweise in besonderem Maße (gesteigert) abhängig von der qualifizierten Ausgestaltung der Straße, und zwar zum einen im Hinblick auf ihre Zugänglichkeit und zum anderen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Straße wegen des typischerweise erhöhten Ziel- und Quellverkehrs (Kunden- und Lieferverkehr etc.) (VG Greifswald, Urt. v. 15.10.2015 - 3 A 409/13 -, juris Rn. ).
  • VG Greifswald, 20.08.2008 - 3 B 344/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Straßenbaubeitragsbescheid

    Auszug aus VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14
    Schließlich tritt der Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise nicht deshalb zurück, weil ein Teil der Verbindungsstraße im Außenbereich und ein anderer Teil unbeplanten Innenbereich verläuft (eingehend VG Greifswald, Beschl. vom 20.08.2008 - 3 B 344/08 -, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -, juris Rn. 24).
  • VGH Hessen, 26.11.2008 - 5 UE 291/07

    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auch auf

  • VG Greifswald, 19.04.2012 - 3 A 356/10

    Straßenbaubeiträge bei teilweiser geringfügiger gewerblicher Nutzung des

  • BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 3.09

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Anbaustraße; Gemeindegrenze;

  • VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 134/19

    Straßenbaubeitrag nach Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juli 2016 (- 3 A 1364/14 -, juris) stellte das erkennende Gericht in einem Dritte betreffenden Verfahren fest, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Ostseebad S. vom 27. November 2001 wegen einer fehlerhaften Maßstabsregelung über den gewerblichen Artzuschlag nichtig sei.

    Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 3 A 1364/14 vorgelegen.

    Die Fehler der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Ostseebad S. vom 27. November 2001 (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28. Juli 2016 - 3 A 1364/14 -, juris Rn. 21 ff.) haften ihr nicht an.

    Vielmehr müssen auch die Kosten feststehen, denn nur dann kann der Beitragsanspruch beziffert werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.07.2016 - 3 A 1364/14 -, juris Rn. 35).

    Der Aufwand für dem Abzweig nach Altensien, dessen Berücksichtigung das Gericht noch in dem Verfahren 3 A 1364/14 gerügt hatte (Urt. v. 28.07.2016, a.a.O., Rn. 43) ist in der vorliegenden Aufwandsermittlung nicht mehr enthalten.

  • VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 217/19

    Straßenbaubeiträge; einheitliche landwirtschaftliche Nutzung von Anlieger- und

    Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juli 2016 (- 3 A 1364/14 -, juris) stellte das erkennende Gericht in einem Dritte betreffenden Verfahren fest, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Ostseebad S. vom 27. November 2001 wegen einer fehlerhaften Maßstabsregelung über den gewerblichen Artzuschlag nichtig sei.

    Die Fehler der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Ostseebad S. vom 27. November 2001 (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28. Juli 2016 - 3 A 1364/14 -, juris Rn. 21 ff.) haften ihr nicht an.

    Vielmehr müssen auch die Kosten feststehen, denn nur dann kann der Beitragsanspruch beziffert werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.07.2016 - 3 A 1364/14 -, juris Rn. 35 ).

    Der Aufwand für dem Abzweig nach A., dessen Berücksichtigung das Gericht noch in dem Verfahren 3 A 1364/14 beanstandet hatte (Urt. v. 28.07.2016, a.a.O., Rn. 43), ist in der aktuellen Beitragskalkulation nicht enthalten.

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