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   VG Hamburg, 01.12.2017 - 19 K 2583/16   

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VG Hamburg, 01.12.2017 - 19 K 2583/16 (https://dejure.org/2017,58930)
VG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2017 - 19 K 2583/16 (https://dejure.org/2017,58930)
VG Hamburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2017 - 19 K 2583/16 (https://dejure.org/2017,58930)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Vertretung hamburgische Hochschulen; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten; Verweisung von Studienbewerbern im Zulassungstreit auf die Beratung durch den Asta der Hochschule

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Hamburg, 28.01.2014 - 3 Bf 60/13

    Zuziehung eines Rechtsanwalts für Widerspruch gegen Versagung einer Zulassung zum

    Auszug aus VG Hamburg, 01.12.2017 - 19 K 2583/16
    Am 8. Juni 2016 hat die Klägerin Klage erhoben: Von dem Fall, der Gegenstand des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 (3 Bf 60/13) und nachfolgend des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 (6 B 21.14) gewesen sei und in dem die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten beim Streit im Widerspruchsverfahren um die Zulassung zum Studium verneint worden sei, unterscheide sich der vorliegende Fall in mehrerlei Hinsicht.

    Die Dinge lägen hier damit nicht anders als in dem Fall, der dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 (3 Bf 60/13) und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 (6 B 21.14) zugrunde gelegen habe.

    Abzustellen ist dabei auf die Mandatierung für das Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruches (BVerwG, Beschl. v. 1.6.2010, 6 B 77/09 , juris Rn. 6 m.w.N), nicht aber auf das Mandat zur zeitnahen Durchsetzung des behaupteten Anspruchs auf Zulassung zum Studium durch ein gerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG Hamburg, Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, JurBüro 2014, 374, juris Rn. 27).

    Denn ein Kommunikationsbedarf besteht im Grunde nur insoweit, als klarzustellen ist, wer - der Bevollmächtigte oder der Studienbewerber persönlich - den Widerspruch erheben soll (OVG Hamburg, Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, JurBüro 2014, 374, juris Rn. 34).

    Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu, weil die hier vertretene, dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, JurBüro 2014, 374) folgende Rechtsauffassung von der des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842) abweicht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.1987 - 1 E 14/87

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren;

    Auszug aus VG Hamburg, 01.12.2017 - 19 K 2583/16
    Soweit das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842, 843) darauf abstellt, ein rechtsunkundiger Studienbewerber, der im Verfahren nach § 123 VwGO einen Bevollmächtigten bestelle, müsse es aus seiner Sicht als "unnötige Erschwerung des Verfahrens" ansehen, wenn von ihm erwartet würde, trotz Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die gerichtliche Durchsetzung seines Begehrens das daneben notwendige Verwaltungsverfahren ohne dessen Hilfe durchzuführen, kann dem nicht gefolgt werden.

    Effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG kann im NC-Verfahren eben nur durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842, 843).

    Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu, weil die hier vertretene, dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 28.1.2014, 3 Bf 60/13, JurBüro 2014, 374) folgende Rechtsauffassung von der des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Beschl. v. 26.8.1987, 1 E 14/87, NVwZ 1988, 842) abweicht.

  • BVerwG, 02.07.2014 - 6 B 21.14

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren; Zuweisung

    Auszug aus VG Hamburg, 01.12.2017 - 19 K 2583/16
    Am 8. Juni 2016 hat die Klägerin Klage erhoben: Von dem Fall, der Gegenstand des Urteils des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 (3 Bf 60/13) und nachfolgend des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 (6 B 21.14) gewesen sei und in dem die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten beim Streit im Widerspruchsverfahren um die Zulassung zum Studium verneint worden sei, unterscheide sich der vorliegende Fall in mehrerlei Hinsicht.

