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   VG Hamburg, 02.10.2012 - 5 K 1236/11   

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VG Hamburg, 02.10.2012 - 5 K 1236/11 (https://dejure.org/2012,57388)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 (https://dejure.org/2012,57388)
VG Hamburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2012 - 5 K 1236/11 (https://dejure.org/2012,57388)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Verdachtsunabhängige Identitätskontrolle und Durchsuchung in sog. Gefahrengebieten; Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VG Hamburg, 02.10.2012 - 5 K 1236/11
    "Für die rechtliche Beurteilung der Art des durch die Ermächtigung ermöglichten Eingriffs ist unter anderem bedeutsam, wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht, insbesondere ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313 (376); 107, 299 (318 ff.) ; 109, 279 (353)).

    Maßgebend sind also die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der individuellen Beeinträchtigung im Übrigen (vgl. BVerfGE 100, 313 (376)).

    Für das Gewicht der individuellen Beeinträchtigung ist erheblich, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche persönlichkeitsbezogenen Informationen erfasst werden und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aufgrund der Maßnahmen drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 (376); 109, 279 (353)).

    Soweit die Klägerin rügt, dass mit der Identitätsfeststellung auch die Möglichkeit eröffnet werde, die angegebenen Personalien mit dem Inhalt der polizeilichen Datenbanken abzugleichen und die erhobenen Daten ggf. zu speichern, handelt es sich hierbei um einen eigenständigen Folgeeingriff (vgl. BVerfGE 100, 313, 366 f.; 110, 33, 68 f.; 113, 348, 384), der sich nicht nach § 4 Abs. 2 PolDVG, sondern nach den §§ 14 ff. PolDVG beurteilt und deshalb in diesem Kontext keiner eingehenden gerichtlichen Überprüfung bedarf.

    Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz hohe Bedeutung zu (BVerfGE 77, 65 (76) = NJW 1988, S. 329 m.w.N.; BVerfGE 80, 367 (375) = NJW 1990, 563; BVerfGE 100, 313 = NJW 2000, S. 55).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus VG Hamburg, 02.10.2012 - 5 K 1236/11
    "Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 103, 21 ; 109, 279 ; BTDrucks 16/5846, S. 40).

    "Für die rechtliche Beurteilung der Art des durch die Ermächtigung ermöglichten Eingriffs ist unter anderem bedeutsam, wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht, insbesondere ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 100, 313 (376); 107, 299 (318 ff.) ; 109, 279 (353)).

    Für das Gewicht der individuellen Beeinträchtigung ist erheblich, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche persönlichkeitsbezogenen Informationen erfasst werden und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aufgrund der Maßnahmen drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 (376); 109, 279 (353)).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus VG Hamburg, 02.10.2012 - 5 K 1236/11
    Sie schließt auch solche Vorfeldmaßnahmen ein, die speziell der Verhütung von Straftaten dienen (BVerfG, Urt. v. 27.7.2005, BVerfGE 113, 348, juris Rn. 93 ff.).

    Soweit die Klägerin rügt, dass mit der Identitätsfeststellung auch die Möglichkeit eröffnet werde, die angegebenen Personalien mit dem Inhalt der polizeilichen Datenbanken abzugleichen und die erhobenen Daten ggf. zu speichern, handelt es sich hierbei um einen eigenständigen Folgeeingriff (vgl. BVerfGE 100, 313, 366 f.; 110, 33, 68 f.; 113, 348, 384), der sich nicht nach § 4 Abs. 2 PolDVG, sondern nach den §§ 14 ff. PolDVG beurteilt und deshalb in diesem Kontext keiner eingehenden gerichtlichen Überprüfung bedarf.

    Bei der Gewichtung dieser Gemeinwohlinteressen ist das Gewicht der verfolgten Ziele und Belange maßgeblich, das unter anderem davon abhängt, wie groß die Gefahren sind, denen begegnet werden soll, und wie wahrscheinlich ihr Eintritt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.7.2005, BVerfGE 113, 348, juris Rn. 137 ff.).

