Rechtsprechung
   VG Hamburg, 04.11.2010 - 4 K 26/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,26363
VG Hamburg, 04.11.2010 - 4 K 26/07 (https://dejure.org/2010,26363)
VG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2010 - 4 K 26/07 (https://dejure.org/2010,26363)
VG Hamburg, Entscheidung vom 04. November 2010 - 4 K 26/07 (https://dejure.org/2010,26363)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,26363) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Angebot von Internet-Sportwetten von einer im Ausland ansässigen Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • Justiz Hamburg

    Angebot von Internet-Sportwetten von einer im Ausland ansässigen Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Hamburg, 04.11.2010 - 4 K 26/07
    Daraus ist zu entnehmen, dass mit § 4 Abs. 4 GlüStV den besonderen Gefahren der Wettteilnahme im Internet begegnet werden sollte, auf die auch das Bundesverfassungsgericht hingewiesen hatte (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 [315]):.

    Nach der hier maßgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, juris) ist die Beschränkung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in erster Linie am Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.

    Auch die weiteren in § 1 GlüStV genannten Ziele, wie die Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV), die Begrenzung des Glücksspielangebots und Lenkung des Spieltriebs der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen (§ 1 Nr. 2 GlüStV), die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sowie die ordnungsgemäße Durchführung von Glücksspielen, Schutz vor betrügerischen Machenschaften und Abwehr der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität (§ 1 Nr. 4 GlüStV), entsprechen den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Gründen des Gemeinwohls (vgl. Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 98, 103, 105, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 28. März 2006 (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 101 f., juris) festgestellt, dass das Suchtpotenzial von Sportwetten mit festen Gewinnquoten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden könne.

    Der Gesetzgeber dürfe aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstands mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 101 f., juris).

    Wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, juris) zur alten Rechtslage nach dem Lotteriestaatsvertrag zu entnehmen ist, dürfen die mit dem Wetten verbundenen Gefahren durch den Gesetzgeber bekämpft werden.

    Solche Vollzugshindernisse machen die Verfolgung des Ziels der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht aber nicht prinzipiell ungeeignet (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 114, juris).

    Maßnahmen des Gesetzgebers können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn andere Beschränkungen, die als Alternative in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen und die Betroffenen weniger belasten (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 116, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang im Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, Rn. 149, juris), allerdings für das staatliche Wettmonopol, ausgeführt, dass jede Beschränkung konsequent am Ziel des Jugendschutzes, der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Spielleidenschaft auszurichten sei.

    Nur zur Verfolgung dieser Ziele seien Regelungen zur Beschränkung der Vertriebswege zu treffen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 150 ff., juris).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Hamburg, 04.11.2010 - 4 K 26/07
    Entgegen den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof u. a. in seinen Urteilen vom 6. März 2007, Placanica (C-338/04) und vom 6. November 2003, Gambelli (C-243/01), aufgestellt habe, erlaube es die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Monopols auf dem Gebiet der Sportwetten und Lotterien nach dem Lotteriestaatsvertrag nämlich nicht, eine kohärente und systematische Bekämpfung der Spielsucht sicherzustellen.

    Bei der europaweiten Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 52, juris; Urt. v. 21.10.1999, C-67/98, Zenatti, Rn. 24, juris).

    Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind zulässig, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern und sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten; weiterhin müssen die auferlegten Beschränkungen erforderlich sein, mithin nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.3.2007, C-338/04 u.a., Placanica u.a., juris; Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 76, juris; Urt. v. 21.10.1999, C-67/98, Zenatti, Rn. 38, juris; Urt. v. 21.9.1999, C-124/97, Läärä, juris), dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden.

    (aa) Der Erforderlichkeit des Internetverbots steht zunächst einmal nicht entgegen, dass bereits der Herkunftstaat der Klägerin, von dem aus sie ihre Dienstleistung erbringt, bestimmte Beschränkungen im Rahmen der Erlaubniserteilung vorgenommen bzw. geprüft hat und es deshalb an der Erforderlichkeit der Beschränkung fehlt (zu derartigen Überlegungen: EuGH, Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 76, juris).

