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   VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13   

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VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13 (https://dejure.org/2014,15742)
VG Halle, Entscheidung vom 25.03.2014 - 2 A 200/13 (https://dejure.org/2014,15742)
VG Halle, Entscheidung vom 25. März 2014 - 2 A 200/13 (https://dejure.org/2014,15742)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2014 - 10 S 2273/13

    Untersagung einer nicht angezeigten Sammlung von Alttextilien

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13
    Ein solches ist anzunehmen, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014, a.a.O.).

    Wird eine Untersagungsverfügung - wie hier - damit begründet, dass eine Anzeige gem. § 18 Abs. 1 und 2 KrWG unvollständig ist, scheidet § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Ermächtigungsgrundlage aus, weil dies die (positive) Feststellung durch die zuständige Behörde voraussetzt, dass ohne die Untersagung die Erfüllung oder Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet ist, also bei Durchführung einer gewerblichen Sammlung entweder keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erfolgt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 1.Hs. KrWG) oder überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Hs. KrWG; vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.01.2014 - 7 ME 1/14 -, juris; vgl. dazu ebenfalls VG Halle, Urteile vom 25. März 2014, 2 A 206/13 und 2 A 207/13 HAL).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 7 ME 1/14

    Verwendung externer Dienstleister durch den Träger einer Sammlung

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13
    Auch nach der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (vgl. vorher § 21 KrWG-AbfG) kann nach Überzeugung der Kammer grundsätzlich eine Untersagung einer Sammlung ausgesprochen werden (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 21. Jan. 2014 - 7 ME 1/14).

    Wird eine Untersagungsverfügung - wie hier - damit begründet, dass eine Anzeige gem. § 18 Abs. 1 und 2 KrWG unvollständig ist, scheidet § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Ermächtigungsgrundlage aus, weil dies die (positive) Feststellung durch die zuständige Behörde voraussetzt, dass ohne die Untersagung die Erfüllung oder Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet ist, also bei Durchführung einer gewerblichen Sammlung entweder keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erfolgt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 1.Hs. KrWG) oder überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Hs. KrWG; vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.01.2014 - 7 ME 1/14 -, juris; vgl. dazu ebenfalls VG Halle, Urteile vom 25. März 2014, 2 A 206/13 und 2 A 207/13 HAL).

    Dafür spricht auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Januar 2014, wonach durchgreifende Bedenken (auch) gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sprechen können, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende einer gewerblichen Altkleidersammlung als Dienstleister bedient; das soll jedenfalls dann gelten, wenn Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2014, 7 ME 1/14, unter Bezugnahme auf VGH Mannheim, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13, zitiert aus Juris).

  • VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13

    Zuständigkeit der Unteren Abfallbehörde Sachsen-Anhalts im Übergangszeitraum;

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13
    Diese Vorschrift ist anwendbar, weil das Kreislaufwirtschaftsgesetz am 01. Juni 2012, also während des Widerspruchsverfahrens, in Kraft getreten ist (vgl. VG Halle, Urteile vom 25. März 2014, 2 A 206/13 und 2 A 207/13 HAL).

    Im Zweifel gilt die Regel, dass bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, während bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung - wie hier - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens auch spätere Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu OVG LSA, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 L 73/11 - zur bauordnungsbehördlichen Nutzungsuntersagung, m. w. N.; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, juris; vgl. zudem VG Halle, Urteil vom 25. März 2014, 2 A 207/13 HAL.).

    Wird eine Untersagungsverfügung - wie hier - damit begründet, dass eine Anzeige gem. § 18 Abs. 1 und 2 KrWG unvollständig ist, scheidet § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Ermächtigungsgrundlage aus, weil dies die (positive) Feststellung durch die zuständige Behörde voraussetzt, dass ohne die Untersagung die Erfüllung oder Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet ist, also bei Durchführung einer gewerblichen Sammlung entweder keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erfolgt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 1.Hs. KrWG) oder überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Hs. KrWG; vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.01.2014 - 7 ME 1/14 -, juris; vgl. dazu ebenfalls VG Halle, Urteile vom 25. März 2014, 2 A 206/13 und 2 A 207/13 HAL).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2013 - 8 B 10533/13
    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13
    Aus dem Neutralitätsgebot des Staates dürfte sich bereits kein zwingendes Erfordernis ergeben, zur Vermeidung von Interessenkollisionen die Aufgaben der auch für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständigen Unteren Behörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei unterschiedlichen Rechtsträgern anzusiedeln (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 20. Jan. 2014 - 20 B 331/13; OVG Münster, Beschl. v. 09. Dez. 2013 - 20 B 205/13 -, zitiert aus juris; vgl. zudem auch BVerwG, Urt. v. 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, wonach eine neutrale Aufgabenwahrnehmung von der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde, also einer Behörde mit Doppelzuständigkeit, jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert sei, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt sei; a.A. offenbar OVG Lüneburg, Urteil vom 21. März 2013, 7 LB 56/11, zu einer hier nicht gegebenen Konstellation des Eigenbetriebes und einem Fall der nicht gegebenen klaren organisatorischen und personellen Trennung; zweifelnd: OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2013, 8 B 10533/13, zitiert aus Juris).

    Allerdings dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass es sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift hierbei nur um solche Betriebe handeln kann, die ihrer Nachweispflicht aus § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-AbfG (a. F.) nachgekommen sind (vgl. zudem OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2013, 8 B 10533/13, vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2012, 20 CS 12.841, beide zitiert aus Juris).

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2013 - 7 LB 56/11

    Zuständigkeit für Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung bei Identität von

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13
    Im Zweifel gilt die Regel, dass bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, während bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung - wie hier - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens auch spätere Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu OVG LSA, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 L 73/11 - zur bauordnungsbehördlichen Nutzungsuntersagung, m. w. N.; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, juris; vgl. zudem VG Halle, Urteil vom 25. März 2014, 2 A 207/13 HAL.).

    Aus dem Neutralitätsgebot des Staates dürfte sich bereits kein zwingendes Erfordernis ergeben, zur Vermeidung von Interessenkollisionen die Aufgaben der auch für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständigen Unteren Behörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei unterschiedlichen Rechtsträgern anzusiedeln (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 20. Jan. 2014 - 20 B 331/13; OVG Münster, Beschl. v. 09. Dez. 2013 - 20 B 205/13 -, zitiert aus juris; vgl. zudem auch BVerwG, Urt. v. 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, wonach eine neutrale Aufgabenwahrnehmung von der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde, also einer Behörde mit Doppelzuständigkeit, jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert sei, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt sei; a.A. offenbar OVG Lüneburg, Urteil vom 21. März 2013, 7 LB 56/11, zu einer hier nicht gegebenen Konstellation des Eigenbetriebes und einem Fall der nicht gegebenen klaren organisatorischen und personellen Trennung; zweifelnd: OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2013, 8 B 10533/13, zitiert aus Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13

    Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13
    Dafür spricht auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Januar 2014, wonach durchgreifende Bedenken (auch) gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sprechen können, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende einer gewerblichen Altkleidersammlung als Dienstleister bedient; das soll jedenfalls dann gelten, wenn Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2014, 7 ME 1/14, unter Bezugnahme auf VGH Mannheim, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13, zitiert aus Juris).
  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1945

    Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung (Altkleider, Altschuhe);

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13
    Aus den Begriffen "gewährleistet" und "vorgesehenen Verwertungswege" wird deutlich, dass der konkrete Weg der Abfälle darzustellen ist (BayVGH, Beschluss vom 14. November 2013, 20 CS 13.1945, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 216/11 S. 209, zitiert aus Juris; vgl. auch zur alten Rechtslage VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 2008, 10 S 2422/07; vgl. dagegen auch Schmoerus in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Auflage, § 18, Rn. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.1996 - A 2 S 397/96
    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13
    Die Kosten einer beigeladenen Behörde sind nicht erstattungsfähig, weil die Behörde im Verhältnis zum Kläger als Teil der am Verfahren zu beteiligenden, mit öffentlichen Aufgaben betrauten Stellen zu gelten hat und von der Stellung im anstehenden Interessenskonflikt der versagenden oder ge- oder verbietenden Behörde zuzurechnen ist (OVG LSA, Beschluss vom 7. Oktober 1996, A 2 S 397/96, zum Bauprozess, unter Bezugnahme auf OVG LSA, Beschluss vom 25. Juli 1996 - A 2 S 190/96, m. w. N.).
  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13
    Der Veranstalter der gewerblichen Sammlung muss nachweisen, dass und wie der Abfall der Verwertung zugeführt wird (vgl. auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2004, 2 B 112/04, 2 B 135/04, zitiert aus Juris.).
  • OVG Niedersachsen, 15.08.2013 - 7 ME 62/13

    Sachliche Zuständigkeit der unteren Abfallbehörde für die Untersagung einer

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13
    Eine genaue "Containerstandortliste" soll indes nicht nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu fordern sein (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2013, 7 ME 62/13, zitiert aus Juris).
  • OVG Brandenburg, 14.10.2004 - 2 B 135/04

    Gewerbliche Abfallsammlungen

  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 20 CS 12.841

    Beschwerde; gewerbliche Sammlung von Abfällen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - 10 S 2422/07

    Gewerbliche Sammlung von Abfällen und gewerbliche Abfallverwertung;

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 2058/11

    Nichtraucherschutz in Gaststätten - Ermächtigungsgrundlage - nachträgliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 B 205/13

    Einstweiliger Rechtschutz gegen eine Sammlungsuntersagungsverfügung; Änderung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 331/13

    Durchführung einer Interessenabwägung bei der Erteilung einer Genehmigung für das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2013 - 2 L 73/11

    Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

  • BVerwG, 16.07.1968 - I C 81.67

    Untersagung des Betreibens eines Abbruchunternehmens - Befugnis der

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.1979 - VIII 3820/78
  • VG Aachen, 04.12.2017 - 5 K 272/14

    Syrische Urkunden, Legalisation; Gleichwertigkeit; Defizitausgleich;

    vgl. hierzu für die Humanmediziner vor in Kraft treten des § 37 ÄApprO: Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Juli 2014 - 2 A 200/13 -, vorangegangen VG Dresden, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 K 44/10 -, juris; vgl. weiter die Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung, die voraussichtlich zum 1. Oktober 2018 in Kraft treten soll, §§ 112 ff ZÄPrO, insb.
  • VG Cottbus, 05.06.2014 - 3 L 78/14
    Auch in dieser Annahmestelle werden Abfälle gesammelt und gelagert, selbst wenn diese von Dritten angeliefert werden (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 200/13 -, zitiert nach juris).
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