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   VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18   

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VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18 (https://dejure.org/2020,40364)
VG Halle, Entscheidung vom 29.04.2020 - 8 A 334/18 (https://dejure.org/2020,40364)
VG Halle, Entscheidung vom 29. April 2020 - 8 A 334/18 (https://dejure.org/2020,40364)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (32)

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 30.06.2015 - LVG 3/14

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wassergesetzes teilweise

    Auszug aus VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
    § 56a WG LSA überträgt schließlich nicht die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung auf die Unterhaltungsverbände (vgl. LVerfG LSA, Urteil vom 30. Juni 2015, LVG 3/14 - juris Rn. 82).

    Die vermittelnde Veranlagung kann als "Aufgabe" verstanden werden, bei deren Übertragung der Landesgesetzgeber gemäß § 87 Abs. 3 Satz 3 VerfLSA einen angemessenen Ausgleich im Fall der finanziellen Mehrbelastung zu schaffen hat (LVerfG LSA, Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 - juris Rdnr. 87).

    Die Gemeinde auf eine rechtlich umstrittene oder gar rechtswidrige Refinanzierungsmöglichkeit zu verweisen, ist indes mit Artikel 87 Abs. 3 LVerwLSA nicht vereinbar (vgl. hierzu LVerfG LSA, Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 - juris, Rdnr. 106).

    Die Neuregelung des § 56a WG LSA bestimmt vielmehr lediglich, dass der örtlich zuständige Unterhaltungsverband dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, soweit die Kosten dem jeweiligen Verband zuzuordnen sind, zu erstatten hat (vgl. LVerfG LSA, Urteil vom 30. Juni 2015, LVG 3/14, juris, Rdnr. 82).

    Das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt führt in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 (- LVG 3/14 - juris, Rn. 106) im Hinblick auf die Umlage nach § 55 Abs. 3 WG LSA in der hier maßgeblichen, ab dem 01. Januar 2015 geltenden Fassung, aus:.

    Denn durch die in § 56 a WG LSA getroffene Regelung, wonach die Unterhaltungsverbände dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung erstatten, wird den Unterhaltungsverbänden - wie das Landesverfassungsgericht im Urteil vom 30. Juni 2015 (- LVG 3/14 - juris, Rdnr. 82) zutreffend ausführt - die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung nicht übertragen, sondern lediglich eine eigenständige Kostenerstattungspflicht begründet.

    Vorliegend hat das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2015 (- LVG 3/14 -, juris Rdnr. 99) zwar ausgeführt,.

    Der Tenor der hier maßgeblichen Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 - lautet:.

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
    "Auch wenn die Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrages weder eine Gebühr noch ein Beitrag im Rechtssinne ist und ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, korrespondiert mit ihr ein "Vorteil" der in Anspruch genommenen Umlagepflichtigen, weil diesen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - BVerwG 9 C 1.07 -, NVwZ 2008, 314 [317], RdNr. 34).

    Dabei liegt diesem Vorteilsbegriff das weite Verständnis zugrunde, das in § 8 WG Ausdruck findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a.a.O., [S.317], RdNr. 33f., m.w.N.).

    Das Landesverfassungsgericht legt dabei - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 11. Juli 2007, - 9 C 1/07 -, NVwZ 2008, 314) - dem "Vorteilsbegriff das weite Verständnis zugrunde, das in § 8 WVG Ausdruck findet".

    Das Landesverfassungsgericht geht insoweit ferner davon aus, dass ein Vorteil der Eigentümer der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, zulässigerweise gesetzlich vermutet werde, zitiert aber in diesem Zusammenhang wörtlich das zu der vor dem 01. Januar 2015 geltenden Fassung des WG LSA ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2007 (- 9 C 1/07 -, NVwZ 2008, 314).

