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   VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02 HAL   

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VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02 HAL (https://dejure.org/2004,26039)
VG Halle, Entscheidung vom 21.04.2004 - 5 A 578/02 HAL (https://dejure.org/2004,26039)
VG Halle, Entscheidung vom 21. April 2004 - 5 A 578/02 HAL (https://dejure.org/2004,26039)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03

    Vergnügungssteuer, Stückzahlmaßstab, Steuergerechtigkeit, Spielautomat

    Auszug aus VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
    Die Mitteilung der monatlichen Einspielergebnisse durch die Automatenaufsteller begegnet weder bei diesen noch bei den Gemeinden besonderen Schwierigkeiten; die Automatenaufsteller sind bereits in anderem Zusammenhang verpflichtet, die Beträge der unterschiedlichen Leerungen auf den Monatszeitraum aufzuaddieren und sie in die monatlich abzugebende Umsatzsteuervoranmeldung einzustellen (OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03).

    Der Umstand, dass die Gemeinden deshalb andere Kontrollmechanismen als bisher einführen müssen, führt aber zu keinem unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand (OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004, a.a.O.).

    Gegen eine Überforderung der Verwaltungskraft der Gemeinden spricht auch, dass sie im übrigen kommunalen Abgabenrecht, insbesondere im Beitrags- und Gebührenrecht sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zum Teil wesentlich komplexere Fragen beurteilen müssen als bei der Auswertung und Überprüfung der Erklärungen der Automatenaufsteller (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004, a.a.O.).

    Wie sich aus Entscheidungen anderer Gerichte ergibt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004, a.a.O.; VG Schleswig, Urt. v. 7. April 2003, a.a.O., das auf Erhebungen in verschiedenen Gemeinden in Schleswig-Holstein verweist) kann nicht (mehr) ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Unterschiede bei den Einspielergebnissen in der Regel noch inner-halb des von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung für zulässig gehaltenen Rahmens bewegen.

    Da der Stückzahlmaßstab bereits aus den genannten Erwägungen unzulässig ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob der Automatenaufsteller oder die Gemeinde die Beweislast für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des "lockeren Bezugs" zwischen Vergnügungsaufwand und Stückzahlmaßstab trägt (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004, a.a.O.).

  • VG Schleswig, 07.04.2003 - 4 A 191/99

    Vergnügungssteuer, Automatensteuer, Spielautomaten, Stückzahlmaßstab, Maßstab,

    Auszug aus VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
    Hinzu kommt, dass die Finanzbehörden gemäß § 31 Abs. 1 AO verpflichtet sind, die für die Bemessung der Umsatzsteuer zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen an die Gemeinden weiterzugeben, soweit die Vergnügungssteuer an diese Besteuerungsgrundlagen anknüpft (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 9. Februar 1998 - 4 A 856/96 - ZKF 1998, 133; Urt. v. 7. April 2003 - 4 A 191/99 - JURIS, HessVGH, Beschl. v. 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 - GewArch 1993, 407).

    Auch Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit sind mittlerweile mit derselben Erfassungssoftware wie Geldspielgeräte oder mit Zählwerken ausgestattet (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 7. April 2003, a.a.O.).

    Unabhängig davon ist die Kasse schon für die Umsatzsteuer zu erfassen, so dass das Fehlen einer elektronischen Zähleinrichtung einem umsatzorientierten Maßstab nicht entgegenstünde (VG Schleswig, Urt. v. 7. April 2003, a.a.O.).

    Sie können im Übrigen die Erfahrungen der Finanzbehörden auf diesem Gebiet nutzen (VG Schleswig, Urt. v. 7. April 2003, a.a.O.).

    Wie sich aus Entscheidungen anderer Gerichte ergibt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004, a.a.O.; VG Schleswig, Urt. v. 7. April 2003, a.a.O., das auf Erhebungen in verschiedenen Gemeinden in Schleswig-Holstein verweist) kann nicht (mehr) ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Unterschiede bei den Einspielergebnissen in der Regel noch inner-halb des von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung für zulässig gehaltenen Rahmens bewegen.

