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   VG Hamburg, 02.02.2023 - 5 K 3154/18   

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VG Hamburg, 02.02.2023 - 5 K 3154/18 (https://dejure.org/2023,2406)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2023 - 5 K 3154/18 (https://dejure.org/2023,2406)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02. Februar 2023 - 5 K 3154/18 (https://dejure.org/2023,2406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 45 Abs 9 S 3 StVO, StVOVwV, 912-I-1523-SF
    Voraussetzungen der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht

  • VG Hamburg PDF

    Erfolglose Klage gegen die Radwegbenutzungspflicht auf einem Abschnitt der Stresemannstraße und auf Verpflichtung der Stadt zu Veränderungen des dortigen baulichen Zustands

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • OVG Sachsen, 06.09.2018 - 3 A 278/16

    Radwegbenutzungspflicht; Gefahrenlage; Belastungsbereiche; Verkehrsbelastung

    Auszug aus VG Hamburg, 02.02.2023 - 5 K 3154/18
    Diese ergibt sich sowohl aus der hohen Verkehrsbelastung als auch aus weiteren, in den örtlichen Verhältnissen begründet liegenden Umständen.Dabei kann bei der Einschätzung der Gefahrenlage ergänzend auf die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegebenen "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (Ausgabe 2010, im Folgenden: ERA 2010) zurückgegriffen werden, denen - ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt - als fachlich anerkanntem Regelwerk entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (OVG Greifswald, Urt. v. 29.10.2019, 1 LB 505/15, juris Rn. 38; OVG Bautzen, Urt. v. 6.9.2018, 3 A 278/16, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.2.2018, OVG 1 B 25.15, juris Rn. 22).

    Zunächst ist die Beklagte im Regelfall nicht gehalten, bei ihrer Ermessensausübung vorrangig die Interessen geübter Radfahrer, die ein Interesse an einem möglichst zügigen Vorankommen haben, zu berücksichtigen (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 22.3.2018, 5 K 1446/15; Urt. v. 16.12.2012, 5 K 589/12, jeweils n.v.).Im Übrigen muss ein Radweg nicht so ausgestaltet sein, dass er eine möglichst schnelle und ungehinderte Fortbewegung durchgängig garantiert (OVG Bautzen, Urt. v. 6.9.2018, 3 A 278/16, juris Rn. 49).

    Gefahrensituationen durch das Zusammentreffen von Radverkehr sowie Pkw- und Lkw-Verkehr auf der Fahrbahn könnten weder durch die von dem Kläger vorgeschlagene Freigabe des Gehweges für den Radverkehr in Schrittgeschwindigkeit mit gleichzeitiger Nutzungsmöglichkeit der Fahrbahn (Verkehrszeichen 239 mit Zusatzzeichen 1122-10) noch durch eine ebenfalls von dem Kläger präferierte Reduzierung der Geschwindigkeit auf der Fahrbahn auf 20 km/h in gleicher Weise verhindert werden wie bei einer Trennung der verschiedenen Verkehrsmittel (vgl. mit Blick auf eine Reduzierung der Geschwindigkeit OVG Bautzen, Urt. v. 6.9.2018, 3 A 278/16, juris Rn. 47).

  • BVerwG, 18.11.2010 - 3 C 42.09

    Radweg; Radwegbenutzungspflicht; Radwegebenutzungspflicht; Radfahrer; Radverkehr;

    Auszug aus VG Hamburg, 02.02.2023 - 5 K 3154/18
    Die Anordnung bzw. Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht ist zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung (hierzu auch bezüglich der Anfechtungsklage BVerwG, Beschl. v. 1.9.2017, 3 B 50/16, juris Rn. 8; Urt. v. 18.11.2010, 3 C 42/09, juris Rn. 14) darüber hinaus auch materiell rechtmäßig.

    Kehrseite dieses Nutzungsgebotes ist das Verbot für Radfahrer, auf den so gekennzeichneten Strecken die Fahrbahn zu benutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, a.a.O. Rn. 18).

    Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinne können dabei insbesondere in der Streckenführung, in dem Ausbauzustand der Strecke, in witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), in der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und in den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, a.a.O. Rn. 26).