  • VG Freiburg, 15.04.2016 - 4 K 143/15

    Meldeauflage, Betretungs- und Aufenthaltverbot im Zusammenhang mit Fußballspielen

    2.3.1 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend ungeachtet der Frage, inwieweit ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot den grundrechtsrelevanten Bereich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris; a.A. Bayer. VGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, juris) bzw. das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG (VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035) berührt und deshalb einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff begründet, bereits aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG.
  • VG Freiburg, 25.09.2015 - 4 K 35/15

    Polizeimaßnahmen anlässlich Drittortauseinandersetzungen bei Fußballbegegnungen -

    Insoweit kann aber dahinstehen, inwieweit ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot den grundrechtsrelevanten Bereich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris; a.A. Bayer. VGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, juris) bzw. das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG (VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035) berührt und deshalb bereits einen hinreichend tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt.

    Auch der Eintrag in die Datei "Gewalttäter Sport" ist als solcher keine Tatsache, die im Sinne von § 27a Abs. 2 PolG die Annahme der Begehung von Straftaten rechtfertigt, sondern allenfalls ein Hinweis auf das Vorliegen entsprechender Tatsachen; er enthebt die Behörde daher nicht davon, ihre Einschätzung, der Betreffende werde in einem bestimmten Bereich eine Straftat begehen, auf konkret belegbare Ereignisse zu stützen (OVG Bremen, Beschluss vom 10.02.2010 - 1 B 30/10 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris).

  • VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14

    Aufenthaltsverbot im Anschluss an eine zum Teil unfriedliche Großdemonstration

    Aus der Formulierung "wenn Tatschen die Annahme rechtfertigen" alleine lässt sich dies nicht herleiten (a. A. Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2012 - 5 K 1236/11 - juris, Rn. 180).

    Nicht begründbar ist daraus aber eine Zurücknahme des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes hinsichtlich der Person, die eine Straftat voraussichtlich begeht (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts. 5. Aufl. 2012, E Rn. 156, in Bezug auf die zeitliche Nähe der zu verhindernden Straftat sei ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen; im Ergebnis ebenso VG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2012 - 5 K 1236/11 - juris, Rn. 180).

  • VG Neustadt, 02.05.2014 - 5 L 404/14

    Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltsverbots gegenüber Fußballfans mit bundesweitem

    So kann sich die Polizei nicht allein auf Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze berufen, sondern muss den konkreten Fall beurteilen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2012 - 5 K 1236/11 zur polizeilichen Datenbank "Straftäterin links motiviert").
  • VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2016/14

    Aufenthaltsverbot, Blockupy

    Aus der Formulierung "wenn Tatschen die Annahme rechtfertigen" alleine lässt sich dies nicht herleiten (a. A. Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2012 - 5 K 1236/11 - juris, Rn. 180).

    Nicht begründbar ist daraus aber eine Zurücknahme des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes hinsichtlich der Person, die eine Straftat voraussichtlich begeht (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts. 5. Aufl. 2012, E Rn. 156, in Bezug auf die zeitliche Nähe der zu verhindernden Straftat sei ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen; im Ergebnis ebenso VG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2012 - 5 K 1236/11 - juris, Rn. 180).

  • VG Trier, 07.11.2014 - 1 K 854/14

    Betretungs- und Aufenthaltsverbot für Fußballfan war rechtswidrig

    Des Weiteren muss sich die Gefahrprognose auf den konkreten Einzelfall beziehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 1 B 30/10 - zur Datei "Gewalttäter Sport", VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2003 - 1 F 1963/02VG "Personen, die der sog. ,Punk-Szene" zuzuordnen sind", VG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2012 - 5 K 1236/11 - zur polizeilichen Datenbank "Straftäterin links motiviert").
  • VG Hamburg, 28.01.2022 - 20 K 5872/17
    Als Adressat polizeilicher Maßnahmen muss der Kläger im Hinblick auf Art und Schwere der mit den wiederholten polizeilichen Maßnahmen (u.a. Identitätsfeststellung und Durchsuchung, Platzverweise und Ingewahrsamnahme) verbundenen Eingriffe sowie zur Gewährung effektiven Grundrechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen und im Falle der Rechtswidrigkeit deren gerichtliche Feststellung als eine Art Genugtuung und damit wenigstens - unvollkommenen - Ausgleich für die Verletzung wesentlicher Grundrechtspositionen zu erlangen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 5. April 2018, 20 K 4668/13, n.v., S. 9 f. BA; Urt.. v. 2.10.2012, 5 K 1236/11, juris Rn. 38 m.w.N.).
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