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   VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21   

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VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21 (https://dejure.org/2021,7304)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2021 - 14 E 1579/21 (https://dejure.org/2021,7304)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02. April 2021 - 14 E 1579/21 (https://dejure.org/2021,7304)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen ohne Erfolg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nächtliche Ausgangsbeschränkung rechtens

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen ohne Erfolg - Corona-Virus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hamburger Ausgangssperre gebilligt

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Schleswig, 26.02.2021 - 1 B 19/21

    Infektionsschutzgesetz

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21
    Die seit dem Frühjahr 2020 in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Staaten und weltweit gesammelten Erfahrungen zeigen, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen, so dass auch diese, auf die weitere Reduzierung von Sozialkontakten abzielenden Ausgangsbeschränkungen in der Nachtzeit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung als geeignet anzusehen sein dürften (vgl. auch VG Schleswig, Beschl. v. 26.2.2021, 1 B 19/21, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Ausweislich der Begründung der 38. Verordnung zur Änderung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (HmbGVBl. 2021, 173, 178) vermindern derartige Ausgangsbeschränkungen andernfalls bestehende Anreize, soziale und gesellige Kontakte im privaten Bereich, insbesondere in den Abendstunden zu pflegen, die in nicht ganz unerheblichem Umfang auch mit Verstößen gegen die Kontaktbeschränkungen einhergehen und die sich in der Vergangenheit in infektionsbezogener Hinsicht vielfach als besonders gefahrträchtig erwiesen haben (so auch VG Schleswig, Beschl. v. 26.2.2021, 1 B 19/21, juris Rn. 13).

    Die Kammer schließt sich daher der Auffassung an, dass auch die nunmehr verfügte Ausgangsbeschränkung zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages einen Beitrag leistet, dem Pandemiegeschehen entgegenzuwirken (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 26.2.2021, 1 B 19/21, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.12.2020, 1 S 4028/20, juris Rn. 41).

    Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte - betroffen sein dürften vorliegend die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) sowie der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. auch VG Schleswig, Beschl. v. 26.2.2021, 1 B 19/21, juris Rn. 19) - dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig.

    Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine zeitlich befristete Maßnahme handelt und nicht nur im Rahmen des § 3a Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO Ausnahmen vorgesehen sind (vgl. zu ähnlich ausgestalteten Regelungen VG Schleswig, Beschl. v. 26.2.2021, 1 B 19/21, juris Rn. 21), sondern gemäß § 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO jeder berechtigt ist, sich zumindest allein außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten, um sich an der frischen Luft zu bewegen oder ein Tier auszuführen.

  • OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21

    Distanzunabhängige Maskenpflicht an Alster, Elbe und im Jenischpark

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21
    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, BA S. 4f., abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/contentblob/14996640/d9be668564 be4f63f2a13f9961ad9a59/data/5bs54-21.pdf).

    Das Erfordernis sehr hoher Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ergibt sich auch aus der Ähnlichkeit mit einem Eilantrag in einem Normenkontrollverfahren, in dem nach § 47 Abs. 6 VwGO erheblich strengere Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen, als es sonst nach § 123 VwGO der Fall ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, a.a.O., BA S. 5 m.w.N.).

    Nur so kann die Prüfung der Angemessenheit staatlicher Eingriffe ihren Sinn erfüllen, geeignete und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle mit Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, a.a.O., BA S. 11f. m.w.N.).

    Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 1. April 2021 (5 Bs 54/21, a.a.O., BA S. 14 m.w.N. ) an, dass gegenwärtig ein erneuter exponentieller Anstieg von Infektionen aufgrund einer nach wie vor stark ausgeprägten Viruszirkulation - auch der Virusvariante B.1.1.7 - zu befürchten ist und insbesondere eine Überlastung der Intensivkapazitäten droht, wenn bei einer Inzidenz von über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21
    An dieser Rechtsprechung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht auch angesichts der seit dem Ausbruch der Pandemie verstrichenen Zeit festgehalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 7; Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

    Dieser Einschätzungsspielraum stand dem Verordnungsgeber auch im Rahmen der "zweiten Welle" (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28) und steht ihm gegenwärtig im Rahmen der "dritten Welle" wegen der weiterhin bestehenden komplexen Gefahrenlage, einer weiterhin unzureichenden Tatsachengrundlage über die genauen Infektionsquellen und der noch nicht abschätzbaren Folgen der Virusvarianten auf das Infektionsgeschehen und die Krankheitsverläufe zu (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Virusvariante.html; OVG Münster, Beschl. v. 19.3.2021, 13 B 252/21.NE, juris Rn. 32 f.).