    (cc) Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 6.3.2007, C-338/04 u.a., Placanica u.a., juris; Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 76, juris; Urt. v. 21.9.1999, C-124/97, Läärä, Rn. 35 f., juris; Urt. v. 21.10.1999, C-67/98, Zenatti, Rn. 33 f., juris; Urt. v. 25.2.2010, C-55/08, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Rn. 58, juris).

    Insbesondere im Zusammenhang mit dem Glücksspielrecht stellt der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 67, juris) diese Anforderungen klar:.

    Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht zum Einen aufgrund der Überzeugung, dass der Kohärenzgedanke ein unionsrechtlicher Maßstab für die Gesetzgebungstätigkeiten eines Mitgliedstaates im Hinblick auf die unionsrechtliche Systemgerechtigkeit legislativen Handelns ist, es mithin auf rechtliche Regelungsdefizite und nicht auf tatsächliche Vollzugsdefizite ankommt (vgl. Dörr, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Teilliberalisierung des deutschen Glücksspielmarktes S. 44 f. unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 76, juris, wo auf den Begriff der "nationalen Regelung" abgestellt wird; vgl. auch insoweit zum Fokus auf das legislative Handeln des Mitgliedstaates auch EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, Carmen Media, juris, und Urt. v. 8.9.2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a., juris; a.A. VG Berlin, Urt. v. 6.7.2009, 35 A 168.08, juris).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VG Hamburg, 04.11.2010 - 4 K 26/07
    Vor dem Hintergrund, dass das Glücksspielrecht innerhalb der Europäischen Union bislang nicht harmonisiert ist, gesteht der Europäische Gerichtshof den Mitgliedsstaaten Ermessensspielräume bei der Rechtfertigung von Einschränkungen im Rahmen gesetzlicher Regelungen im Glücksspielwesen zu, indem er in seiner Entscheidung vom 8. September 2010 (EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, Carmen Media, Rn. 45 f., juris) ausführt:.

    Der Europäische Gerichtshof hat sich zur grundsätzlichen Eignung der mitgliedsstaatlichen Beschränkung durch das Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes in seiner Entscheidung vom 8. September 2010 (EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, Carmen Media, Rn. 98 f., juris) bejahend geäußert:.

    Insoweit geht auch der Europäische Gerichtshof von der Evidenz der dem § 4 Abs. 4 GlüStV zugrundeliegenden Gefährdungsannahme aus, wenn er in seiner Entscheidung vom 8. September 2010 (EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, Carmen Media, Rn. 102 f., juris) ausführt:.

    Danach ist jeder mitgliedstaatliche Gesetzgeber dazu gehalten, die gleiche Zielsetzung der Begrenzung von Wetttätigkeiten mit vergleichbaren Mitteln in verschiedenen Bereichen im Sinne einer Gesamtkohärenz des Glücksspielwesens (vgl. EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, Carmen Media, Rn. 71 f., juris) zu verfolgen und dadurch eine widerspruchsfreie Politik zu ermöglichen.

    Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht zum Einen aufgrund der Überzeugung, dass der Kohärenzgedanke ein unionsrechtlicher Maßstab für die Gesetzgebungstätigkeiten eines Mitgliedstaates im Hinblick auf die unionsrechtliche Systemgerechtigkeit legislativen Handelns ist, es mithin auf rechtliche Regelungsdefizite und nicht auf tatsächliche Vollzugsdefizite ankommt (vgl. Dörr, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Teilliberalisierung des deutschen Glücksspielmarktes S. 44 f. unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 76, juris, wo auf den Begriff der "nationalen Regelung" abgestellt wird; vgl. auch insoweit zum Fokus auf das legislative Handeln des Mitgliedstaates auch EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, Carmen Media, juris, und Urt. v. 8.9.2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a., juris; a.A. VG Berlin, Urt. v. 6.7.2009, 35 A 168.08, juris).

    Dem steht, wie der Europäische Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 8. September 2010 (EUGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, Carmen Media, Rn. 111, juris) dargelegt hat, im Übrigen auch nicht entgegen, dass das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen "über herkömmlichere Kanäle" zulässig bleibt.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VG Hamburg, 04.11.2010 - 4 K 26/07
    Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2010 (vgl. EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-316/07 u.a, Stoß u.a., Rn 81, juris) nicht, dass der Glücksspielstaatsvertrag in seiner Gesamtheit aufgrund des Anwendungsvorrangs des (primären) europäischen Unionsrechts unanwendbar wäre.

    Insoweit führt der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. September 2010 (C-316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 86, juris) aus:.

    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. September 2010 (C-316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 112 f., juris) ausgeführt, dass angesichts eines Wertungsspielraums jedes mitgliedstaatlichen Gesetzgebers und in Ermangelung jeglicher Harmonisierung des betreffenden Gebiets auf Unionsebene es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse im Glücksspielrecht geben könne:.

    "Daraus folgt insbesondere, dass jeder Mitgliedstaat berechtigt bleibt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann" (EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-316/07, Stoß u.a., a.a.O.).

    Das folgt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 70 ff., juris):.

    Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht zum Einen aufgrund der Überzeugung, dass der Kohärenzgedanke ein unionsrechtlicher Maßstab für die Gesetzgebungstätigkeiten eines Mitgliedstaates im Hinblick auf die unionsrechtliche Systemgerechtigkeit legislativen Handelns ist, es mithin auf rechtliche Regelungsdefizite und nicht auf tatsächliche Vollzugsdefizite ankommt (vgl. Dörr, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Teilliberalisierung des deutschen Glücksspielmarktes S. 44 f. unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 76, juris, wo auf den Begriff der "nationalen Regelung" abgestellt wird; vgl. auch insoweit zum Fokus auf das legislative Handeln des Mitgliedstaates auch EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, Carmen Media, juris, und Urt. v. 8.9.2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a., juris; a.A. VG Berlin, Urt. v. 6.7.2009, 35 A 168.08, juris).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VG Hamburg, 04.11.2010 - 4 K 26/07
    Entgegen den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof u. a. in seinen Urteilen vom 6. März 2007, Placanica (C-338/04) und vom 6. November 2003, Gambelli (C-243/01), aufgestellt habe, erlaube es die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Monopols auf dem Gebiet der Sportwetten und Lotterien nach dem Lotteriestaatsvertrag nämlich nicht, eine kohärente und systematische Bekämpfung der Spielsucht sicherzustellen.

    Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind zulässig, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern und sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten; weiterhin müssen die auferlegten Beschränkungen erforderlich sein, mithin nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.3.2007, C-338/04 u.a., Placanica u.a., juris; Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 76, juris; Urt. v. 21.10.1999, C-67/98, Zenatti, Rn. 38, juris; Urt. v. 21.9.1999, C-124/97, Läärä, juris), dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden.

    Dabei sollte mit der Einführung des sogenannten Herkunftslandprinzips auch der Glücksspielbereich in den gemeinsamen Markt überführt werden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Colomer vom 16.5.2006, C-338/04 u.a., Placanica u.a., Rn. 144 ff., juris).

    (cc) Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 6.3.2007, C-338/04 u.a., Placanica u.a., juris; Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 76, juris; Urt. v. 21.9.1999, C-124/97, Läärä, Rn. 35 f., juris; Urt. v. 21.10.1999, C-67/98, Zenatti, Rn. 33 f., juris; Urt. v. 25.2.2010, C-55/08, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Rn. 58, juris).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus VG Hamburg, 04.11.2010 - 4 K 26/07
    Denn neben diesen ausdrücklich vorgesehenen Rechtfertigungsgründen sind Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aufgrund unterschiedslos anwendbarer nationaler Maßnahmen auch dann - wie hier - mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und auch nicht diskriminierend angewendet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.9.1999, C-124/97, Läärä, Rn. 31, juris).

    Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind zulässig, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern und sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten; weiterhin müssen die auferlegten Beschränkungen erforderlich sein, mithin nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.3.2007, C-338/04 u.a., Placanica u.a., juris; Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 76, juris; Urt. v. 21.10.1999, C-67/98, Zenatti, Rn. 38, juris; Urt. v. 21.9.1999, C-124/97, Läärä, juris), dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden.

    (cc) Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 6.3.2007, C-338/04 u.a., Placanica u.a., juris; Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 76, juris; Urt. v. 21.9.1999, C-124/97, Läärä, Rn. 35 f., juris; Urt. v. 21.10.1999, C-67/98, Zenatti, Rn. 33 f., juris; Urt. v. 25.2.2010, C-55/08, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Rn. 58, juris).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus VG Hamburg, 04.11.2010 - 4 K 26/07
    Bei der europaweiten Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 52, juris; Urt. v. 21.10.1999, C-67/98, Zenatti, Rn. 24, juris).

    Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind zulässig, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern und sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten; weiterhin müssen die auferlegten Beschränkungen erforderlich sein, mithin nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.3.2007, C-338/04 u.a., Placanica u.a., juris; Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 76, juris; Urt. v. 21.10.1999, C-67/98, Zenatti, Rn. 38, juris; Urt. v. 21.9.1999, C-124/97, Läärä, juris), dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden.

    (cc) Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 6.3.2007, C-338/04 u.a., Placanica u.a., juris; Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli, Rn. 76, juris; Urt. v. 21.9.1999, C-124/97, Läärä, Rn. 35 f., juris; Urt. v. 21.10.1999, C-67/98, Zenatti, Rn. 33 f., juris; Urt. v. 25.2.2010, C-55/08, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Rn. 58, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2005 - 1 M 297/04

    Begründetheit einer Beschwerde gerichtet auf eine Untersagungsverfügung eines

    Auszug aus VG Hamburg, 04.11.2010 - 4 K 26/07
    Denn solche Automatenspiele, bei denen Gewinn und Verlust vom Zufall abhängen, sind Glücksspiele (Landmann/Rohmer-Marcks, GewO, § 33 c, Rn. 4; Dietlein u.a. - Dietlein/Hüsken, Glücksspielrecht, § 33 c GewO, Rn. 4; VG Halle, Beschl. v. 4.8.2004, 1 B 25/04, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.8.2005, 1 M 297/04, juris; Schönke/ Schröder-Eser/Heine, StGB, § 284, Rn. 6).

    Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften scheidet aus (so auch VG Halle, Beschl. v. 4.8.2004, 1 B 25/04, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v 29.8.2005, 1 M 297/04, juris; VG Augsburg, Urt. v. 18.7.2007, 4 K 06.1474, juris; Hahn, in: Friauf, GewO, 2009, § 33 c, Rn. 4; Odenthal, Virtuelle Geldspielgeräte im Internet, Gewerbearchiv 2006, 58 ff.; Liesching, Anmerkung zu VG Berlin zur Gewerbeerlaubnis für Internet-Gewinnspiel, MMR 2009, 795 (796)).

  • VG Halle, 04.08.2004 - 1 B 25/04
    Auszug aus VG Hamburg, 04.11.2010 - 4 K 26/07
    Denn solche Automatenspiele, bei denen Gewinn und Verlust vom Zufall abhängen, sind Glücksspiele (Landmann/Rohmer-Marcks, GewO, § 33 c, Rn. 4; Dietlein u.a. - Dietlein/Hüsken, Glücksspielrecht, § 33 c GewO, Rn. 4; VG Halle, Beschl. v. 4.8.2004, 1 B 25/04, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.8.2005, 1 M 297/04, juris; Schönke/ Schröder-Eser/Heine, StGB, § 284, Rn. 6).

    Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften scheidet aus (so auch VG Halle, Beschl. v. 4.8.2004, 1 B 25/04, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v 29.8.2005, 1 M 297/04, juris; VG Augsburg, Urt. v. 18.7.2007, 4 K 06.1474, juris; Hahn, in: Friauf, GewO, 2009, § 33 c, Rn. 4; Odenthal, Virtuelle Geldspielgeräte im Internet, Gewerbearchiv 2006, 58 ff.; Liesching, Anmerkung zu VG Berlin zur Gewerbeerlaubnis für Internet-Gewinnspiel, MMR 2009, 795 (796)).

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2399

    Verbot von Internetwerbung für Glücksspiele

    Auszug aus VG Hamburg, 04.11.2010 - 4 K 26/07
    Entgegen der Auffassung der Klägerin führt das auf das Bundesgebiet beschränkte Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot für Glücksspiele im Internet nicht zu unverhältnismäßigen Folgen für die Adressaten des Verbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV, weil diesen zur weiteren Erschließung eines im Ausland befindlichen Nutzerkreises jedenfalls der Einsatz von Internet-Geolokalisation nach Nationalstaaten (Geolokalisationstechnologie) zur Verfügung steht (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 20.11.2008, 10 CS 08.2399, Rn. 50, sowie vom 20.11.2008, 10 Cs 08.2436, Rn. 45, juris).

    Wie der Verwaltungsgerichtshof München in seiner Entscheidung vom 20. November 2008 (10 C 08.2399, juris) und das Oberverwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2009 (13 B 958/09, juris unter Hinweise auf: TÜV Rheinland, Gutachten zum Thema Geolokalisation von IP-Hosts vom 12. August 2008; Stellungnahme vom 22. April 2009; Hoeren, "Gutachten IP-Geolokalisation" vom 1. Oktober 2008; "Geolokalisation und Glücksspielrecht" vom 24. April 2008; zur Anwendung der Geolokalisationstechnologie: VGH München, Beschl. v. 22.11.2008, 10 CS 08.2399, ZfWG 2008, 455; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.4.2009, 1 ME 399/08, ZfWG 2009, 184; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.3.2009, 1 S 224.08, juris) unter nach den in den dortigen Verfahren ausgewerteten Gutachten gewonnenen Erkenntnissen dargelegt haben, bestehen bereits leistungsfähige Geolokalisationsprogramme, die mit 99%iger Wahrscheinlichkeit den Standort des Nutzers zwischen den europäischen Ländern unterscheiden.

  • EuGH, 25.02.2010 - C-55/08

    Santa Casa da Misericórdia de Lisboa

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

  • EuGH, 13.03.2008 - C-227/06

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 28.04.2009 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2003 - 9 S 2526/03

    Approbation: kein vorbeugender Rechtsschutz gegen angekündigte Ruhensanordnung

  • VG Berlin, 06.07.2009 - 35 A 168.08

    Rechtsschutz gegen Untersagung der Sportwettenvermittlung

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2436

    Sportwetten; Internetwerbung; Untersagung; Verbandskompetenz; Verhältnismäßigkeit

  • VGH Bayern, 30.08.2000 - 22 B 00.1833

    Gewerberecht: Erlaubnisvorbehalt bei Sportwetten durch private Veranstalter,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2009 - 13 B 958/09

    Behörde darf Geolocation anordnen

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.1994 - 10 S 451/94

    Kein vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz eines Rundfunkunternehmens gegen

  • BVerwG, 08.09.1972 - IV C 17.71

    Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des

  • VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184

    Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig

  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

  • VG Potsdam, 16.03.2010 - 3 L 546/09
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 1 S 154.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • VG Karlsruhe, 04.05.2010 - 3 K 2526/09

    Untersagung der Werbung für verbotenes Glücksspiel im Internet

  • VG Augsburg, 18.07.2007 - Au 4 K 06.1474

    Nachträglicher Erlass einer Auflage für eine Spielhalle mit der Untersagung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2009 - 1 S 224.08

    Untersagung von Werbung für Sportwetten: Zwangsgeldverhängung bei Werbung im

  • VG Ansbach, 12.08.2010 - AN 4 S 10.01552

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2009 - 11 ME 399/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Vertriebs von Online-Glücksspielen; Zweifel

  • OVG Berlin, 17.07.2002 - 1 SN 36.00

    Der Begriff "Glücksspiel(monopol)" und die Einheit der Rechtsordnung

  • VG Stade, 06.05.2008 - 6 B 364/08

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07

    Untersagung von Sportwetten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2010 - 4 B 581/10

    Gesetzgebungskompetenz der Länder hinsichtlich des Internetverbots für

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 101/08
  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung von Sportwetten

  • VG Schleswig, 30.01.2008 - 12 A 102/06

    EuGH-Vorlage zur Frage der Vereinbarkeit von Sportwettenrecht und EU-Recht

  • VG Karlsruhe, 26.04.2012 - 3 K 330/10

    Werbeverbot für Glücksspiele über das Internet

    Soweit für die Spielbank Niedersachsen noch vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages erteilte Erlaubnisse fortbestehen sollten (vgl. dazu VG Hannover, Urt. v. 20.08.2007 - 10 A 1224/07 - OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.03.2008 - 11 LA 458/07 -, NdsVBI 2008, 258), wird hiervon kein Gebrauch gemacht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.11.2010, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 04.11.2010 - 4 K 26/07 -, juris).

    Was den Vortrag der Klägerin angeht, dass seit Mitte 2010 Spielaufträge an Lotto Hessen mittels eines E-Postbriefes durch Spieler mit Wohnsitz in Hessen eingereicht werden können und dass Lotto Hamburg bei Oddset-Wetten die Tippabgabe an interaktiven Selbstbedienungsterminals (sog. JackPoints) unter Verzicht auf die bislang erforderliche Lotto-Ident-Card anbietet, geht die Kammer nicht davon aus, dass es sich bei einem solchen Vorgehen überhaupt um Glücksspiele "im Internet", wie sie von § 4 Abs. 4 GlüStV erfasst sind, handelt (vgl. dazu VG Hamburg, Urt. v. 04.11.2010, a.a.O.).

    Doch wurde und wird auch von anderen Bundesländern gegen diese von Lotto Hessen eröffnete Möglichkeit der Annahme von Spielaufträgen mittels E-Postbrief in Hessen vorgegangen und sie im Sinne einer "Abmahnung" beanstandet (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 04.11.2010, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 15.11.2011 - 27 K 6714/08

    Lotto Vermittlung Sucht Kohärenz Feststellung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, Juris (Rn. 37 ff.) und in gleicher Weise VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 6 S 1685/10 -, Juris (Rn. 15); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2010 - 11 MC 429/10 -, Juris (Rn. 32), und Urteil vom 21. Juni 2011 - 11 LC 348/10 -, Juris (Rn. 76); VG Hamburg, Urteil vom 4. November 2010 4 K 26/07 , Juris (Rn. 64 f.).

    vgl. VG Hamburg, Urteil vom 4. November 2010 - 4 K 26/07 -, Juris (Rn. 64 f.).

    vgl. VG Hamburg, Urteil vom 4. November 2010 - 4 K 26/07 -, Juris (Rn. 76).

  • VG Düsseldorf, 15.11.2011 - 27 K 6026/09

    Vermittlung öffentlichen Glücksspiels i.S.d. § 3 GlüStV im Internet durch ein im

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, Juris (Rn. 37 ff.) und in gleicher Weise VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 6 S 1685/10 -, Juris (Rn. 15); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2010 - 11 MC 429/10 -, Juris (Rn. 32), und Urteil vom 21. Juni 2011 - 11 LC 348/10 -, Juris (Rn. 76); VG Hamburg, Urteil vom 4. November 2010 - 4 K 26/07 -, Juris (Rn. 64 f.).

    vgl. VG Hamburg, Urteil vom 4. November 2010 - 4 K 26/07 -, Juris (Rn. 64 f.).

    vgl. VG Hamburg, Urteil vom 4. November 2010 - 4 K 26/07 -, Juris (Rn. 76).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht