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   VG Hamburg, 05.03.2020 - 11 E 970/20   

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VG Hamburg, 05.03.2020 - 11 E 970/20 (https://dejure.org/2020,22357)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2020 - 11 E 970/20 (https://dejure.org/2020,22357)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05. März 2020 - 11 E 970/20 (https://dejure.org/2020,22357)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Cottbus, 06.09.2017 - 3 L 509/17

    Widerruf Tierheimbetreibererlaubnis Tierschutzverein Elbe-Elster e.V. (Herzberg)

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2020 - 11 E 970/20
    Aber selbst wenn man hieraus ableiten würde, dass die Benennung eines zuverlässigen oder unverdächtigen Mitarbeiters der juristischen Person oder einer zuverlässigen oder unverdächtigen natürlichen Drittperson als für die Tätigkeit verantwortliche Person grundsätzlich möglich ist, und auch unterstellt, dass eine solche Benennung auch noch nach dem Erlass eines die Tierhaltungserlaubnis widerrufenden Bescheids in Frage kommt, dürfte im vorliegenden Fall gegen die Wirksamkeit des von der Antragstellerin geltend gemachten Austausches der für die Tätigkeit verantwortlichen Person sprechen, dass [...] aller Voraussicht nach nicht sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage ist, all das, was er im Umgang mit Tieren und deren Schutz für erforderlich hält, betriebsintern durchzusetzen (zu diesem Erfordernis VG Cottbus, Beschl. v. 6.9.2017, 3 L 509/17, juris, Rn. 32; Erbs/Kohlhaas/Metzer, TierSchG, November 2019, § 11, Rn. 26; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11, Rn. 23; vgl. auch AVV Nr. 12.1.6 a.E.).

    Insoweit reicht es aus, dass tierschutzwidrige Zustände drohen, denn der Tierschutz ist Staatsziel gemäß Art. 20a GG (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 25.10.2012, W 5 K 11.590, juris, Rn. 73; VG Cottbus, Beschluss v. 6.9.2017, 3 L 509/17, juris, Rn. 37; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 TierSchG, Rn. 34).

    Dieses Erfordernis besteht zwar in erster Linie für die für die Tätigkeit verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 TierSchVersV (vgl. nochmals VG Cottbus, Beschl. v. 6.9.2017, 3 L 509/17, juris, Rn. 32; Erbs/Kohlhaas/Metzer, TierSchG, November 2019, § 11, Rn. 26; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11, Rn. 23; vgl. auch AVV Nr. 12.1.6 a.E.).

    Insoweit reicht es aus, dass tierschutzwidrige Zustände drohen, denn der Tierschutz ist Staatsziel gemäß Art. 20a GG (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 25.10.2012, W 5 K 11.590, juris, Rn. 73; VG Cottbus, Beschluss v. 6.9.2017, 3 L 509/17, juris, Rn. 37; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 TierSchG, Rn. 34).

  • VGH Bayern, 14.05.2004 - 25 CS 03.3263
    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2020 - 11 E 970/20
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob insoweit auf die in der Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 TierSchVersV i.V.m. § 12 Satz 1 Nr. 4 TierSchVersV genannte Person - hier [...] - abzustellen ist oder ob die verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchVersV die juristische Person selbst ist, wenn diese - wie hier - Erlaubnisinhaberin ist (der letzteren Auffassung folgend VGH München, Beschl. v. 14.5.2004, 25 CS 03.3263, juris, Rn. 7).

    Erweist sich ein Organ(teil) als tierschutzrechtlich unzuverlässig, schlägt dies grundsätzlich auf die Zuverlässigkeitsbeurteilung der juristischen Person selbst durch, es sei denn, die juristische Person zeigte sich in der Lage, sich von den unzuverlässigen Organ(teil)en zu trennen und diese durch zuverlässige zu ersetzen (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.5.2004, 25 CS 03.3263, juris, Rn. 7).

    Denn soweit in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen vom Gesetz Zuverlässigkeit gefordert werden, ist auf die Organe der juristischen Person abzustellen (vgl. hierzu nochmals VGH München, Beschl. v. 14.5.2004, 25 CS 03.3263, juris, Rn. 7).

  • VGH Bayern, 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525

    Widerruf der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren;

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2020 - 11 E 970/20
    Bei der hier zu treffenden Entscheidung ist entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes, das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen (vgl. § 1 TierSchG), insbesondere zu berücksichtigten, ob die für die Tätigkeit verantwortliche Person von ihr gehaltene Tiere ordnungsgemäß betreut oder ob ihr vielmehr Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zur Last gelegt werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.12.2014, 9 ZB 11.1525, juris, Rn. 6 m.w.N. zu § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a.F.).

