Rechtsprechung
   VG Hamburg, 01.06.2022 - 2 E 1835/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,13580
VG Hamburg, 01.06.2022 - 2 E 1835/22 (https://dejure.org/2022,13580)
VG Hamburg, Entscheidung vom 01.06.2022 - 2 E 1835/22 (https://dejure.org/2022,13580)
VG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juni 2022 - 2 E 1835/22 (https://dejure.org/2022,13580)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,13580) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Verwaltungsvollstreckung einer Religionsgemeinschaft bezüglich Bestattungskosten

  • VG Hamburg PDF

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Vollstreckung von Bestattungskosten durch eine Religionsgemeinschaft

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG München, 27.02.2014 - M 12 K 13.3534

    Bestattungskosten

    Auszug aus VG Hamburg, 01.06.2022 - 2 E 1835/22
    Denkbar ist jedoch auch der Abschluss eines Vertrages mit dem staatlichen oder kirchlichen Friedhof über die Bestattung einer verstorbenen Person (vgl. VG München, Urt. v. 27.2.2014, M 12 K 13.3534, juris Rn. 13), vor oder anstelle eines Gebührenbescheides.

    Die Rechnung wird zudem an keiner Stelle als Bescheid bezeichnet und enthält insbesondere keine Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. zu ähnlicher Konstellation für Bestattungskosten: VG München, Urt. v. 27.2.2014, M 12 K 13.3534, juris Rn. 12).

  • VG Hamburg, 06.06.2019 - 19 K 3677/18

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen; Überprüfung des Vollstreckungsauftrags durch

    Auszug aus VG Hamburg, 01.06.2022 - 2 E 1835/22
    Denn der Antragsteller wendet sich mit seinen materiellen Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung zu Recht gegen die Antragsgegnerin als Vollstreckungsgläubigerin (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 11.5.2009, 2 M 49/09, juris Rn. 10; VG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2019, 19 K 3677/18, juris Rn. 47; VG Greifswald, Beschl. v. 19.5.2020, juris Rn. 16).

    Die in Amtshilfe agierende Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht zu überprüfen, wenn eine Vollstreckungsanordnung nach § 3 VwVG bzw. ein Vollstreckungsersuchen nach § 5 Abs. 2 HmbVwVG vorliegt (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2019, a.a.O., Rn. 40), weil die Vollstreckbarkeit der Forderung durch den Vollstreckungsgläubiger bescheinigt wurde und dies nicht evident unzutreffend, d.h. die Vollstreckung nicht dem Grunde nach offensichtlich rechtswidrig ist.

  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

    Auszug aus VG Hamburg, 01.06.2022 - 2 E 1835/22
    Denn dies setzte einen nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, d.h. z.B. bestandskräftige oder sofort vollziehbare Verwaltungsakte voraus (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1992, VII ZR 204/90, juris Rn. 15; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020; § 167 Rn. 24).
  • VG Schleswig, 23.01.2020 - 12 B 2/20

    Eilverfahren gegen eine Vollstreckungsanordnung wegen Weigerung der Teilnahme an

    Auszug aus VG Hamburg, 01.06.2022 - 2 E 1835/22
    Gegen die ersuchte Vollstreckungsbehörde müsste sich der Antragsteller wenden, wenn er Einwendungen gegen konkrete Vollstreckungsmaßnahmen, d.h. gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geltend machen würde (VG Schleswig, Beschl. v. 23.1.2020, 12 B 2/20, juris Rn. 5).
  • VG Leipzig, 16.03.2015 - 6 L 1617/14

    Bemessung der Kosten für eine Bestattung in Form einer Feuerbestattung und einer

    Auszug aus VG Hamburg, 01.06.2022 - 2 E 1835/22
    Vor diesem Hintergrund erübrigt sich hier die Prüfung, ob die Antragsgegnerin den Antragsteller als bestattungspflichtigen Angehörigen gemäß §§ 10, 11 HmbBestattungsG in Verbindung mit der Friedhofsordnung der Antragsgegnerin zukünftig im Wege eines Gebührenbescheides zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichten dürfte (vgl. dazu VG Leipzig, Beschl. v. 16.3.2015, 6 L 1617/14, juris Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2010 - 15 B 1845/09

    Vorläufiger Rechtsschutz kann gegen die Vollstreckung aus unanfechtbaren

    Auszug aus VG Hamburg, 01.06.2022 - 2 E 1835/22
    Ebenso scheidet vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der hier streitigen Geldforderung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) aus, da dieser nur gewährt werden kann, wenn in der Hauptsache zulässigerweise eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO erhoben wird (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 23.2.2021, 6 L 443/20, juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Beschl. v. 12.1.2010, 15 B 1845/09, juris, Rn. 1 u.a.).
  • OVG Saarland, 11.06.2010 - 1 A 8/10

    Bestattungskosten; Umfang der Ermittlungspflicht bei Notbestattung

    Auszug aus VG Hamburg, 01.06.2022 - 2 E 1835/22
    Bei der Auslegung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 18. März 2019, das die Antragsgegnerin inzwischen für einen Verwaltungsakt hält, ist zu berücksichtigen, dass Bestattungskosten zwar regelmäßig im Wege eines Gebührenbescheides erhoben werden (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 11.6.2010, 1 A 8/10, juris).
  • VG Cottbus, 23.02.2021 - 6 L 443/20

    Gebühren

    Auszug aus VG Hamburg, 01.06.2022 - 2 E 1835/22
    Ebenso scheidet vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der hier streitigen Geldforderung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) aus, da dieser nur gewährt werden kann, wenn in der Hauptsache zulässigerweise eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO erhoben wird (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 23.2.2021, 6 L 443/20, juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Beschl. v. 12.1.2010, 15 B 1845/09, juris, Rn. 1 u.a.).
  • VG Hamburg, 22.08.2022 - 2 E 2952/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen einen Gebührenbescheid für ein Begräbnis und eine

    Das Verwaltungsgericht Hamburg lud das Land Berlin als Vollstreckungsbehörde bei und verpflichtete die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 1. Juni 2022 (2 E 1835/22, juris) im Wege der einstweiligen Anordnung, das Vollstreckungsersuchen gegenüber der Beigeladenen betreffend den Antragsteller als Vollstreckungsschuldner vorläufig auszusetzen.

    Dem Gericht haben zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Sachakte der Antragsgegnerin und die Akte 2 E 1835/22 vorgelegen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

    Insofern trifft der Hinweis des Gerichts im Beschluss vom 1. Juni 2022 (2 E 1835/22) auf die Anwendbarkeit des Hamburgischen Bestattungsgesetzes vom 30. Oktober 2019 nicht zu, was jedoch zu keinem anderen Ergebnis führen würde.

    Die Gebührenpflicht folgt entgegen dem Hinweis im Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 2022 (2 E 1835/22, S. 9) nicht aus der Angehörigeneigenschaft des Antragstellers gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 6, 22 Abs. 4 HmbBestattungsG 1988.

  • VG Hamburg, 06.09.2023 - 2 K 5101/22

    Erfolglose Klage gegen die Auferlegung von Gebühren für eine Bestattung

    Mit Beschluss vom 1. Juni 2022 verpflichtete das Verwaltungsgericht Hamburg die Beklagte, das Vollstreckungsersuchen gegenüber dem Land Berlin betreffend den Kläger als Vollstreckungsschuldner vorläufig auszusetzen (2 E 1835/22, juris).

    Die Gerichtsakten 2 E 1835/22, 2 E 2952/22 und die Sachakte der Beklagten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht