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   VG Halle, 03.07.2019 - 2 A 873/16 HAL   

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VG Halle, 03.07.2019 - 2 A 873/16 HAL (https://dejure.org/2019,54366)
VG Halle, Entscheidung vom 03.07.2019 - 2 A 873/16 HAL (https://dejure.org/2019,54366)
VG Halle, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - 2 A 873/16 HAL (https://dejure.org/2019,54366)
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  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Halle, 03.07.2019 - 2 A 873/16
    Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich z.B. aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 und Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verschlimmerung einer Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht greift, als individuelle, unmittelbar am Maßstab der genannten Vorschrift zu prüfende Gefahr anzusehen (BVerwG, Urteile vom 22. März 2012, a.a.O. und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15 f.).

    In Fällen einer Erkrankung eher singulären Charakters - wie hier - sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. und Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16).Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG).

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VG Halle, 03.07.2019 - 2 A 873/16
    Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 2012, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - juris Rn. 8 und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - 105, 383).
  • VG Arnsberg, 23.02.2016 - 5 L 242/16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Drohens der politischen Verfolgung

    Auszug aus VG Halle, 03.07.2019 - 2 A 873/16
    Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 18 B 2005/05 - juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 5 L 242/16.A - InfAuslR 2016, 185; VG München, Beschluss vom 4. Juli 2016 - M 16 S 16.31358 - juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 28. Juni 2019 - A 1 K 423/17 -, Rn. 36 - 39, juris).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Halle, 03.07.2019 - 2 A 873/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verschlimmerung einer Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht greift, als individuelle, unmittelbar am Maßstab der genannten Vorschrift zu prüfende Gefahr anzusehen (BVerwG, Urteile vom 22. März 2012, a.a.O. und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15 f.).
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VG Halle, 03.07.2019 - 2 A 873/16
    Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich z.B. aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 und Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66).
  • VG München, 04.07.2016 - M 16 S 16.31358

    Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen unzureichender

    Auszug aus VG Halle, 03.07.2019 - 2 A 873/16
    Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 18 B 2005/05 - juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 5 L 242/16.A - InfAuslR 2016, 185; VG München, Beschluss vom 4. Juli 2016 - M 16 S 16.31358 - juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 28. Juni 2019 - A 1 K 423/17 -, Rn. 36 - 39, juris).
  • VG Freiburg, 28.06.2019 - A 1 K 423/17

    Abschiebungsverbot; Gambia; HIV; Homosexualität

    Auszug aus VG Halle, 03.07.2019 - 2 A 873/16
    Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 18 B 2005/05 - juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 5 L 242/16.A - InfAuslR 2016, 185; VG München, Beschluss vom 4. Juli 2016 - M 16 S 16.31358 - juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 28. Juni 2019 - A 1 K 423/17 -, Rn. 36 - 39, juris).
  • BVerwG, 29.07.1999 - 9 C 2.99

    Androhung der Abschiebung nach Rest-Jugoslawien/Kosovo - Krankheiten der

    Auszug aus VG Halle, 03.07.2019 - 2 A 873/16
    Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 2012, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - juris Rn. 8 und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - 105, 383).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 18 B 2005/05

    Geltendmachung von Abschiebungsschutzgründen wegen Erkrankung des Antragstellers

    Auszug aus VG Halle, 03.07.2019 - 2 A 873/16
    Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 18 B 2005/05 - juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 5 L 242/16.A - InfAuslR 2016, 185; VG München, Beschluss vom 4. Juli 2016 - M 16 S 16.31358 - juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 28. Juni 2019 - A 1 K 423/17 -, Rn. 36 - 39, juris).
  • BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05

    Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit,

    Auszug aus VG Halle, 03.07.2019 - 2 A 873/16
    In Fällen einer Erkrankung eher singulären Charakters - wie hier - sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. und Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16).Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2006 - 13 A 1740/05

    Serbien, Kosovo, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

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