Rechtsprechung
VG Hamburg, 03.03.2016 - 15 E 4482/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JurPC
Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts auf Facebook
- VG Hamburg
Zur Rechtswidrigkeit einer datenschutzrechtlichen Anordnung gegenüber Facebook mangels Anwendbarkeit deutscher datenschutzrechtlicher Bestimmungen
- RA Kotz
Klarnamenprinzip in sozialen Netzwerken
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- lawblog.de (Kurzinformation)
Facebook geht auch weiter nicht anonym
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Facebook darf voraussichtlich Klarnamenpflicht beibehalten - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Bescheid des Hamburger Datenschutzbeauftragten
- heise.de (Pressebericht, 03.03.2016)
Facebook wehrt Datenschützer-Forderung nach Pseudonymen zunächst ab
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Sperrung des Facebook-Kontos bei Verwendung eines Pseudonyms
- lto.de (Kurzinformation)
Anmeldung bei Facebook: Registrierung weiterhin nur mit Klarnamen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Anordnung des Datenschutzbeauftragten zur Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym darf nicht vollzogen werden
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Facebook muss Pseudonym-Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten vorerst nicht umsetzen
- kpw-law.de (Kurzinformation)
Facebook darf Klarnamen verlangen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Datenschutzbeauftragter vs. Facebook: Klarnamen-Pflicht bleibt vorerst
- anwalt.de (Kurzinformation)
Facebook: Pflicht zur Verwendung von Klarnamen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Facebook darf Klarnamen zur Führung eines Facebook-Kontos verlangen - Deutsches Recht findet für streitige Datenverarbeitung keine Anwendung
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 03.03.2016 - 15 E 4482/15
- OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16
Papierfundstellen
- K&R 2016, 290
Wird zitiert von ... (2)
- VG Hamburg, 24.04.2017 - 13 E 5912/16
Zur Verwendung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook
So steht es im Hinblick auf die Beziehungen zwischen der Facebook Germany GmbH und der Antragstellerin nicht entgegen, dass die Facebook Germany GmbH konzernrechtlich lediglich als Schwester der Antragstellerin zu qualifizieren sein dürfte, weil sie die Antragstellerin bei der geschäftsmäßigen Erbringung des Dienstes unterstützt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2016, 15 E 4482/15, juris Rn. 59). - OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16
Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst
Am 6. August 2015 hat sie zudem beim Verwaltungsgericht Hamburg (15 E 4482/15) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.