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   VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17   

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VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17 (https://dejure.org/2017,22058)
VG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2017 - 75 G 3/17 (https://dejure.org/2017,22058)
VG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juli 2017 - 75 G 3/17 (https://dejure.org/2017,22058)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Untersagung des Protestcamps im Elbpark Entenwerder einstweilen außer Kraft gesetzt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Untersagung des Protestcamps im Elbpark Entenwerder einstweilen außer Kraft gesetzt

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17

    G20-Protestcamp muss vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt

    Auszug aus VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17
    Das Bundesverfassungsgericht gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 28.Juli 2017 (Az:1 BvR 1387/17) insoweit statt als, es die Antragsgegnerin verpflichtete, über die Duldung der beabsichtigten Veranstaltung im Stadtpark als Versammlungsbehörde versammlungsrechtlich zu entscheiden.

    Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 30.Juni 2017 (Az: 1 BvR 1387/17) ab.

    Vorliegend finden diese Maßstäbe Anwendung, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17, Rn. 29) angeordnet hat, dass die Versammlungsbehörde das von dem Antragsteller geplante Protestcamp (in seiner Gesamtheit) vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts zu unterstellen hat.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 28. Juni 2017 (a.a.O., Rn. 29) klargestellt, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die von ihr zu treffende versammlungsrechtliche Entscheidung mit einem angemessenen Entscheidungsspielraum auszustatten sei, der sie berechtige, einen anderen Ort für die Durchführung des geplanten Protestcamps zuzuweisen, der in Blick auf die erstrebte Wirkung dem Anliegen des Antragstellers möglichst nahe komme; auch insoweit sei sie zum Erlass von Auflagen befugt, die eine Schädigung der Anlagen des zugewiesenen Ersatzortes möglichst weitgehend verhinderten, soweit erforderlich auch unter Beschränkung des Umfangs des geplanten Protestcamps.

    funktioneller oder symbolischer Teil der Meinungskundgabe sei (vgl. S. 22 f. d. Bescheids v. 1.7.2017), verkennt sie die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2017 (a.a.O., Rn. 29), die sich das Gericht zu Eigen macht.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn 63; Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 101) und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, juris, Rn. 67).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 77).

    Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 91).

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17
    c) Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris, Rn. 18) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gebotenen Schutzfunktion eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens in versammlungsrechtlichen Verfahren überwiegt das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 1. Juli 2017 das öffentliche Vollzugsinteresse, soweit sie die Auflagen unter Ziffern 1, 3 und 4 betrifft.

    Sofern dies nicht möglich ist, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris, Rn. 18).

    bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris, Rn.16, m.w.N.).

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris, Rn. 20; Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris, Rn. 27).

    Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Versammlungsfreiheit nur dann zurückzutreten hat, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris, Rn. 20; Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris, Rn. 27).

    Bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O., Rn 20, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06

    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines

    Auszug aus VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17
    Andererseits sind die Anforderungen an die Gefahrenprognose umso höher, je größer der Korridor und je länger der demonstrationsfreie Zeitraum ist (zum Vorstehenden: OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 45).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist durch den Einsatz des jeweils mildesten Mittels zu wahren (zum Vorstehenden: OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 45).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17
    Insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvR 461/03, juris, Rn. 33).

    Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme daher nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, a.a.O., Rn. 33).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17
    Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001,1 BvR 1190/90, juris, Rn. 41).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn 63; Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 101) und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, juris, Rn. 67).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn 63; Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 101) und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, juris, Rn. 67).
  • VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bs 125/17

    Zulässigkeit eines Protestcamps gegen den G 20-Gipfel

  • OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17

    Versammlungsrechtliche Behandlung eines Protestcamps; gänzliche Untersagung von

    Das Verwaltungsgericht Hamburg gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 1. Juli 2017 (Az: 75 G 3/17) insoweit statt, als es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 1. Juli 2017 zum Teil wiederherstellte.

    Nachdem Polizeikräfte den Versammlungsteilnehmern den Zutritt zur Fläche verwehrten und erneute Kooperationsgespräche mit der Antragsgegnerin scheiterten, hat der Antragsteller am 2. Juli 2017 gegen 16 Uhr erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht Hamburg gestellt und gerügt, dass die Antragsgegnerin den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 75 G 3/17 missachte.

    Soweit der Antragsteller mit seiner Anmeldung vom 30. Juni 2017 die Bestätigung zahlreicher weiterer Zelte, Fahrzeuge, Pavillons, und zum Beispiel eines "Infoturms" begehrt, lässt sich weder dem Motto der Veranstaltung noch dem eingereichten Konzept, das durch das am 30. Juni 2017 in dem Verfahren 75 G 3/17 eingereichte Programm ausgestaltet ist, entnehmen, dass die beantragten Gegenstände bzw. Zelte zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.

  • VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine erneute teilweise Untersagungsverfügung

    Das Verwaltungsgericht Hamburg gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 1. Juli 2017 (Az: 75 G 3/17) insofern statt als es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 1. Juli 2017 zum Teil wiederherstellte.

    Nachdem Polizeikräfte den Versammlungsteilnehmern den Zutritt zur Fläche verwehrten und erneute Kooperationsgespräche mit der Antragsgegnerin scheiterten, hat der Antragsteller am 2. Juli 2017 gegen 16 Uhr erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht Hamburg gestellt und gerügt, dass die Antragsgegnerin den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 75 G 3/17 missachte.

    Diese Bedarf ergibt sich aus dem "Programm des antikapitalistischen G20, Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen!", das der Antragsteller zum vorausgegangenen Verfahren 75 G 3/17 vorgelegt hat.

  • VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18

    Zur Absperrung des Zugangs zu der Elbinsel Entenwerder zur Errichtung eines

    Mit Beschluss vom 1. Juli 2017 (Az.: 75 G 3/17) stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, soweit er die Untersagung der Durchführung der Veranstaltung an dem Standort Elbpark Entenwerder und die Untersagung der Infrastruktur bzw. Begrenzung der Workshop-Zelte betraf.

    Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits am 2. Juli 2017 um 0.15 Uhr mit der Errichtung des geplanten Camps um 12.00 Uhr hat rechnen müssen, da mit Beschluss vom 1. Juli 2017 (75 G 3/17) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich des Versammlungsverbotes an diesem Standort wiederhergestellt wurde und der Antrag nach § 123 VwGO, den geplanten Aufbau (und Abbau) des Camps zu dulden, mangels Zulässigkeit abgelehnt wurde.

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