    In dieser Situation hat die Antragsgegnerin mit den in der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO enthaltenen Regelungen ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Corona-Krise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirkt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 39, m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21
    Zwar betrifft der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, anders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, unmittelbar nur das Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    Im Rahmen dieser Prüfung ist - auch nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts - zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, a.a.O., Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    In dieser Situation hat die Antragsgegnerin mit den in der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO enthaltenen Regelungen ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Corona-Krise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirkt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 39, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 14.12.2020 - 20 NE 20.2907

    Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hotspots abgelehnt

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21
    Gemessen an dem mit der Regelung bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte und im Lichte des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers erscheint der hier streitgegenständliche Eingriff in die Rechte der Antragsteller als noch gerechtfertigt (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 5.3.2021, 20 NE 20.3099, juris Rn. 18ff.; Beschl. v. 14.12.2020, 20 NE 20.2907, juris Rn. 41ff.).
  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21
    Die Erforderlichkeit wäre nur ausgeschlossen, wenn mildere aber zur Infektionsbekämpfung gleich effektive Maßnahmen zur Verfügung stünden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.2014, 1 BvR 2998/11, BVerfGE 135, 90, juris Rn. 80, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.03.2021 - 20 NE 20.3099

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Elfte Bayerische

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21
    Gemessen an dem mit der Regelung bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte und im Lichte des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers erscheint der hier streitgegenständliche Eingriff in die Rechte der Antragsteller als noch gerechtfertigt (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 5.3.2021, 20 NE 20.3099, juris Rn. 18ff.; Beschl. v. 14.12.2020, 20 NE 20.2907, juris Rn. 41ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2020 - 1 S 4028/20

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen in

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21
    Die Kammer schließt sich daher der Auffassung an, dass auch die nunmehr verfügte Ausgangsbeschränkung zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages einen Beitrag leistet, dem Pandemiegeschehen entgegenzuwirken (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 26.2.2021, 1 B 19/21, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.12.2020, 1 S 4028/20, juris Rn. 41).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21
    Die Angemessenheit, d. h. die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, einer freiheitseinschränkenden Regelung ist zu bejahen, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, BVerfGE 153, 182, juris Rn. 265 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 02.02.2021 - 5 Bs 217/20

    CoronaVV HA; Gaststättenschließung; Begrenzung der Geltungsdauer von

    Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21
    An dieser Rechtsprechung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht auch angesichts der seit dem Ausbruch der Pandemie verstrichenen Zeit festgehalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 7; Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2021 - 13 B 252/21

    Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

  • VGH Bayern, 12.01.2021 - 20 NE 20.2933

    Ausgangsbeschränkungen in Bayern wegen Corona

  • VG Hamburg, 08.04.2021 - 21 E 1603/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung

    Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung dürfte die Regelung des § 3a HmbSARS-CoV EindämmungsVO voraussichtlich rechtmäßig sein (ebenso bereits VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2021, 14 E 1579/21, veröffentlicht auf der Website der Verwaltungsgerichts Hamburg: https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

    Die Regelung betont das Gebot der Erforderlichkeit der Maßnahme, indem sie klarstellt, dass von besonders grundrechtsintensiven Maßnahmen erst dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn mildere Mittel zur wirksamen Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 nicht ebenso erfolgversprechend sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.1.2021, 20 NE 20.2933, juris, Rn. 40; VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2021, 14 E 1579/21, a.a.O.).

    Der Verordnungsgeber legt - im Ergebnis noch - hinreichend nachvollziehbar und schlüssig dar, dass - auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen - eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von CO- VID-19 ohne die Anordnung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung erheblich gefährdet wäre (vgl. im Ergebnis auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2021, 2 E 1621/21, n.v.; Beschl. v. 2.4.2021, 14 E 1579/21, a.a.O.).

    Schließlich dürfte auch die Annahme des Verordnungsgebers, dass durch die Ausgangsbeschränkungen in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages private Treffen mehrerer Personen im öffentlichen Raum verhindert werden können, bei denen das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen nicht mehr eingehalten werden, rechtlich nicht zu beanstanden sein (vgl. auch VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 41; VG Schleswig, Beschl. v. 26.2.2021, 1 B 19/21, juris, Rn. 13; VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2021, 14 E 1579/21, a.a.O.).

    Die seit dem Frühjahr 2020 in Deutschland, aber auch in anderen europäischen Staaten und weltweit gesammelten Erfahrungen zeigen, dass insbesondere umfassende Maßnahmen zur Beschränkung von Sozialkontakten zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen, so dass auch diese, auf die weitere Reduzierung von Sozialkontakten abzielenden Ausgangsbeschränkungen in der Nachtzeit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung als geeignet anzusehen sein dürften (vgl. zum Ganzen VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2021, 14 E 1579/21, a.a.O., m.w.N.).

