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   VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17   

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VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17 (https://dejure.org/2017,22108)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2017 - 75 G 8/17 (https://dejure.org/2017,22108)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juli 2017 - 75 G 8/17 (https://dejure.org/2017,22108)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag zum Protestcamp Entenwerder gegen eine erneute teilweise Untersagungsverfügung der Versammlungsbehörde abgelehnt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eilantrag zum Protestcamp Entenwerder gegen eine erneute teilweise Untersagungsverfügung der Versammlungsbehörde abgelehnt

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schrödingers Camp oder die Versammlungsfreiheit vor dem Gesetz

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Polizei als letzte Instanz?

  • juwiss.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schlaflos in Hamburg? - Wie Polizei und Gerichte die Versammlungsfreiheit des No-G20-Bündnisses ins Leere laufen lassen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17

    G20-Protestcamp muss vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt

    Auszug aus VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17
    Das Bundesverfassungsgericht gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 28. Juni 2017 (Az: 1 BvR 1387/17) insoweit statt, als es die Antragsgegnerin verpflichtete, über die Duldung der beabsichtigten Veranstaltung im Stadtpark versammlungsrechtlich zu entscheiden.

    Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 30. Juni 2017 (Az: 1 BvR 1387/17) ab.

    Vorliegend finden diese Maßstäbe Anwendung, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17, Rn. 29) angeordnet hat, dass die Versammlungsbehörde das von dem Antragsteller geplante Protestcamp (in seiner Gesamtheit) vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts zu unterstellen hat.

    Die Behörde ist nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, Rn. 29) berechtigt, bei der versammlungsrechtlichen Entscheidung auch zu berücksichtigen, "in welchem Umfang die Maßnahmen notwendige Infrastruktur zu eigenständigen Versammlungselementen darstellen und wieweit sie darüber hinausgehen.

    Einerseits muss dem Antragsteller die Durchführung eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels möglichst weitgehend ermöglicht, andererseits müssen aber nachhaltige Schäden des Parks verhindert und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering gehalten werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, Rn. 29).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn 63; Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris Rn. 101) und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, juris Rn. 67).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris Rn. 77).

    Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris Rn. 91).

    Das Verbot der Versammlung auf den übrigen Teilen der vom Antragsteller bei der Anmeldung angegeben Fläche ist gerechtfertigt, obgleich es in das Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (dazu BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61) eingreift.

  • VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines Protestcamps im Elbpark

    Auszug aus VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17
    Das Verwaltungsgericht Hamburg gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 1. Juli 2017 (Az: 75 G 3/17) insofern statt als es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 1. Juli 2017 zum Teil wiederherstellte.

    Nachdem Polizeikräfte den Versammlungsteilnehmern den Zutritt zur Fläche verwehrten und erneute Kooperationsgespräche mit der Antragsgegnerin scheiterten, hat der Antragsteller am 2. Juli 2017 gegen 16 Uhr erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht Hamburg gestellt und gerügt, dass die Antragsgegnerin den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 75 G 3/17 missachte.

    Diese Bedarf ergibt sich aus dem "Programm des antikapitalistischen G20, Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen!", das der Antragsteller zum vorausgegangenen Verfahren 75 G 3/17 vorgelegt hat.

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17
    Im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.04.1998, 1 BvR 2311/94, juris Rn. 25).

    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris Rn. 20; Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris Rn. 27).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris Rn. 20; Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris Rn. 27).

    Bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O., Rn 20, m.w.N.).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn 63; Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris Rn. 101) und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, juris Rn. 67).

    Vorliegend muss Berücksichtigung finden, dass grundsätzlich an jedem Ort des allgemeinen kommunikativen Verkehrs zwar nach Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungen stattfinden können (dazu BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris Rn. 68), jedoch mit einer intensiven Nutzung der in Rede stehenden geschützten Grünfläche für eine Großveranstaltung, entgegenstehende öffentliche Belange berührt sind.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17
    Insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvR 461/03, juris Rn. 33).

    Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme daher nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, a.a.O., Rn. 33).

  • OVG Hamburg, 02.07.2017 - 4 Bs 137/17

    Beschwerde zum Protestcamp Altonaer Volkspark aus prozessualen Gründen

    Auszug aus VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17
    In diesem Zusammenhang sei auch auf die aktuelle Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2017 (Az. 4 Bs 137/17) hinzuweisen.

    Das Übernachten in einem Zelt auf dem Veranstaltungsgelände und die Errichtung von Duschen und Küchen ist vorliegend keine versammlungsimmanente Infrastruktur (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2017, 4 Bs 137/17).

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17
    Zudem überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 2. Juli 2017 nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und möglichen Prüfung der Sach-und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 18) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gebotenen Schutzfunktion eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens in versammlungsrechtlichen Verfahrens (dazu b.).

    Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn.16, m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bs 125/17

    Zulässigkeit eines Protestcamps gegen den G 20-Gipfel

    Auszug aus VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin lehnte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (Az: 4 Bs 125/17) ab.

    Dies ist nicht der Fall, denn ein inhaltsbezogener Beitrag, der für die Kundgebung geleistet wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.6.2017, 4 Bs 125/17 m.w.N.), fehlt.

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06

    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

  • OVG Hamburg, 20.02.2012 - 2 Bs 14/12

    § 212a BauGB und Drittwiderspruch; Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Ausgangs-

  • VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark

  • VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18

    Zur Absperrung des Zugangs zu der Elbinsel Entenwerder zur Errichtung eines

    Mit Beschluss vom 2. Juli 2017 lehnte das Verwaltungsgericht (Az.: 75 G 8/17) den Antrag ab.
  • VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17

    Erfolgloser Eilantrag in Bezug auf die Dauermahnwache "Sleep in - Schlafen gegen

    Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen zur Begründung der Auflagen in der Verfügung vom 4. Juli 2017 sowie auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg in den Beschlüssen vom 28. Juni 2017 (6 E 6478/17) und vom 2. Juli 2017 (75 G 8/17) sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 2. Juli 2017 (4 Bs 137/17).
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