  • VG Augsburg, 19.05.2015 - Au 3 K 14.1518

    Radwegbenutzungspflicht; Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg); qualifizierte

    Auszug aus VG Hamburg, 02.02.2023 - 5 K 3154/18
    Dabei steht der Straßenverkehrsbehörde aufgrund ihres Sachverstandes und ihres Erfahrungswissens eine Einschätzungsprärogative bei der Frage zu, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht (BVerwG, Urt. v. 23.9.2010, 3 C 32/09, juris Rn. 35; OVG Münster, Beschl. v. 29.1.2019, 8 A 10/17, juris Rn. 29; speziell in Bezug auf die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht VG Minden, Urt. v. 25.3.3021, 3 K 1696/18, juris Rn. 75; VG Augsburg, Urt. v. 19.5.2015, Au 3 K 14.1518, juris Rn. 48; VG Köln, Urt. v. 8.5.2015, 18 K 189/14, juris Rn. 52).

    Vielmehr kann es angesichts der auch für Radfahrer geltenden Grundregeln des § 1 StVO, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert und jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt und mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird, für einen überschaubaren Straßenabschnitt vertretbar sein, dass der Radfahrer sich dort nur mit geringer Geschwindigkeit fortbewegen kann, ständig bremsbereit sein und ggf. sogar absteigen muss, wenn anderenfalls, das heißt bei Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer, eine deutlich gesteigerte Gefahr für Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer besteht (VG Augsburg, Urt. v. 19.5.2015, Au 3 K 14.1518, juris Rn. 47).

  • BVerwG, 16.04.2012 - 3 B 62.11

    Radweg; Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht; Benutzungspflicht für Radwege;

    Auszug aus VG Hamburg, 02.02.2023 - 5 K 3154/18
    Entscheidend ist, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radweges nicht hinnehmbar ist (noch in Bezug auf § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a.F. BVerwG, Beschl. v. 16.4.2012, 3 B 62/11, juris Rn. 8).

    Eine Ausnahmekonstellation, in der die Benutzungspflicht für einen nicht den Mindestanforderungen entsprechenden Radweg angeordnet werden darf, liegt vor, wenn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer im Verhältnis zu der auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhenden Gefahr im Sinn von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nochmals deutlich gesteigerten Gefährdung der Radfahrer selbst führen würde, ein Radweg vorhanden ist, dessen Benutzung zumutbar ist und ein Ausbau des vorhandenen Radweges aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich ist (VGH München, a.a.O.) bzw. bei einer Gefährdungssituation auf der Fahrbahn, die auch mit Blick auf einen den Vorgaben der VwV-StVO nicht genügenden Ausbauzustand des Radweges nicht hinnehmbar ist (BVerwG, Beschl. v. 16.4.2012, a.a.O. Rn. 8; VG Minden, a.a.O.).

  • VG Gelsenkirchen, 01.12.2009 - 14 K 6697/08

    Radweg, Radwegbenutzungspflicht, Gefahr, ERA, ERA 95

    Auszug aus VG Hamburg, 02.02.2023 - 5 K 3154/18
    Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ist in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn die im Einzelfall bestehende Gefährdungssituation bei der Nutzung der Fahrbahn die Gefährdungssituation bei der Radwegbenutzung überwiegt (VG Hamburg, Urt. v. 22.3.2018, 5 K 1446/15; Urt. v. 21.6.2016, 5 K 5556/14; Urt. v. 16.12.2014, 5 K 589/12, jeweils n.v.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 1.12.2009, 14 K 6697/08, juris Rn. 105).

    Die in den ERA 2010 enthaltenen Hinweise zur Gestaltung von Radwegen entfalten daher weder gegenüber der Behörde noch gegenüber dem Gericht rechtliche Bindungswirkung, sondern treffen - wie ein Sachverständigengutachten - Aussagen zu tatsächlichen (technischen) Umständen, die bei der rechtlichen Würdigung des streitigen Sachverhalts zu werten sind (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 1.12.2009, 14 K 6697/08, juris Rn. 125).

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus VG Hamburg, 02.02.2023 - 5 K 3154/18
    Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist für einen Widerspruch gegen eine Verkehrsbeschränkung in Form einer Radwegbenutzungspflicht mit der erstmaligen Kenntnisnahme durch den Verkehrsteilnehmer (VGH Mannheim, Urt. v. 10.2.2011, 5 S 2285/09, juris Rn. 25; vgl. für ein Lkw-Überholverbot auch BVerwG, Urt. v. 23.9.2010, 3 C 37/09, juris Rn. 16).

    Gefordert wird dabei nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, sondern eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit, d.h. eine konkrete Gefahr aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (BVerwG, Urt. v. 23.9.2010, 3 C 37/09, juris Rn. 27).