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
    In seinem Teilurteil vom 10. Mai 1962 (1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76) hat das Bundesverfassungsgericht die Verwendung des Steuermaßstabes der Stückzahl zwar mit der Erwägung für zulässig gehalten die Anschaffungspreise für die Spielautomaten schwankten im allgemeinen zwischen 600 und 800 DM oder nach den Angaben der damaligen Kläger zwischen 560 und 805 DM; diese geringen Unterschiede der Erstanschaffungspreise deuteten darauf hin, dass an den Apparaten der verschiedenen Bauarten im Durchschnitt etwa gleich häufig gespielt würde, mithin könne der herkömmliche "lockere Bezug" zwischen dem Stückzahlmaßstab und dem Vergnügungsaufwand noch als gewahrt angesehen werden.

    Zwar scheidet der pauschalierte Stückzahlmaßstab nicht von vornherein als untauglicher Maßstab für die Bemessung des Vergnügungsaufwands aus (vgl. BVerfG, Teilurt. v. 10. Mai 1962, a.a.O., S. 92 ff.).

    Dieser Vergleichsmaßstab beruht darauf, dass sich Ungleichbehandlungen, die in der relativ höheren Besteuerung von Geräten mit niedrigen Einspielergebnissen bestehen, bei jedem einzelnen Aufsteller bei typisierender Betrachtung dadurch ausgleichen, dass Automaten mit höheren Einspielergebnissen durch den gleichen Steuersatz belastet werden (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., unter Hinweis auf das Teilurteil des BVerfG vom 10. Mai 1962, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Auszug aus VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237) soll der pauschalierte Maßstab sachgerecht sein, solange die Erfassung des Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich bleibt; die für eine Pauschalierung sprechenden Praktikabilitätserwägungen seien durch den technologischen Fortschritt, der inzwischen die Erfassung der Einspielergebnisse der einzelnen Geräte erleichtert, nicht insgesamt unbeachtlich geworden; grundsätzlich stützten Praktikabilitätserwägungen unverändert die Verwendung des Stückzahlmaßstabs, weil die Gemeinden im Gegensatz zu den Finanzverwaltungen in aller Regel nicht über Einrichtungen und Personal verfügten, das in Bezug auf die Steuererhebung vor allem im Hinblick auf die notwendige Überprüfung von Erklärungen der Steuerpflichtigen besonders geschult wäre.

    Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil das Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 (a.a.O.) und des OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Mai 2003 (a.a.O.) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2003 - 2 L 439/00

    Vergnügungssteuer, Spielautomat, Wirklichkeitsmaßstab,

    Auszug aus VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
    Unter anderem das OVG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 21. Mai 2003 - 2 L 439/00) hat sich dieser Rechtsprechung (jedenfalls noch für die Jahre 1999 und 2000) angeschlossen mit der Maßgabe, eine Abweichung von mehr als 25 % ziehe nicht automatisch die Untauglichkeit des Stückzahlmaßstabs nach sich.

    Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil das Urteil von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 (a.a.O.) und des OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Mai 2003 (a.a.O.) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
    In seinem Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264) hat es allerdings ausgeführt, im dort streitigen Zeitraum sei eine am Umsatz der einzelnen Geräte orientierte Besteuerung bereits aus technischen Gründen nicht möglich gewesen; der Satzungsgeber werde aber diese Frage für die künftige Besteuerung einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben, da mittlerweile bei Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Grund der technischen Ausstattung der Geräte, insbesondere durch den Einbau entsprechender manipulationssicherer Zählwerke, das von den Spielern im Einzelfall aufgewendete Entgelt elektronisch exakt und damit zuverlässig erfasst werden könne.

    Der Satzungsgeber ist verpflichtet, die (künftige) Besteuerung in Ansehung der technischen Ausstattung regelmäßig zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. Mai 2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.03.1994 - 8 NB 3.93

    Finanzwesen - Spielautomatensteuer - Aufwandsteuer - Gleichheitssatz -

    Auszug aus VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
    Bei der von der Beklagten erhobenen Vergnügungssteuer handelt es sich um eine solche Aufwandssteuer; sie knüpft an dem im Bereich des örtlichen Steuergläubigers angefallenen Aufwand des Spielers an, der sich vergnügt, also an dessen persönlicher Lebensführung und der darauf bezogenen Einkommensverwendung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. März 1994 - 8 NB 3.93 - NVwZ 1994, 816, m.w.N.).