    Hiernach ist der Vorteil, der den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, durch die Tätigkeit der Unterhaltungsverbände zugutekommt, bei der Gewässerunterhaltung darin zu sehen, dass diesen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, a.a.O. Rdnr. 33).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass das aus Art. 3 GG herzuleitende Äquivalenzprinzip nicht anwendbar ist, wenn es um die Erhebung von Verbandsbeiträgen (wie auch um die Umlage der Verbandsbeiträge auf die Eigentümer der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen) geht (so BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, a.a.O. Rdnr. 40 zu einer älteren Fassung des WG LSA; vgl. auch Reinhardt/ Hasche, a.a.O.), so ist jedoch der in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gleichbehandlungsgrundsatz auch hier anzuwenden (vgl. hierzu: Rapsch/Pencereci/Brandt, Wasserverbandsrecht, 2. Auflage, 2020, Rdnr. 429).

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der rückwirkende Erlass von Rechtsnormen, also auch von Satzungen, regelmäßig zulässig, wenn eine nichtige oder entgegen höherrangigem Recht lückenhafte Regelung durch eine rechtmäßige Bestimmung ersetzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, juris Rn. 133; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, juris Rn. 4, und Beschluss vom 01. März 2011 - 15 A 1643/10 -, juris Rn. 18 ff.).

    Die der Rückwirkung von Rechtssätzen dadurch gezogenen Grenzen lassen sich nicht mit Hilfe nur eines einzigen Merkmals bestimmen, sondern müssen von Fallgruppe zu Fallgruppe festgelegt werden (Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 21 S. 7 f.).

  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

    Auszug aus VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
    Darüber hinaus darf ihre Erhebung nicht dadurch den Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushalts berühren, dass der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 15/16 -, juris m.w.N.).

    Es gilt hier ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 1 A 785/17 - juris, Rdnr. 53; BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 15/16 -, a.a.O., Rdnr. 42 m.w.N.).

  • OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17

    Grundwasserentnahmeentgelt; Grubenwasserhaltung; Beendigung des

    Auszug aus VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
    Es gilt hier ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 1 A 785/17 - juris, Rdnr. 53; BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 15/16 -, a.a.O., Rdnr. 42 m.w.N.).

    Es darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19. Dezember 2019, a.a.O. Rdnr. 60).

  • BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Auszug aus VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
    Bei den Unterhaltungsverbänden handele es sich demgemäß um Lastengemeinschaften zur gemeinsamen Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2002 - 9 B 15/02 -, juris, Rdnr. 16 f.; vgl. Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 C 21/70 -, BVerwGE 42, 210, juris, Rndnr. 14 ff.).

    Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot ist im Hinblick auf den mit der Verbandsmitgliedschaft bzw. der Umlegung der Verbandslast verbundenen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG jedenfalls zu fordern, dass für die Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers ein sachgerechter Grund vorliegen muss und die Umlegung ihrerseits nicht sachunangemessen sein und nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung führen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2002 - 9 B 15/02 -, juris, Rdnr. 18; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 64/87 - juris Rdnr. 5).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
    Aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Artikel 104 ff. GG) ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz (grundlegend dazu BVerfG, Beschluss vom 07. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 [342 ff.]).

    Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. November 1995, a.a.O. Rdnr. 152).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
    § 29 VS 2016/2 kann jedenfalls deshalb nicht als Grundlage für die hier streitgegenständliche Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung für das Jahr 2015 dienen, weil die Anwendung des Art. 2 VS 2016/2 gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1993 - 2 S 2763/91

    Ungültigkeit einer Vergnügungssteuersatzung bei unterschiedlichem Wortlaut von

    Auszug aus VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
    Eine Abweichung zwischen dem bekannt gemachten Text und dem Text des Satzungsbeschlusses ist nur dann ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Satzung, wenn die Abweichung unwesentlich und nicht geeignet ist, eine inhaltliche Diskrepanz zu erzeugen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09. Februar 1993 - 2 S 2763/91 - juris Rdnr. 27 f. und vom 17. Oktober 2002 - 1 S 2114/99 - juris Rdnr. 49).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 14.09.2004 - LVG 7/03

