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   VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 754/21   

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VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 754/21 (https://dejure.org/2021,4892)
VG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2021 - 20 E 754/21 (https://dejure.org/2021,4892)
VG Hamburg, Entscheidung vom 01. März 2021 - 20 E 754/21 (https://dejure.org/2021,4892)
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Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Keine Öffnung von Einzelhandelsfilialen mit Mischsortiment

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Hamburg, 02.02.2021 - 5 Bs 217/20

    CoronaVV HA; Gaststättenschließung; Begrenzung der Geltungsdauer von

    Auszug aus VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 754/21
    Im Hinblick darauf begegnet das Ausmaß der Ermächtigung jetzt erst recht keinen schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 2.2.2021, 5 Bs 217/20, n.v., BA S. 3 f.).

    Zudem besteht die nach § 28a Abs. 1 IfSG für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderliche und vom Deutschen Bundestag bereits am 25. März 2020 festgestellte epidemischen Lage von nationaler Tragweite derzeit unstreitig noch fort, wie der Bundestag zuletzt am 18. November 2020 festgestellt hat (vgl. BT-Drs. 19/24387, vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, n.v., BA S. 6).

    Höhere Infektionszahlen (durch ansteckendere Virusmutationen) führen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu mehr schweren Krankheitsverläufen, zu einer stärkeren Belastung der Intensivstationen und zu höheren Todesfallzahlen (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, n.v., BA S. 16).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2020 - 3 MR 12/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Beschränkter Außerhausverkauf

    Auszug aus VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 754/21
    Es fehlt an der Vergleichbarkeit; denn die in § 8 Abs. 1 Satz 2 Corona-BekämpfVO vom 8. Januar 2021 genannten Verkaufsstellen dienen der Grundversorgung der Bevölkerung (vgl. hierzu bereits Beschl. d. Senats v. 30.04.2020 - 3 MR 12/20 -, juris Rn. 31).

    Nicht zu bestanden ist, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Corona-BekämpfVO vom 8. Januar 2021 bei Mischsortimenten auf die "überwiegenden Sortimentsteile" abstellt (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.04.2020, a.a.O., Rn. 31, wo ebenfalls darauf abgestellt wird, ob das "hauptsächliche Angebot" der Grundversorgung dient), so dass das nicht erlaubte Nebensortiment mitverkauft werden darf, sofern das Hauptsortiment erlaubt ist (vgl. die Begründung der Landesregierung zu § 8 Abs. 1 Corona-BekämpfVO vom 8. Januar 2021).".

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 3/21

    Corona-Lockdown - TEDi-Filialen bleiben geschlossen

    Auszug aus VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 754/21
    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat zur vergleichbaren dortigen Regelung mit Beschluss vom 22. Januar 2021 (3 MR 3/21, juris Rn. 29 ff.) insoweit ausgeführt:.

    Zur vergleichbaren Regelung in Schleswig-Holstein hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2021 (3 MR 3/21, juris Rn. 41 ff.) ausgeführt:.

  • VG Cottbus, 08.01.2021 - 8 L 596/20

    Infektionsschutzrecht

    Auszug aus VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 754/21
    Die Zulassung des Verkaufs von nicht für die Grundversorgung erforderlichen Waren im Rahmen von § 4c Abs. 4 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO dürfte den Regelungs- und Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers (noch) nicht überschreiten, da hierdurch Unsicherheiten, welche Waren weiterhin angeboten und veräußert werden dürfen, und entsprechende Konflikte zwischen Verkaufspersonal und Kunden sowie Beeinträchtigungen der betrieblichen Abläufe vermieden werden und damit hinreichende sachliche Gründe für diese pauschalierende Öffnungserlaubnis bestehen dürften (ebenso OVG Bautzen, Beschl. v. 7.1.2021, 8 L 596/20, juris Rn. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2020 - 13 B 1663/20

    Eilanträge gegen die Untersagung körpernaher Dienstleistungen und die Schließung

    Auszug aus VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 754/21
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin angeführten obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Münster Beschl. v. 11.11.2020, 13 B 1663/20.NE, und OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020, 1 B 107/20, jeweils in juris), mit denen die jeweils angegriffenen Beschränkungen (Öffnungsverbot von Spielhallen bzw. Beschränkung der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften auf begrenzter Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 qm) für rechtmäßig erachtet wurden.
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 754/21
    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 171).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2021 - 13 B 1701/20

    Rechtmäßigkeit des Abstands- und Maskengebots in Kosmetikstudios infolge der

    Auszug aus VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 754/21
    Insofern überwiegt das Schutzgut der menschlichen Gesundheit und des Lebens (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.2.2021, 13 B 1701/20.NE, juris Rn. 165).
  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20

    Verbot eines Möbeleinzelhandels durch Corona-Verordnung

    Auszug aus VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 754/21
    Zudem bezieht sich die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen ebenso wie die weiter von der Antragstellerin vorgebrachte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis (Beschl. v. 27.4.2020, 2 B 143/20, juris Rn. 20) auf eine mögliche Ungleichbehandlung bei Öffnung des Einzelhandels nur bis 800 qm und damit auf einen Sachverhalt, der nicht der geltenden Rechtslage in Hamburg entspricht.
  • OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist

    Auszug aus VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 754/21
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin angeführten obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Münster Beschl. v. 11.11.2020, 13 B 1663/20.NE, und OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020, 1 B 107/20, jeweils in juris), mit denen die jeweils angegriffenen Beschränkungen (Öffnungsverbot von Spielhallen bzw. Beschränkung der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften auf begrenzter Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 qm) für rechtmäßig erachtet wurden.
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 754/21
    "Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, der keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 43), ist die angegriffene Regelung für die Antragstellerin eine Berufsausübungsregelung, da das (zeitweise) Verbot, Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu öffnen, eine Schließung aller Filialen der Antragstellerin in Schleswig-Holstein nach sich zieht.
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2016 - 4 B 504/16

    Geschäfte in Velbert dürfen an den freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen 2016

  • VG Hamburg, 09.02.2021 - 15 E 355/21

    Coronapandemie: Erfolgloser Eilantrag einer Fahrschule gegen Untersagung der

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

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