  • VG Köln, 09.05.2014 - 18 K 1944/13

    Radwegbenutzungspflicht; qualifizierte Gefahrenlage; ERA 2010; Lkw; Sogwirkung

    Auszug aus VG Hamburg, 02.02.2023 - 5 K 3154/18
    Damit wird dem einzelnen Dritten im Rahmen der Wegebaulast gerade kein allgemeiner Rechtsanspruch darauf eingeräumt, dass eine einzelne Maßnahme durchgeführt wird, wenn sie erforderlich ist oder dass sie unterbleibt, wenn sie nicht erforderlich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.1998, 2 Bs 356/98, juris Rn. 4; VG Hamburg, Urt. v. 12.6.2006, 5 K 4503/03, n.v. m.w.N.; vgl. insbesondere auch zu einem wortgleich formulierten Hilfsantrag VG Köln, Urt. v. 9.5.2014, 18 K 1944/13, juris Rn. 28).
  • OVG Hamburg, 02.10.1998 - 2 Bs 356/98
    Auszug aus VG Hamburg, 02.02.2023 - 5 K 3154/18
    Damit wird dem einzelnen Dritten im Rahmen der Wegebaulast gerade kein allgemeiner Rechtsanspruch darauf eingeräumt, dass eine einzelne Maßnahme durchgeführt wird, wenn sie erforderlich ist oder dass sie unterbleibt, wenn sie nicht erforderlich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.1998, 2 Bs 356/98, juris Rn. 4; VG Hamburg, Urt. v. 12.6.2006, 5 K 4503/03, n.v. m.w.N.; vgl. insbesondere auch zu einem wortgleich formulierten Hilfsantrag VG Köln, Urt. v. 9.5.2014, 18 K 1944/13, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus VG Hamburg, 02.02.2023 - 5 K 3154/18
    Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.11.2015, 2 A 6/13, BVerwGE 153, 246, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • VG Köln, 08.05.2015 - 18 K 189/14

    Radfahrer muss den Radweg benutzen

    Auszug aus VG Hamburg, 02.02.2023 - 5 K 3154/18
    Dabei steht der Straßenverkehrsbehörde aufgrund ihres Sachverstandes und ihres Erfahrungswissens eine Einschätzungsprärogative bei der Frage zu, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht (BVerwG, Urt. v. 23.9.2010, 3 C 32/09, juris Rn. 35; OVG Münster, Beschl. v. 29.1.2019, 8 A 10/17, juris Rn. 29; speziell in Bezug auf die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht VG Minden, Urt. v. 25.3.3021, 3 K 1696/18, juris Rn. 75; VG Augsburg, Urt. v. 19.5.2015, Au 3 K 14.1518, juris Rn. 48; VG Köln, Urt. v. 8.5.2015, 18 K 189/14, juris Rn. 52).
  • VG München, 10.02.2015 - M 2 K 14.2914

    Verpflichtung zum Ergreifen von Maßmnahmen zur Umleitung des Wassers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2019 - 8 A 10/17

    Tempo 100 am Bielefelder Berg rechtmäßig

  • VGH Bayern, 06.04.2011 - 11 B 08.1892

    Radwegbenutzungspflicht im Ausnahmefall sogar dann, wenn der Radweg nicht den

  • VG Minden, 25.03.2021 - 3 K 1696/18
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019 - 1 LB 505/15

    Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht

  • VG Gelsenkirchen, 01.12.2009 - 14 K 5458/08

    Aufhebung; Radweg; Überprüfung; Klageart; Bestandskraft; Empfehlung;ERA

  • VG Hannover, 17.01.2018 - 7 A 2194/16

    Außerorts; gegenläufiger Geh- und Radweg; Geh- und Radweg; innerorts;

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2017 - 8 A 1256/14

    Anordnung der Radwegbenutzungspflicht bei Bestehen einer Gefahrenlage

  • VG Berlin, 25.07.2019 - 11 K 425.16

    Änderung der Parkordnung vor einem Grundstück

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 - 1 B 25.15

    Klage gegen Radwegbenutzungspflicht/Zehlendorfer Damm in Kleinmachnow:

  • VG Hamburg, 24.07.2014 - 5 K 1793/12

    Anordnung einer innerörtlichen Schutzstreifenregelung für Radfahrer; Vorprüfung

  • BVerwG, 01.09.2017 - 3 B 50.16

    Anordnung einer Tempo 30-Zone; Beschränkung des fließenden Verkehrs;