    Es ist gegenüber einer allgemeinen Ausgangsbeschränkung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr am Folgetag, die zudem gewisse Ausnahmen vorsieht (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7, Abs. 2 HmbSARS-CoV EindämmungsVO) kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Eindämmung des sich - wie die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt hat (vgl. HmbGVBl. S. 173, 176 f.) - trotz der bestehenden Eindämmungsmaßnahmen weiter steigernden Infektionsgeschehens ersichtlich; insoweit wird auch auf die vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 IfSG Bezug genommen (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2021, 14 E 1579/21, a.a.O.; Beschl. v. 7.4.2021, 2 E 1621/21, n.v.).

    Ihr Ziel ist demnach nicht nur die Vermeidung von Kontakten im Außenbereich, sondern darüber hinaus die Reduzierung der Zahl von Sozialkontakten einschließlich privater Treffen in Innenräumen, indem die zulässigen Zwecke eines Aufenthaltes außerhalb der eigenen Wohnung erheblich eingeschränkt werden (so auch VG Beschl. v. 2.4.2021, 14 E 1579/21, a.a.O.).

    Es erscheint möglich, dass die Maßnahme - jedenfalls in der nun gewählten Ausgestaltung - einen eher geringen, unter Umständen sogar zu geringen Einfluss auf das Infektionsgeschehen in Hamburg haben wird; es erscheint zudem nicht ausgeschlossen, dass sogar eine zeitlich noch umfangreichere Ausgangsbeschränkung sich in der Zukunft als notwendig erweisen könnte (ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2021, 14 E 1579/21, a.a.O.; Beschl. v. 7.4.2021, 2 E 1621/21, n.v.).

    Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich insgesamt in seinen konkreten Auswirkungen für den Antragsteller um einen derart schwerwiegenden Eingriff handelt, dass in Anbetracht des Infektionsgeschehens und der Erforderlichkeit weiterer Maßnahmen zu dessen Eindämmung eine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu verneinen wäre (ebenso im Ergebnis VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2021, 14 E 1579/21, a.a.O.; Beschl. v. 7.4.2021, 2 E 1621/21, n.v.).

    Im Hinblick auf das Gewicht der mit der Ausgangsbeschränkung in § 3a HmbSARS-CoV- 2-EindämmungsVO verbundenen Grundrechtseingriffe einerseits und des damit bezweckten Gesundheitsschutzes der Bevölkerung andererseits macht sich die Kammer die folgenden Ausführungen der Kammer 14 des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschl. v. 2.4.2021, 14 E 1579/21, a.a.O.) zu eigen:.

  • VG Bremen, 09.04.2021 - 5 V 652/21

    Corona-Maßnahmen - Ausgangssperre

    Dadurch wird das Gebot der Erforderlichkeit der Maßnahme betont, indem deutlich herausgestellt wird, dass die besonders eingriffsintensive Maßnahme der Ausgangssperre erst dann zulässig ist, wenn mildere Mittel zur wirksamen Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 nicht gleich erfolgversprechend sind (BayVGH, Beschl. v. 12.01.2021 - 20 NE 20.2933 -, juris Rn. 40; VGH BW, Beschl. v. 05.02.2021 - 1 S 321/21 -, juris Rn. 32 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2021 - 14 E 1579/21 -, m.w.N.).

    (1) Mit ihr wird allerdings ein legitimer Zweck verfolgt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 06.04.2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschl. v. 11.01.2021 - 20 NE 20.3032 -, juris Rn. 23 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2021 - 14 E 1579/21 -).

    (2) Sie ist nach Auffassung der Kammer auch geeignet, den beabsichtigten Zweck zu erreichen (so auch: NdsOVG, Beschl. v. 06.04.2021 - 13 ME 166/21 -, juris Rn. 20 ff.; BayVGH, Beschl. v. 11.01.2021 - 20 NE 20.3032 -, juris Rn. 31.; VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2021 - 14 E 1579/21).

    Ob eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19-Erkrankungen ohne die Ausgangsbeschränkung erheblich gefährdet wäre, verlangt eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose aus ex-ante Sicht (VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2021 - 14 E 1579/21 -).

  • VG Minden, 18.11.2022 - 7 K 1188/21
    vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2021 - 14 E 1579/21 -, juris Rn. 14.
  • VG Hamburg, 09.04.2021 - 15 E 1747/21

    Zur Durchführung einer Versammlung während der nächtlichen Ausgangssperre

    Die in § 3a HmbSARS-CoV EindämmungsVO für Hamburg angeordnete nächtliche Ausgangsbeschränkung ist indes bisher in zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg bestätigt worden (Beschluss vom 2.4.2021, 14 E 1579/21 und Beschluss vom 7.4.2021, 2 E 1621/21).
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