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   VG Hamburg, 04.04.2020 - 3 E 1568/20   

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VG Hamburg, 04.04.2020 - 3 E 1568/20 (https://dejure.org/2020,6645)
VG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2020 - 3 E 1568/20 (https://dejure.org/2020,6645)
VG Hamburg, Entscheidung vom 04. April 2020 - 3 E 1568/20 (https://dejure.org/2020,6645)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Versammlung ohne Erfolg

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: keine Ausnahmegenehmigung für Versammlung - Corona-Virus

Sonstiges

  • welt.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 06.04.2020)

    Polizeieinsatz gegen Flüchtlingsaktivisten - vorläufige Festnahmen

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VG Hamburg, 04.04.2020 - 3 E 1568/20
    Denn insoweit ermangelt es rechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, 2 BvL 8/77, juris Rn. 96).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 04.04.2020 - 3 E 1568/20
    Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit des angeordneten grundsätzlichen Versammlungsverbots kommt der Antragsgegnerin ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, da es sich angesichts der seit mehreren Wochen exponentiell wachsenden Infektionszahlen um eine notwendigerweise mit Ungewissheiten belastete Situation handelt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.3.2020, OVG 11 S 12/20, juris Rn. 10 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, juris Rn. 24 zu behördlichen Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus VG Hamburg, 04.04.2020 - 3 E 1568/20
    Insbesondere kann die Kunstfreiheit Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung finden, die in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliche Rechtsgüter schützen (BVerfG, Beschl. v. 17.7.1984, 1 BvR 816/82, juris Rn. 39).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2020 - 11 S 12.20

    Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos

    Auszug aus VG Hamburg, 04.04.2020 - 3 E 1568/20
    Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit des angeordneten grundsätzlichen Versammlungsverbots kommt der Antragsgegnerin ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, da es sich angesichts der seit mehreren Wochen exponentiell wachsenden Infektionszahlen um eine notwendigerweise mit Ungewissheiten belastete Situation handelt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.3.2020, OVG 11 S 12/20, juris Rn. 10 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, juris Rn. 24 zu behördlichen Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG).
  • VG Berlin, 20.05.2011 - 1 L 174.11

    Kunstfreiheit - Nutzung der Westrampe des Reichstagsgebäudes für das Finale eines

    Auszug aus VG Hamburg, 04.04.2020 - 3 E 1568/20
    Zu solchen Bestimmungen zählt namentlich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der die hochrangigen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit anderer schützt (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 20.5.2011, 1 L 174.11, juris Rn. 10).
  • OVG Hamburg, 06.07.2017 - 4 Bs 153/17

    Beschwerde der Anmelder zurückgewiesen: Demonstrationen in der Hamburger

    Auszug aus VG Hamburg, 04.04.2020 - 3 E 1568/20
    Demzufolge ist angesichts der gegebenen Gefahren für Leib und Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen auch eine Einschränkung der Kunstfreiheit aus denselben Gründen zulässig, wie sie im Zusammenhang mit Art. 8 GG greifen (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2017, 4 Bs 153/17, n.v.).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus VG Hamburg, 04.04.2020 - 3 E 1568/20
    In dieser Fassung ist ein Verstoß der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, nicht erkennbar (vgl. hierzu näher VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn. 40 ff.).
  • VG Hamburg, 21.04.2020 - 3 E 1675/20

    Erfolgreicher Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen die aus der

    Der Antragsgegnerin steht bei dem Erlass von Rechtsnormen zur Bewältigung der durch das SARS-CoV-2-Virus verursachten Infektionen hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen grundsätzlich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, wobei sie verpflichtet ist, ihre Einschätzung mit Blick auf den Grundrechtseingriff unter fortlaufender Kontrolle zu halten (VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20, n. v., abrufbar auf der Homepage des Gerichts).
  • VG Hamburg, 27.04.2020 - 10 E 1784/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die die aus der Corona-Verordnung folgende

    Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG ist in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I, S. 587 ff.) erhalten hat, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn. 38 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 7.4.2020, 8 B 892/20.N, juris Rn. 33 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20).