  • VG Braunschweig, 16.04.2013 - 6 A 64/11

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung; Aufhebung;

  • BVerwG, 03.06.1982 - 7 C 9.80

    Zulässigkeit der Anordnung eines Nachtfahrverbots in einem Kurort - Genügen der

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 5 S 2285/09

    Anfechtungsfrist für Verkehrszeichen; zuständiger Klagegegner bei behördlichem

  • VG Hamburg, 11.07.2023 - 5 K 4862/19

    Erfolgreiche Klage gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Schlossstraße in

    Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ist § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (zum Ganzen jeweils mit gleichen Beteiligten: VG Hamburg, Urt. v. 28.6.2023, 5 K 4046/19, n. v.; Urt. v. 2.2.2023, 5 K 3154/18, juris Rn. 51-53).

    Dabei kann bei der Einschätzung der Gefahrenlage ergänzend auf die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegebenen "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (Ausgabe 2010 - ERA 2010) zurückgegriffen werden, denen - ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt - als fachlich anerkanntem Regelwerk entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (OVG Greifswald, Urt. v. 29.10.2019, 1 LB 505/15, juris Rn. 38; OVG Bautzen, Urt. v. 6.9.2018, 3 A 278/16, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.2.2018, OVG 1 B 25.15, juris Rn. 22; VG Hamburg, Urt. v. 2.2.2023, 5 K 3154/18, juris Rn. 54, zuletzt Urt. v. 28.6.2023, 5 K 4046/19, n. v., mit gleichen Beteiligten).

    Sonntagen (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 16.4.2013, 6 A 64/11, juris Rn. 2: bei einer werktäglichen Verkehrsbelastung zwischen 29.200 und 38.200 Kfz Spitzenbelastung von ca. 2.550 bzw. 2.750 Kfz pro Stunde; VG Hamburg, Urt. v. 2.2.2023, 5 K 3154/18, juris Rn. 57, bei einer werktäglichen Verkehrsbelastung von 29.000 Kfz mindestens Spitzenbelastung von 2.100 Kfz pro Stunde; Urt. v. 28.6.2023, 5 K 4046/19, n. v., bei einer täglichen Verkehrsbelastung von 19.000 Kfz eine Spitzenbelastung mindestens in der Größenordnung von 1.600 Kfz).

    Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ist in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn die im Einzelfall bestehende Gefährdungssituation bei der Nutzung der Fahrbahn die Gefährdungssituation bei der Radwegbenutzung überwiegt (VG Hamburg, Urt. v. 2.2.2023, 5 K 3154/18, juris, Rn. 60; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 1.12.2009, 14 K 6697/08, juris Rn. 105).

    Dies unterscheidet diese Örtlichkeit von Konfliktsituationen, die aufgrund einer vorgegebenen Enge des zur Verfügung stehenden Raums schwerlich zu lösen sind und in denen deshalb eine Radwegbenutzungspflicht ermessensfehlerfrei angeordnet sein kann, wie im Bereich von Brücken (dazu VG Hamburg, Urt. v. 2.2.2023, 5 K 3154/18, juris Rn. 58, Urt. v. 28.6.2023, 5 K 4046/19, n. v., jeweils mit gleichen Beteiligten) oder einer unvermittelten Bebauung (dazu s. u. cc)).

    Eine Abweichung von den in VwV- StVO oder ERA 2010 vorgesehenen Mindestmaßen begründet nicht in jedem Fall einen Ermessensfehler (VG Hamburg, Urt. v. 2.2.2023, 5 K 3154/18, juris Rn. 65 m. w. N.; Urt. v. 28.6.2023, 5 K 4046/19, n. v., jeweils mit gleichen Beteiligten).

  • VG Hamburg, 12.05.2023 - 5 K 3422/18

    Durchfahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 5 in der

    Da es sich bei einer Verkehrsregelung durch ein Verkehrszeichen um einen Dauerverwaltungsakt handelt, obliegt es der Behörde, die (fortdauernde) Rechtmäßigkeit der Regelung zu kontrollieren (VG Hamburg, Urt. v. 2.2.2023, 5 K 3154/18, https://justiz.hamburg.de/resource/blob/661940/dfb015bfd9badfc2e1b4469e61b44816/5-k-3154-18-urteil-vom-02-02-2023-data.pdf).
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