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   VG Hamburg, 05.05.2020 - 7 E 1804/20   

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VG Hamburg, 05.05.2020 - 7 E 1804/20 (https://dejure.org/2020,9318)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05.05.2020 - 7 E 1804/20 (https://dejure.org/2020,9318)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05. Mai 2020 - 7 E 1804/20 (https://dejure.org/2020,9318)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 8 Abs 1 CoronaVV HA, Art 19 Abs 4 GG, § 32 S 1 IfSG, Art 12 Abs 1 GG, § 28 Abs 1 S 1 IfSG
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen coronabedingte Beschränkung der Verkaufsfläche im Einzelhandel

  • VG Hamburg PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen die teilweise Schließung zweier Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² überwiegend erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Verkaufsflächenbegrenzung im Sportwarengeschäft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800m² verletzt Berufsfreiheit

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

    Auszug aus VG Hamburg, 05.05.2020 - 7 E 1804/20
    Die Kammer geht dabei mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass dem Verordnungsgeber im Rahmen der Ausübung seines Verordnungsermessens im Hinblick auf die volatile tatsächliche Lage ein erheblicher Spielraum eingeräumt ist, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, abzurufen unter https://justiz.hamburg.de/contentblob/13889120/76b3ce734c587bb1e3b13f50c6f7dbb1/data/5bs64-20a.pdf, S. 9).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 05.05.2020 - 7 E 1804/20
    Dies gilt erst recht im Hinblick auf die durchgängig vertretene Auslegung von § 28 Abs. 1 IfSG, wonach die zahlreichen spezifischen Regelungen des Gesetzes für Maßnahmen bei einzelnen Krankheiten bzw. in Bezug auf bestimmte Gefahrensituationen die Bedeutung von § 28 Abs. 1 IfSG als Generalklausel nicht in Frage stellen sollen (vgl. insoweit insb. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, juris Rn. 24 u. 27).
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus VG Hamburg, 05.05.2020 - 7 E 1804/20
    Auf die Bestimmung des Zweckes kommt es grundlegend an, weil nur hieran Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gemessen werden können; nicht jegliches von dem Normgeber verfolgte Ziel ist ohne weiteres als legitim anzuerkennen (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006, 1 BvR 2576/04, juris Rn. 60 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus VG Hamburg, 05.05.2020 - 7 E 1804/20
    Soweit in der jüngsten Rechtsprechung (vgl. insb. OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2020, 13 B 398/20.NE, juris) spezifisch bezogen auf Rechtsverordnungen zur Bewältigung der Corona-Krise angeführt wird, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürfen, vorübergehend zu ermöglichen, so dürfte dem zwar im Grundsatz zu folgen sein.
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus VG Hamburg, 05.05.2020 - 7 E 1804/20
    Ausgehend von den Rügen der Antragstellerin, die mit ihrem Einzelhandelsbetrieb weder eine "Veranstaltung" ausrichtet noch mit ihrer (auf Abstandserfordernisse angepassten) Betriebsweise auf eine "Ansammlung von Menschen" zielt, in Bezug auf die Ermächtigungsgrundlage (Wesentlichkeitstheorie pp.) sowie unter Beachtung der Hinweise in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf zunehmende Begründungserfordernisse im zeitlichen Ablauf der sog. Corona-Krise (vgl. Beschl. v. 10.4.2020, 1 BvQ 28/20) wird die Antragsgegnerin um Stellungnahme bis zum 4. Mai 2020, 12:00 Uhr, bei dem Gericht eingehend, zu den folgenden Fragen gebeten:.
  • BVerfG, 30.11.2010 - 1 BvL 3/07

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs 1 des

    Auszug aus VG Hamburg, 05.05.2020 - 7 E 1804/20
    Allerdings müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2010, 1 BvL 3/07, juris Rn. 44 f.).
  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

    Auszug aus VG Hamburg, 05.05.2020 - 7 E 1804/20
    Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus VG Hamburg, 05.05.2020 - 7 E 1804/20
    Dies gilt, unabhängig davon, ob der Ansicht z.B. des VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, zu folgen ist, wonach die Art der Maßnahme "Aufenthaltsge- oder -verbote hinreichend bestimmt vorgesehen sei - insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte:.
  • VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20

    Stattgebender Beschluss zum Antrag eines Barbetreibers gegen die

    Die Kammer sieht zwar die verfassungsrechtlichen Probleme im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt bzw. die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG, die damit einhergehen, dass die Antragsgegnerin erhebliche Grundrechtseingriffe weiterhin auf die sehr offene und niedrigschwellige Ermächtigung des § 28 Abs. 1 IfSG stützt (vgl. hierzu umfassend bereits VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, S. 13 ff., abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/, sowie jüngst VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337, n.v., BA S. 5 f. mit Verweis u.a. auf ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw43-parlamentsbeteiligung-corona-800010; vgl. aus dem aktuellen Schrifttum: Volkmann, NJW 2020, 3153 ff; Lepsius, BDVR-Rundschreiben 3/2020, S. 6 f.).

    Zu der Einschätzung, dass es sich bei den vorstehenden Erwägungen um vernünftige Gemeinwohlerwägungen handelt, trägt darüber hinaus bei, dass neben dem - allseits bekannten und von Antragstellerseite auch nicht weiter in Frage gestellten - Umstand, dass von der Erkrankung CoViD-19 eine ernstliche Bedrohung für die Bevölkerung ausgeht (vgl. im Einzelnen VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, n.v., S. 19), die streitgegenständliche Sperrstundenregelung im Zusammenhang mit einer weiteren Verschärfung der infektionsschutzrechtlichen Regelungen erlassen worden ist.