    Erstes Investitionserleichterungsgesetz vom August 2002 in Bezug auf

    Auszug aus VG Halle, 29.04.2020 - 8 A 334/18
    Ein Ausschluss der Verwaltungskosten aus dem Kostendeckungsprinzip hätte zur Folge, dass weite Aufgabenbereiche von der Regelungs- und Ausgleichspflicht ausgenommen wären und die kommunalen Haushalte insoweit entgegen dem Rechtsgedanken des Konnexitätsprinzips einseitig belastet werden könnten (vgl VerfG Dessau, 14.09.2004, LVG 7/03, LVerfGE 15, 359 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2002 - 1 S 2114/99

    Normenkontrolle: Antragsfrist bei geänderter Neufassung einer Satzung;

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 09.10.2012 - LVG 57/10

    Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden gegen Finanzausgleichsgesetz 2009

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.1998 - LVG 4/96

    Voraussetzungen für die Übertragung staatlicher Aufgaben und Pflichtaufgaben zur

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 12.09.2006 - LVG 18/05

    Kommunalverfassungsbeschwerde mehrerer Gemeinden gegen § 105 Abs. 1 a WG LSA

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011 - 15 A 1643/10

    Rechtmäßigkeit eines Beitrags zum Ausbau einer Straße; Zulässigkeit rein

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerwG, 08.07.2008 - 9 B 44.07

    Vereinbarkeit der rückwirkenden Änderung der Vergnügungsteuersatzung mit dem

  • BVerwG, 21.10.1987 - 7 B 64.87

    Zweckverbandsrecht - Verwaltungsprozessrecht - Beigeladener Gewerbetreibender -

  • BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00

    Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 165/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerwG, 03.07.1992 - 7 B 149.91

    Kommunale Selbstverwaltung - Erlaß einer Ortssatzung - Ersatzvornahme -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 44/13

    Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; satzungsmäßige Regelung der

  • OVG Sachsen, 30.03.2020 - 4 A 508/16

    Aufgabenübergang; Datenverarbeitungsdienstleistungen; Aufgabenübertragung;

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.1990 - 2 A 500/88

    Rückwirkende Satzung; Ungültige Regelungen ; Straßenbaubeitragssatzung; Ersetzen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 2 N 63.17

    Zulassung der Berufung; Darlegung; ernstliche Richtigkeitszweifel; Baulast;

  • VG Halle, 28.01.2014 - 4 A 225/13

    Erhebung eines Gewässerunterhaltungsbeitrags durch Verbandssatzung

  • OVG Thüringen, 30.08.2001 - 4 KO 199/00

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.11.2004 - 2 M 528/04

    Keine "Alternativ-"Veröffentlichung in mehreren Amtsblättern möglich

  • VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19

    Gewässerunterhaltungsumlage

    Die seit dem 01.01.2015 in Sachsen-Anhalt geltenden Regelungen zur Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage sind mit höherrangigem Recht vereinbar (entgegen VG Halle/S., B. v. 29.04.2020, 8 A 334/18 HAL)(Rn.52)(Rn.59)(Rn.66).

    Diese Vorschrift sei entgegen der vom Verwaltungsgericht Halle im Verfahren 8 A 334/18 HAL vertretenen Rechtsauffassung nicht deshalb verfassungswidrig, weil die Anforderungen an die Erhebung einer Umlage als nicht-steuerliche Abgabe nicht erfüllt seien.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

    Nach dem auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. April 2020 (8 A 334/18 HAL) ergangenen Beschluss des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2021 (LVG 15/20 - juris) sind die in § 55 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 56 Abs. 1 und § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA getroffenen Regelungen über die Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20

    Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung

    ob die in § 55 Abs. 3, Abs. 4 S. 3, § 56 Abs. 1 und § 56a Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt getroffenen Regelungen über die Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar sind, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 29.04.2020 - 8 A 334/18 HAL - hat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt durch seinen Präsidenten Franzkowiak als Vorsitzenden, seine Vizepräsidentin Dr. Waterkamp sowie seine Richterinnen und Richter Dr. Eckert, Gemmer, Buchloh, Stoll und Prof. Dr. Germann am 24.08.2021 beschlossen: 1. Die in § 55 Abs. 3, Abs. 4 S. 3, § 56 Abs. 1 und § 56a Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt getroffenen Regelungen über die Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung sind mit Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar.
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