    Die Dinge lägen hier damit nicht anders als in dem Fall, der dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 (3 Bf 60/13) und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 (6 B 21.14) zugrunde gelegen habe.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1982 - 13 B 3767/82

    Zuziehung eines Bevollmächtigten für Vorverfahren im Hochschulzulassungsverfahren

    Auszug aus VG Hamburg, 01.12.2017 - 19 K 2583/16
    Denn in Verfahren wie dem vorliegenden findet ein "echtes" Vorverfahren in dem Sinne, dass auf den Widerspruch hin selbständig die Recht- und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts überprüft wird, jedenfalls regelhaft nicht statt (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 25.10.1982, 13 B 3767/82, NVwZ 1983, 356).
  • BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85

    Erstattungsfähigkeit - Auslagen - Gebühren - Rechtsanwalt - Vorverfahren -

    Auszug aus VG Hamburg, 01.12.2017 - 19 K 2583/16
    Die Entscheidung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ist für die Erstattung dieser Kosten von konstitutiver Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 18.4.1998, 6 C 41/85, BVerwGE 79, 226, juris Rn. 17).
  • OVG Hamburg, 10.05.2000 - 3 So 19/00

    Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung zum Studium außerhalb der

    Auszug aus VG Hamburg, 01.12.2017 - 19 K 2583/16
    Zwar spricht einiges für eine anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen NC-Verfahren nach § 123 VwGO, weshalb in einem solchen Zulassungsstreit auch dann Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann, wenn die Hochschule ihrerseits nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO und hierzu ausführlich unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2000, 3 So 19/00, NVwZ-RR 2001, 68, juris Rn. 3 ff.) Das führt aber nicht zur Unzumutbarkeit der getrennten Bearbeitung der Rechtsbehelfsverfahren durch den Rechtsanwalt und den ihn mandatierenden Studienbewerber.
  • OVG Hamburg, 03.02.2014 - 3 Nc 2/13

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung eines

    Auszug aus VG Hamburg, 01.12.2017 - 19 K 2583/16
    Auf diesen Gesichtspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 2.7.2014, 6 B 21/14, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 183, juris Rn. 9) in Abgrenzung zu der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht hat, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle (vgl. insoweit OVG Hamburg, Beschl. v 3.2.2014, 3 Nc 2/13, juris Rn. 5 f.), hingewiesen und die Bewertung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, in Zulassungsstreitigkeiten sei bei der Beklagten regelhaft eine Erhebung des Widerspruchs ohne anwaltliche Hilfe zumutbar, bestätigt.
  • VG Hamburg, 09.11.2017 - 19 ZE 247/17

    Vorläufige Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester des Studiengangs BASA in

    Auszug aus VG Hamburg, 01.12.2017 - 19 K 2583/16
    Dementsprechend hat die Kammer die Argumentation des Klägervertreters auch in ihrer hochschulzulassungsrechtlichen Rechtsprechung aufgegriffen (vgl. Beschl. v. 9.11.2017, 19 ZE 247/17, 19 ZE 247/17 u.a., juris Rn. 239).
  • BVerwG, 17.12.2001 - 6 C 19.01

    Heranziehung zum Wehrdienst; Einberufungsbescheid; Abhilfebescheid; Kosten des

    Auszug aus VG Hamburg, 01.12.2017 - 19 K 2583/16
    Ob es bei einem - wie hier - ausgebliebenen Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten generell eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO nicht bedarf (in diesem Sinne jeweils unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 17.12.2001, 6 C 19/01, NVwZ-RR 2002, 446, juris: Ziekow, VwVfG, Kommentar, 3. Aufl., § 80 Rn. 30 und Schübel-Pfister in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 80 Rn. 66), kann offen bleiben.
  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 29.06

    Widerspruchsverfahren; öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis;

    Auszug aus VG Hamburg, 01.12.2017 - 19 K 2583/16
    Die Beklagte hat über die Zuziehung eines Bevollmächtigten bei der ausstehenden Kostengrundentscheidung vielmehr mitzuentscheiden (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG und BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 2 C 29/06, NVwZ 2008, 324, juris Rn. 10: Folgeentscheidung).
  • BVerwG, 14.08.1987 - 8 C 129.84

    Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Kostenerstattung - Vermeidbarkeit

  • BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 93.86

    Vorverfahrenskosten - Erstattungsklage - Berufungsbeschränkung -

  • BVerwG, 01.06.2010 - 6 B 77.09

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren;

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