    In dieser mit Ungewissheit belasteten Situation liegt es zuvorderst in der politischen Verantwortung der Antragsgegnerin, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen im Bereich des Infektionsschutzes die von ihr für zweckmäßig erachteten Entscheidungen zu treffen (zum Ganzen: VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20).

  • VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Corona-Verordnung zur Durchführung

    Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des Beschlusses der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. April 2020 (Az.: 3 E 1568/20), welcher einen ähnlich gelagerten Fall betrifft, sowie auf ihre eigenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

    Die Gesetzesbestimmungen § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG (in der Fassung vom 27. März 2020, BGBl. 2020 I S. 587 ff., dazu BT-Drucks. 19/18111) dürften den Erlass der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als Rechtsgrundlage auch im Hinblick auf eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit noch tragen (vgl. ausführlich VG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2020, 3 E 1568/20, a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2020, 17 E 1648/20).

    Nach summarischer Prüfung sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung - § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG - erfüllt (so auch eingehend VG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2020, 3 E 1568/20, und - nur zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. - Beschluss vom 27.3.2020, 14 E 1428/20, juris Rn. 47 ff.).

  • VG Hamburg, 29.04.2020 - 11 E 1790/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der

    "Die Gesetzesbestimmungen § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG (in der Fassung vom 27. März 2020, BGBl. 2020 I S. 587 ff., dazu BT-Drucks. 19/18111) dürften den Erlass der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als Rechtsgrundlage auch im Hinblick auf eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit noch tragen (vgl. ausführlich VG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2020, 3 E 1568/20, a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2020, 17 E 1648/20).

    Nach summarischer Prüfung sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung - § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG - erfüllt (so auch eingehend VG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2020, 3 E 1568/20, und - nur zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. - Beschluss vom 27.3.2020, 14 E 1428/20, juris Rn. 47 ff.).

  • VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot von

    Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG ist in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.) erhalten hat, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn. 38 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 7.4.2020, 8 B 892/20.N, juris Rn. 33 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20, n.v.).

    Diese Pflicht zur Evaluierung der Gefahrenlage und Prüfung möglicher Lockerungen trifft die Antragsgegnerin im Übrigen auch fortlaufend während des Geltungszeitraums der Verordnung (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20, n.v.).

  • VG Hamburg, 17.04.2020 - 14 E 1635/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Corona-Verordnung, soweit dort (a) ein

    Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG ist in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.) erhalten hat, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 7.4.2020, 8 B 892/20.N, juris Rn. 33 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2020, 13 B 398/20.NE, juris Rn. 35 ff.; VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn. 38 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/contentblob/13799022/05206f221b616780f1b59ed716b60da a/data/3e1568-20.pdf).
  • VG Hamburg, 22.04.2020 - 13 E 1707/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Betreibers von Restaurants in Warenhäusern gegen die

    Zudem kann es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen - wie sie bei dem gegenwärtigen Pandemiefall anzunehmen sind - aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürfen, vorübergehend zu ermöglichen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich einer vergleichbaren Verordnungsregelung über die Schließung von Einzelhandelsgeschäften m.w.N. OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2020, 13 B 398/20.NE, juris Rn. 36 ff., sowie VG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2020, 11 E 1705/20; Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20, jeweils veröffentlicht auf https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/; Beschl. v. 16.4.2020, 2 E 1671/20, a.a.O.).
  • VG Hamburg, 09.04.2020 - 10 E 1615/20

    Fahrschule: Einstweiliger Rechtsschutzes gegen die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO

    Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit des zeitlich befristeten Verbots der Berufsausübung des Antragsstellers aus § 5 Abs. 3 Nr. 20 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO kommt der Antragsgegnerin ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, da es sich angesichts der seit mehreren Wochen exponentiell wachsenden Infektionszahlen um eine notwendigerweise mit Ungewissheiten belastete Situation handelt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.3.2020, OVG 11 S 12/20, Rn. 10 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, Rn. 24, zit. nach juris; VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/, abgerufen zum Beschlusszeitpunkt).
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