    Die Vergnügungssteuer wird zwar aus Gründen der Praktikabilität beim Veranstalter erhoben, ist aber letztlich von jenem aufzubringen, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt; durch die kalkulatorische Abwälzung der Steuerlast auf den Spieler belastet sie letztlich diesen und damit dessen "Vergnügungsaufwand" (BVerwG, Beschl. v. 22. März 1994, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 30.04.2003 - 13 LB 1450/01

    Automatenaufsteller; Berufsbild; Berufsfreiheit; Eingriff; Gaststätte;

    Auszug aus VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
    Denn die Betriebsergebnisse der Automatenaufsteller unterfallen dem Betriebs- und Steuergeheimnis (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30. April 2003 - 13 LB 1450/01 - NVwZ-RR 2003, 706).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/96

    Spielautomatensteuer; Gerät mit Gewinnmöglichkeit; Stückzahlmaßstab

    Auszug aus VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
    Soweit die Angaben der Aufsteller unvollständig, lückenhaft oder nicht zu ermitteln sind, kann die Gemeinde eine Schätzung nach § 162 AO vornehmen; verwertbares Zahlenmaterial liegt dann entweder aus vorherigen Veranlagungszeiträumen oder aufgrund der Angaben anderer Aufsteller vor (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 22. April 1998 - 2 K 3/96 - KStZ 1999, 55).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2001 - 6 A 11301/99
    Auszug aus VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
    Das OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 4. Dezember 2001 - 6 A 11301/99 - JURIS), das sich diese Rechtsprechung ebenfalls zu eigen gemacht hat, hält eine Schwankungsbreite von bis zu 50 % für verfassungsrechtlich noch hinnehmbar.
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92

    Spielapparatesteuer: Steuergerechtigkeit - Zweck der Lokalität - Vorlage an das

  • VG Schleswig, 09.02.1998 - 4 A 856/96

    Vergnügungssteuer für Spielautomaten

  • OVG Thüringen, 19.12.2002 - 4 EO 489/02

    Kommunale Steuern; Zur Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

  • BVerwG, 20.01.1993 - 7 B 158.92

    Klageänderung - Parteiwechsel - Auswechseln des Beklagten - Fristversäumnis -

  • VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98

    Erhebung von Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab"

    Das bedeutet, dass man, um tatsächlich Einspielergebnisse vergleichen und sich ein Bild zur Höhe der Schwankungsbreite machen zu können, auf freiwillige Angaben der Automatenaufsteller angewiesen ist (vgl. VG Halle, U. v. 21. April 2004 - 5 A 578/02 - S. 11).

    Die Unsicherheit bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs wirkt sich - so gesehen - schon materiell-rechtlich bei der Maßstabsauswahl aus (ähnlich auch VG Halle, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O., welches mit der Praktikabilitätseinbuße argumentiert, die durch die "Schwierigkeiten der Gemeinden bei der Wahl des rechtlich einwandfreien Maßstabs" ausgelöst wird).

  • OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02

    Kommunale Steuern; Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

    Dagegen meint die Antragstellerin in Anknüpfung an das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21.04.2004 (- 5 A 578/02 HAL -), dass wegen der inzwischen bestehenden technischen Möglichkeiten der Erfassung des konkreten Spielumsatzes durch Zählwerke in den Geräten die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bemessung der Steuer nach der Anzahl der Spielapparate ("Stückzahlprinzip") seit dem 01.01.1997 nicht mehr rechtmäßig sei (so auch: Kronisch/Eschenbach, Pauschsteuer auf Spielautomaten? KStZ 1991, 87 [89]; vgl. hierzu auch HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, die zwar zum gleichen Ergebnis kommen, jedoch auf die festgestellten Unterschiede bei den Kasseninhalten abstellen).
  • OVG Thüringen, 01.11.2005 - 4 EO 871/05

    Kommunale Steuern; Zum Stückzahlmaßstab bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit;

    Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme insbesondere auf drei neuere Entscheidungen von Obergerichten (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [99]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 37 f.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) und auf zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2005 - 25 L 909/05 - VG Halle, Urteil vom 21.04.2004 - 5 A 578/02 HAL -) die Auffassung vertritt, es obliege ausschließlich der Kommune darzulegen und zu beweisen, dass der verwendete Steuermaßstab verfassungsgemäß sein, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
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