  • VG Osnabrück, 11.05.2020 - 3 B 23/20

    Fitnessstudio in Bad Iburg darf vorläufig öffnen - Nds. Corona-Verordnung steht

    Soweit demgegenüber in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass dem Verordnungsgeber im Rahmen der Ausübung seines Verordnungsermessens im Hinblick auf die volatile tatsächliche Lage ein erheblicher Spielraum eingeräumt sei, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen könne (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, abzurufen unter https://justiz.hamburg.de/contentblob/13889120/76b3ce734c587bb1e3b13f50c6f7dbb1/data/5bs64- 20a.pdf, S. 9; VG Hamburg, Beschluss vom 05. Mai 2020 ­ 7 E 1804/20 ­, Rn. 97, juris), überträgt dies unzulässig unter Verkennung der genannten verfassungsrechtlichen Implikationen die (allein diesem zustehende) Einschätzungsprärogative des parlamentarisch legitimierten Gesetzgebers auf die lediglich mittelbar demokratisch legitimierte Exekutive.
  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20

    Corona-Krise; Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² für Warenhäuser; Hamburg

    Diese Frage wurde in der Rechtsprechung in der Folgezeit vermehrt offengelassen und die Entscheidungen wurden im Eilverfahren häufig im Rahmen einer Folgenabwägung getroffen (VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 30; OVG Weimar, Beschl. v. 8.11.2020, 3 EN 725/20, juris Rn. 95; OVG Greifswald, Beschl. v. 10.11.2020, 2 KM 768/20, juris Rn. 33, ebenso bereits VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, juris Rn. 86 ff.).

    Eine Sonderlast bezüglich des großflächigen Einzelhandels, die dazu diene, den von der Beklagten selbst zu tragenden Kontrollaufwand zu reduzieren, sei nicht angemessen (VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, juris Rn. 104 f.).

  • VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20

    Erfolgloser Antrag des Betreibers eines Swingerclubs gegen die Anordnung einer

    Die Kammer folgt - trotz gewisser grundlegender Bedenken ob der offenen Formulierung und der niedrigen Eingriffsschwelle in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. hierzu umfassend VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, S. 13 ff., abrufbar auf der Gerichtshomepage) - der obergerichtlichen Rechtsprechung, der zufolge es sich bei der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt einer Generalklausel und einer sich hierauf beziehenden Verordnungsermächtigung um eine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigung handelt (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14; vgl. weiter VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020, 14 L 422/20, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Zu der Einschätzung, dass es sich bei den vorstehenden Erwägungen um vernünftige Gemeinwohlerwägungen handelt, trägt darüber hinaus bei, dass neben dem - allseits bekannten und von Antragstellerseite auch nicht weiter in Frage gestellten - Umstand, dass von der Erkrankung CoViD-19 eine ernstliche Bedrohung für die Bevölkerung ausgeht (vgl. im Einzelnen VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, n.v., S. 19), die streitgegenständliche Sperrstundenregelung im Zusammenhang mit einer weiteren Verschärfung der infektionsschutzrechtlichen Regelungen erlassen worden ist.

  • VG Hamburg, 17.03.2021 - 3 E 1096/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag auf Öffnung eines coronabedingt geschlossenen

    Die Einräumung eines solchen Einschätzungsspielraums, der einer gerichtlichen Vollkontrolle entzogen sein soll, kann seine Rechtfertigung vor dem Hintergrund der durch das Grundgesetz gegebenen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) aber nur in tatsächlichen Unsicherheiten finden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, juris, Rn. 104).

    Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass vorrangige Adressaten von Schutzmaßnahmen bzw. Gefahrenabwehrmaßnahmen die benannten Personengruppen sind (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, juris, Rn. 89, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris, Rn. 24 f.).

  • VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20

    Erfolgloser Antrag (aufgrund Folgenabwägung) eines Wettlokals auf einstweilige

    Zweifelhaft erscheint die Angemessenheit der Herangehensweise der Antragsgegnerin auch insoweit, als sie - weiterhin, d.h. nicht nur in der ersten Hochphase der Pandemie im Frühjahr 2020 (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, juris) - andere, weniger freiheitsbeschränkende Maßnahmen zur Gefahrenminderung nicht in nachvollziehbar hinreichendem Maße ergreift bzw. fördert.
  • VG Hamburg, 12.05.2020 - 14 E 1962/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Untersagung

    Diese ergeben sich aus den - zwischen den Beteiligten unstreitigen - hohen Umsatzeinbußen, die aus der Schließung der Sonnenstudios resultieren (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, juris Rn. 117).
  • VG Hamburg, 08.05.2020 - 9 E 1912/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Regelungen der Corona-Verordnung für

    Dieses Ziel, das sich bereits aus dem Titel der Rechtsverordnung ergibt, ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls im aktuellen Stadium der Pandemie noch hinreichend konkret (a. A. VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, "https://justiz.hamburg.de/contentblob/13899012/56 e3371cb6365c5cf587bb284161aa34/data/7-e 20-beschluss-vom 05-2020.pdf").
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