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   VG Hamburg, 03.03.2016 - 15 E 4482/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3075
VG Hamburg, 03.03.2016 - 15 E 4482/15 (https://dejure.org/2016,3075)
VG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2016 - 15 E 4482/15 (https://dejure.org/2016,3075)
VG Hamburg, Entscheidung vom 03. März 2016 - 15 E 4482/15 (https://dejure.org/2016,3075)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JurPC

    Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts auf Facebook

  • RA Kotz

    Klarnamenprinzip in sozialen Netzwerken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Facebook geht auch weiter nicht anonym

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Facebook darf voraussichtlich Klarnamenpflicht beibehalten - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Bescheid des Hamburger Datenschutzbeauftragten

  • heise.de (Pressebericht, 03.03.2016)

    Facebook wehrt Datenschützer-Forderung nach Pseudonymen zunächst ab

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Sperrung des Facebook-Kontos bei Verwendung eines Pseudonyms

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anmeldung bei Facebook: Registrierung weiterhin nur mit Klarnamen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anordnung des Datenschutzbeauftragten zur Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym darf nicht vollzogen werden

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Anordnung des Datenschutzbeauftragten zur Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym darf nicht vollzogen werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Facebook muss Pseudonym-Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten vorerst nicht umsetzen

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Facebook darf Klarnamen verlangen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Datenschutzbeauftragter vs. Facebook: Klarnamen-Pflicht bleibt vorerst

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Facebook: Pflicht zur Verwendung von Klarnamen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Facebook darf Klarnamen zur Führung eines Facebook-Kontos verlangen - Deutsches Recht findet für streitige Datenverarbeitung keine Anwendung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2016, 290
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2016 - 15 E 4482/15
    (bb) Zwar zwingt insbesondere die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Google und Google Spain (EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, juris) zur Prüfung, ob die streitige Datenverarbeitung trotz deren besonderen Aufgabenbereichs (auch) "im Rahmen der Tätigkeiten" von F. Germany ausgeführt wird.

    Denn die Voraussetzung "im Rahmen der Tätigkeiten" einer Niederlassung soll (ebenso wie der Begriff der Niederlassung) hiernach weit auszulegen sein (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, juris, Rn. 53 - Google und Google Spain).

    Die Richtlinie verlange lediglich, dass die Datenverarbeitung "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung ausgeführt werde (EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, juris, Rn. 52 - Google und Google Spain).

    Unter solchen Umständen seien die Tätigkeiten des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedsstaat untrennbar miteinander verbunden, da die die Werbeflächen betreffenden Tätigkeiten das Mittel darstellten, um die in Rede stehende Suchmaschine wirtschaftlich rentabel zu machen, und die Suchmaschine gleichzeitig das Mittel sei, das die Durchführung dieser Tätigkeiten ermögliche (EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, juris, Rn. 55 f. - Google und Google Spain).

    Der Europäische Gerichtshof hat deshalb ausgeführt, der Richtliniengeber habe einen besonders weiten räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG vorgesehen, um zu vermeiden, dass der gemäß der Richtlinie gewährleistete Schutz einer Person vorenthalten und umgangen werde (EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C- 131/12, juris, Rn. 54 - Google und Google Spain, unter Verweis auf Erwägungsgründe 18-20 und Art. 4 Richtlinie 95/46/EG).

    Denn dies schränke die praktische Wirksamkeit der Richtlinie (effet utile) und den wirksamen und umfassenden Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, die mit ihr gewährleistet werden sollten, ein (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, juris, Rn. 58 - Google und Google Spain).

  • EuGH, 01.10.2015 - C-230/14

    Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2016 - 15 E 4482/15
    Insbesondere bei Unternehmen, die Leistungen ausschließlich über das Internet anböten, sei sowohl der Grad an Beständigkeit der Einrichtung als auch die effektive Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Mitgliedsstaat der fraglichen Niederlassung unter Beachtung des besonderen Charakters dieser Tätigkeiten und der in Rede stehenden Dienstleistungen maßgeblich (EuGH, Urt. v. 1.10.2015, C- 230/14, Rn. 29 - Weltimmo).

    Die Vorschrift fungiert dann als Kollisionsnorm zwischen den Rechtsordnungen der verschiedenen Mitgliedsstaaten (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 25.6.2015, C- 230/14, Rn. 23 - Weltimmo; ferner Artikel Datenschutzgruppe, Stellungnahme 8/2010 zum anwendbaren Recht, 16.12.2010, WP 179, S. 12).