    Zur Ausfüllung des Begriffs kann an den Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wie er sich beispielsweise in § 35 Abs. 1 GewO oder § 4 GastG findet, und an die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 20.7.1993, 11 UE 740/89, juris, Rn. 40; VGH München, Beschl. v. 23.12.2014, 9 ZB 11.1525, juris, Rn. 6).

    Dies kann bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Pflichten angenommen werden, wenn diese schwerwiegend oder wiederholt begangen worden sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.12.2014, 9 ZB 11.1525, juris, Rn. 6; Dietz, NuR 1999, 681, 682).

  • VG Würzburg, 25.10.2012 - W 5 K 11.590

    Widerruf der Erlaubnis zur Haltung von Hunden in einem Tierheim; Verein als

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2020 - 11 E 970/20
    Insoweit reicht es aus, dass tierschutzwidrige Zustände drohen, denn der Tierschutz ist Staatsziel gemäß Art. 20a GG (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 25.10.2012, W 5 K 11.590, juris, Rn. 73; VG Cottbus, Beschluss v. 6.9.2017, 3 L 509/17, juris, Rn. 37; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 TierSchG, Rn. 34).

    Insoweit reicht es aus, dass tierschutzwidrige Zustände drohen, denn der Tierschutz ist Staatsziel gemäß Art. 20a GG (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 25.10.2012, W 5 K 11.590, juris, Rn. 73; VG Cottbus, Beschluss v. 6.9.2017, 3 L 509/17, juris, Rn. 37; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 TierSchG, Rn. 34).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2020 - 11 E 970/20
    Aber selbst wenn man annehmen würde, dass der streitgegenständliche Bescheid den Bestand des Gewerbebetriebs der Antragstellerin bedroht und nicht nur ihre nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Umsatz- und Gewinnchancen (vgl. BVerfG, Beschl. v 31.10.1984, 1 BvR 35/82, juris, Rn. 77), dürfte das öffentliche Interesse am Tierschutz überwiegen.
  • VGH Hessen, 28.01.2014 - 9 B 2184/13
    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2020 - 11 E 970/20
    Diesem Erfordernis ist nicht schon durch das bloße Vorhandensein einer Begründung genügt (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschl. v. 18.9.2001, 1 DB 26/01, juris, Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 31.8.2006, 24 CS 06.1622, juris, Rn. 16; VGH Kassel, Beschl. v. 28.1.2014, 9 B 2184/13, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.1.2014, 5 ME 159/13, juris, Rn. 20).
  • VGH Bayern, 14.07.2008 - 9 CS 08.536

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Beschwerde;

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2020 - 11 E 970/20
    Auch generell dürfte die Berücksichtigung des Interesses am Fortbestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht dazu führen, dass tierschutzrechtliche Missstände eher hingenommen und tierschutzrechtliche Anforderungen relativiert werden (in diesem Sinne VGH München, Beschl. v. 14.7.2008, 9 CS 08.536, juris, Rn. 28).
  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2020 - 11 E 970/20
    Diesem Erfordernis ist nicht schon durch das bloße Vorhandensein einer Begründung genügt (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschl. v. 18.9.2001, 1 DB 26/01, juris, Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 31.8.2006, 24 CS 06.1622, juris, Rn. 16; VGH Kassel, Beschl. v. 28.1.2014, 9 B 2184/13, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.1.2014, 5 ME 159/13, juris, Rn. 20).
  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2020 - 11 E 970/20
    Denn der Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG gewährt ebenso wenig wie die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes insgesamt ein subjektives verfassungskräftiges Recht auf die Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Beschl. v. 1.2.1973, 1 BvR 426/72, juris, Rn. 10).
  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe gegenüber Ehegatten - Anschluß- und Benutzungszwang

    Auszug aus VG Hamburg, 05.03.2020 - 11 E 970/20
    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das der Antragsgegnerin in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HmbVwVfG eingeräumte Ermessen im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Vergünstigung in Richtung auf einen Widerruf "intendiert" ist (so BVerwG, Urt. v. 24.1.1992, 7 C 38/90, juris, Rn. 15 mit der Begründung, dass der Gesetzgeber den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3-5 i.V.m. § 49 Abs. 5 "eingearbeitet" habe; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 49, Rn. 30).
  • VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 740/89

    Versagung der Erlaubnis zum Tierhandel wegen Unzuverlässigkeit nach einschlägiger

  • VGH Hessen, 06.09.1995 - 14 TG 411/94

    Versagung der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit: zur Befürchtung, daß

  • VGH Bayern, 31.08.2006 - 24 CS 06.1622

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, Anordnung der sofortigen

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