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   VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 528/16   

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VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 528/16 (https://dejure.org/2018,18161)
VG Halle, Entscheidung vom 31.05.2018 - 4 A 528/16 (https://dejure.org/2018,18161)
VG Halle, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - 4 A 528/16 (https://dejure.org/2018,18161)
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  • BVerwG, 15.01.2002 - 9 C 4.01

    Abwasserabgabe, Erklärungspflicht, 4 aus 5-Regel, Rahmen-Abwasser-VwV, höchstes

    Auszug aus VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 528/16
    Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2014 gegenüber dem Beklagten erklärt hat, dass sie sich die Erklärungen der Stadt A-Stadt zu Eigen mache, liegt auch darin keine den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG genügende Erklärung, da im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens beim Beklagten die Ausschlussfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - BVerwG 9 C 4.01 - Juris Rn. 20) zur Abgabe der Erklärung bereits verstrichen war.

    Dagegen ist im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG mangels Anknüpfungspunkts für eine Heraberklärung eine solche nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - BVerwG 9 C 4.01 - Juris Rn. 25 f.; Zöllner in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Stand: 09/2014, § 6 AbwAG Rn. 26 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG eine Ausschlussfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - BVerwG 9 C 4.01 - Juris Rn. 20) bestimmt, innerhalb derer eine Erklärung des Einleiters über die einzuhaltenden Werte vorliegen muss, um diese der Abgabenerhebung zugrunde legen zu können.

  • BVerwG, 31.03.1993 - 7 B 5.93

    Rechtsweg - Aufrechnung - Amtspflichtverletzung

    Auszug aus VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 528/16
    Sie kann derzeit jedoch keine Berücksichtigung finden, da im Verwaltungsrechtsstreit die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für deren gerichtliche Geltendmachung ein anderer Rechtsweg gegeben ist, nur berücksichtigt werden kann, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Gegenforderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist (BVerwG, Beschluss vom 31. März 1993 - BVerwG 7 B 5.93 - Juris Rn. 3).

    Daraus folgt, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Forderungen weiterhin allein vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können (BVerwG, Beschluss vom 31. März 1993 - BVerwG 7 B 5.93 - Juris Rn. 3).

  • VG Halle, 25.03.2014 - 4 A 16/11

    Klage gegen erhöhte Abwasserabgabe wegen Grenzwertüberschreitung bleibt erfolglos

    Auszug aus VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 528/16
    Ungeachtet des Umstands, dass das AG AbwAG auf die Regelung des § 163 AO nicht verweist und seit der Einführung des § 11a AG AbwAG durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) mit Wirkung vom 28. März 2013 eine ausdrückliche Regelung über Billigkeitsmaßnahmen enthält, die der analogen Anwendung der Regelungen der §§ 222, 227, 163 AO entgegensteht (Urteil der Kammer vom 25. März 2014 - 4 A 16/11 HAL - Juris Rn. 144 f.), handelt es sich bei einer Entscheidung über eine niedrigere Festsetzung der Abgabe aus Billigkeitsgründen um einen von der Festsetzung zu unterscheidenden und deren Rechtmäßigkeit unberührt lassenden Verwaltungsakt, der selbständig und mit der Verpflichtungsklage anzugreifen ist (vgl. auch BFH, Beschluss vom 23. März 1994 - I B 170/93 - Juris Rn. 3).

    Eine besondere Härte in diesem Sinne setzt das Vorliegen einer sachlichen oder einer persönlichen Unbilligkeit voraus (Urteil der Kammer vom 25. März 2014 - 4 A 16/11 HAL - Juris Rn. 206).

  • BVerwG, 29.01.2001 - 11 C 3.00

    Abwasserabgabe; Erklärungsfrist; Erklärungspflicht; höchstes Messergebnis;

    Auszug aus VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 528/16
    Die hiermit angestrebte Steuerungswirkung würde aber verfehlt, wenn der Einleiter die Überwachungswerte auch nachträglich erklären bzw. nachträglich entscheiden könnte, ob er sich die von einem Dritten erklärten Werte als eigene Erklärung zurechnen lässt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2001 - BVerwG 11 C 3.00 - Juris Rn. 23), je nachdem, ob die Berücksichtigung des höchsten behördlichen Messergebnisses kostengünstiger ist, etwa weil es den erklärten Wert deutlich unterschreitet oder wegen eines Verrechnungsausschlusses nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG.

    Die hiermit angestrebte Steuerungswirkung würde aber verfehlt, wenn der Einleiter, der - wie hier die Klägerin - eine rechtzeitige Erklärung nicht abgegeben hat und die Erklärung eines Dritten nicht gegen sich gelten lassen muss, die Überwachungswerte auch nachträglich erklären bzw. nachträglich entscheiden könnte, ob er sich die von einem Dritten erklärten Werte als eigene Erklärung zurechnen lässt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2001 - BVerwG 11 C 3.00 - Juris Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 30.09.2004 - 12 LC 201/04

    Zulässigkeit und Umfang der Teilanfechtung eines Verwaltungsaktes; Anforderungen

    Auszug aus VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 528/16
    Dabei darf eine Klageschrift nicht nur aus sich heraus ausgelegt werden, vielmehr sind die mit ihr abgegebenen Erklärungen zu den vorangegangenen Bescheiden in Beziehung zu setzen und Unterlagen, die der Klageschrift beigefügt oder in dieser genau bezeichnet sind, ebenso zu berücksichtigen wie in der Klageschrift enthaltene Bezugnahmen auf ein vorhergehendes Rechtsbehelfsverfahren (NdsOVG, Urteil vom 30. September 2009 - 12 LC 201/04 - Juris Rn. 32 m.w.N.).

    Für die fristwahrende Wirkung der Klage ist es deshalb ausreichend, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, wer die Klage erhebt und gegen wen sie sich richtet (BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24/97 - Juris Rn. 41; NdsOVG, Urteil vom 30. September 2009 - 12 LC 201/04 - Juris Rn. 34).

  • VG Koblenz, 16.11.2009 - 3 K 1436/08

    Abwasserabgabe; Billigkeitsentscheidung bei Störfall in Kläranlage

    Auszug aus VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 528/16
    Sachliche Unbilligkeit verlangt demnach das Vorliegen eines Überhangs des gesetzlichen Tatbestands über die mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbarende Regelung hinaus, der deshalb auf das vom Gesetzgeber Gewollte zurückzuführen ist (VG Koblenz, Urteil vom 16. November 2009 - 3 K 1436/08.KO - Juris Rn. 28).
  • BFH, 17.04.2013 - II R 13/11

    Erlass von Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen (Rechtslage vor dem

    Auszug aus VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 528/16
    Eine für den Abgabepflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH, Urteil vom 17. April 2013 - II R 13/11 - Juris Rn. 13).
  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

    Auszug aus VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 528/16
    Persönliche Billigkeitsgründe können sich nur aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Abgabepflichtigen ergeben (BFH, Urteil vom 26. Mai 1994 - IV R 51/93 - Juris Rn. 14).
  • BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78

    Betriebsaufgabe - Billigkeitsgründe - Steuererlaß

    Auszug aus VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 528/16
    Eine Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Erhebung der Abgabe die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen vernichtet oder ernsthaft gefährdet würde (BFH, Urteil vom 29. April 1981 - IV R 23/78 - Juris Rn. 18).
  • BVerwG, 12.02.1987 - 3 C 22.86

    Aufrechnung - Gegenforderung - Verfahrensrecht - Geltendmachung - Rechtsweg -

    Auszug aus VG Halle, 31.05.2018 - 4 A 528/16
    Zugleich ist das Nachverfahren über die vorbehaltene Aufrechnung entsprechend den §§ 94, 173 VwGO i.V.m. den §§ 148, 151 ZPO auszusetzen und der Klägerin Gelegenheit zu geben, binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils vor dem zuständigen Zivilgericht Klage auf Feststellung zu erheben, dass ihr der behauptete Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten im Zeitpunkt der Aufrechnung zugestanden hat (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 3 C 22.86 - Juris Rn. 43).
  • BFH, 23.03.1994 - I B 170/93

    Begehren auf Verpflichtung des Finanzamtes zur Festsetzung einer Einkommensteuer

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

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