    Offenbar war davon auszugehen, dass Weltimmo seinen Sitz mehrfach von einem Staat in den anderen verlegt hatte und an seinem registermäßigen Sitz in der Slowakei gar keine Tätigkeit ausübte (vgl. EuGH, Urt. v. 1.10.2015, C- 230/14, Rn. 16 - Weltimmo; EuGH, Schlussanträge vom 25.6.2015, C-230/14, juris, Rn. 27 - Weltimmo).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.2013 - 4 MB 11/13

    Anwendung deutschen Datenschutzrechts i.R. der Nutzung von personenbezogenen

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2016 - 15 E 4482/15
    (1) Bei natürlichem Verständnis des Begriffs der Niederlassung erscheint nicht zweifelhaft, dass der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin in Dublin eine Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 95/46/EG darstellt (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 22.4.2013, 4 MB 11/13, juris, Rn. 13).

    alleine für die streitige Datenverarbeitung verantwortlich ist (vgl. hierzu und zum Folgenden bereits Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 14.2.2013, 8 B 61/12, juris, Rn. 26-31, sowie im Nachgang Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 22.4.2013, 4 MB 11/13, juris, Rn. 20).

    (aa) Art. 4 Abs. 1 lit. a Richtlinie 95/46/EG will zur Bestimmung des anwendbaren Rechts hauptsächlich an den Ort einer Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen anknüpfen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 22.4.2013, 4 MB 11/13, juris, Rn. 20; Artikel Datenschutzgruppe, Stellungnahme 8/2010 zum anwendbaren Recht, 16.12.2010, WP 179, S. 11 f.).

  • VG Schleswig, 14.02.2013 - 8 B 61/12

    Anwendbarkeit von deutschem Datenschutzrecht bei einem Vertrag zwischen einem

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2016 - 15 E 4482/15
    Offen bleiben kann ferner, ob die Anwendung deutschen öffentlich-rechtlichen Datenschutzrechtes zur Disposition privatrechtlicher Vertragsparteien steht (dagegen Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 14.2.2013, 8 B 61/12, juris, Rn. 10-12).

    alleine für die streitige Datenverarbeitung verantwortlich ist (vgl. hierzu und zum Folgenden bereits Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 14.2.2013, 8 B 61/12, juris, Rn. 26-31, sowie im Nachgang Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 22.4.2013, 4 MB 11/13, juris, Rn. 20).

  • LG Berlin, 06.03.2012 - 16 O 551/10

    Facebook Freundefinder unzulässig

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2016 - 15 E 4482/15
    Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob sich die Antragstellerin gegenüber der Betroffenen privatrechtlich wirksam verpflichtet hat, im Nutzungsverhältnis mit der Betroffenen deutsche datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten (so jedenfalls für privatrechtliche datenschutzrechtliche Bestimmungen wohl LG Berlin, Urt. v. 6.3.2012, 16 O 551/10, juris, Rn. 36 f. und nachfolgend KG Berlin, Urt. v. 24.1.2014, 5 U 42/12, juris, Rn. 141 ff.).
  • KG, 24.01.2014 - 5 U 42/12

    Freundefinder ist unzumutbare Belästigung/Anwendbarkeit deutschen

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2016 - 15 E 4482/15
    Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob sich die Antragstellerin gegenüber der Betroffenen privatrechtlich wirksam verpflichtet hat, im Nutzungsverhältnis mit der Betroffenen deutsche datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten (so jedenfalls für privatrechtliche datenschutzrechtliche Bestimmungen wohl LG Berlin, Urt. v. 6.3.2012, 16 O 551/10, juris, Rn. 36 f. und nachfolgend KG Berlin, Urt. v. 24.1.2014, 5 U 42/12, juris, Rn. 141 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2009 - 5 B 1184/08

    Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen BfD

    Auszug aus VG Hamburg, 03.03.2016 - 15 E 4482/15
    Aufgrund seiner gemäß § 22 Abs. 1 HmbDSG weitgehend unabhängigen Stellung ist anzunehmen, dass der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Freie und Hansestadt unmittelbar vertritt (vgl. für den Bundesbeauftragten: OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. v. 25.3.2009, 5 B 1184/08, juris, Rn. 3).
  • VG Hamburg, 24.04.2017 - 13 E 5912/16

    Zur Verwendung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook

    So steht es im Hinblick auf die Beziehungen zwischen der Facebook Germany GmbH und der Antragstellerin nicht entgegen, dass die Facebook Germany GmbH konzernrechtlich lediglich als Schwester der Antragstellerin zu qualifizieren sein dürfte, weil sie die Antragstellerin bei der geschäftsmäßigen Erbringung des Dienstes unterstützt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2016, 15 E 4482/15, juris Rn. 59).
  • OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16

    Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst

    Am 6. August 2015 hat sie zudem beim Verwaltungsgericht Hamburg (15 E 4482/15) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
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