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   VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14   

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VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14 (https://dejure.org/2015,38913)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2015 - 2 K 950/14 (https://dejure.org/2015,38913)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05. November 2015 - 2 K 950/14 (https://dejure.org/2015,38913)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Universitäre Prüfungsordnung - und keine Bezugnahme auf die Studienordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Universitäre Prüfungsordnung - Wiederholungsprüfungen oder Prüfungsfristen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14
    "Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, daß der Gesetzgeber die staatlicher Eingriffsmöglichkeit offenliegende Rechtssphäre selbst abgrenzt und dies nicht dem Ermessen der Exekutive überläßt (vergleiche BVerfG 1958-07-10 1 BvF 1/58 = BVerfGE 8, 71, 76).

    Es fordert, daß die Exekutive als Verordnungsgeber in den Rechtskreis des einzelnen Bürgers durch Erlaß von Rechtsvorschriften nur eingreifen darf, wenn sie dazu in einem Gesetz ermächtigt ist und wenn diese Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß so hinreichend bestimmt und begrenzt ist, daß die möglichen Eingriffe für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werden (vergleiche BVerfG 1958-07-10 1 BvF 1/58 = BVerfGE 9, 137, 147 unter Hinweis auf BVerfG 1958-11-12 2 BvL 4/56 = BVerfGE 8, 274, 325; BVerfG 1958-11-12 2 BvL 26/56 = BVerfGE 8, 274, 325; BVerfG 1958-11-12 2 BvL 40/56 = BVerfGE 8, 274, 325; BVerfG 1958-11-12 2 BvL 1/57 = BVerfGE 8, 274, 325; BVerfG 1958-11-12 2 BvL 7/57 = BVerfGE 8, 274, 325).

  • BVerwG, 23.05.2012 - 6 C 8.11

    Prüfungsrecht; Regelungsqualität der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen;

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14
    Ob die Zulassung zu einer Prüfung Verwaltungsaktqualität hat oder nicht, beurteilt sich - vergleichbar mit der Frage, ob der Bewertung einer Prüfungsentscheidung Verwaltungsaktqualität zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.5.2012, 6 C 8/11, juris Rn. 14; Beschl. v. 25.3.2003, 6 B 8/03, juris Rn. 3) - nach der konkreten Ausgestaltung des Prüfungs- bzw. Zulassungsverfahrens durch die jeweilige Prüfungsordnung.

    Dabei kann dahinstehen, ob die Bewertungen des ersten und zweiten Prüfungsversuchs des Klägers mit "nicht bestanden", wie die Beklagte meint, bestandskräftig geworden sind bzw. ob diese Bewertungen überhaupt der Bestandskraft fähig sind, was voraussetzen würde, dass es sich bei den Bewertungen von Modulprüfungen um Verwaltungsakte i.S.d. § 35 Satz 1 HmbVwVfG handelt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.5.2012, 6 C 8/11, juris Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2015 - 14 A 2307/13

    Erffolgreiche Teilnahme an einem Praktikum als Teilnahmebedingung für die

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14
    Der (grundsätzliche) Anspruch des Klägers auf Teilnahme an der Prüfung ergibt sich als Teilhaberecht nach der staatlichen Errichtung der Beklagten als beruflicher Ausbildungseinrichtung und der Zulassung des Klägers zum Masterstudium gemäß § 31 Abs. 1 PO aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1973, VII C 2.70, NJW 1974, 573, juris Rn. 9; OVG Münster, Urt. v. 30.1.2015, 14 A 2307/13, juris Rn 29 m.w.N.).

    Zudem geht es bei der Teilnahme an der Prüfung nicht um die Abwehr eines Eingriffs, sondern um die Erweiterung des Rechtskreises des Klägers in Form der Geltendmachung eines Prüfungsanspruchs, so dass die (übergangsweise) Anwendung der rechtsungültigen Vorschriften insoweit unbedenklich ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.1.2015, a.a.O., juris Rn. 29).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14
    Es fordert, daß die Exekutive als Verordnungsgeber in den Rechtskreis des einzelnen Bürgers durch Erlaß von Rechtsvorschriften nur eingreifen darf, wenn sie dazu in einem Gesetz ermächtigt ist und wenn diese Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß so hinreichend bestimmt und begrenzt ist, daß die möglichen Eingriffe für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werden (vergleiche BVerfG 1958-07-10 1 BvF 1/58 = BVerfGE 9, 137, 147 unter Hinweis auf BVerfG 1958-11-12 2 BvL 4/56 = BVerfGE 8, 274, 325; BVerfG 1958-11-12 2 BvL 26/56 = BVerfGE 8, 274, 325; BVerfG 1958-11-12 2 BvL 40/56 = BVerfGE 8, 274, 325; BVerfG 1958-11-12 2 BvL 1/57 = BVerfGE 8, 274, 325; BVerfG 1958-11-12 2 BvL 7/57 = BVerfGE 8, 274, 325).
  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14
    "Rechtsnormen, die unter Verletzung (zwingenden) höherrangigen Rechts, das in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt zu beachten war, zustande gekommen sind, sind im Grundsatz von Anfang an (ex tunc) und ohne Weiteres (ipso iure) unwirksam (vgl. z.B. Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, vor § 47 Rn. 6 und Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 112 und 120), soweit sich nicht aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen anderes ergibt (vgl. Beschluss vom 7. März 2002 - BVerwG 4 BN 60.01 - Buchholz 406.13 § 5 ROG Nr. 3 S. 10).".
  • OVG Sachsen, 23.04.2013 - 2 A 525/11

    Prüfungsrecht, Magisterarbeit, Wiederholung, Zweite Wiederholung

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14
    Da der Kläger jedoch jedenfalls seinen letzten Prüfungsversuch wirksam angefochten hat, ist sein Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen (vgl. zu dieser Voraussetzung: OVG Bautzen, Urt. v. 23.4.2013, 2 A 525/11, juris Rn. 25).
  • BVerwG, 27.03.2014 - 4 CN 3.13

    Bebauungsplan; Rechtswirksamkeit; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet;

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 27.3.2014, 4 CN 3/13, BVerwGE 149, 229-244, juris Rn. 27) sind Rechtsnormen, die unter Verletzung (zwingenden) höherrangigen Rechts, das in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt zu beachten war, zustande gekommen sind, von Anfang an nichtig:.
  • BVerwG, 25.03.2003 - 6 B 8.03

    Diplomvorprüfung; Einzelnote; Teilprüfung; Verwaltungsakt.

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14
    Ob die Zulassung zu einer Prüfung Verwaltungsaktqualität hat oder nicht, beurteilt sich - vergleichbar mit der Frage, ob der Bewertung einer Prüfungsentscheidung Verwaltungsaktqualität zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.5.2012, 6 C 8/11, juris Rn. 14; Beschl. v. 25.3.2003, 6 B 8/03, juris Rn. 3) - nach der konkreten Ausgestaltung des Prüfungs- bzw. Zulassungsverfahrens durch die jeweilige Prüfungsordnung.
  • BVerwG, 07.09.1973 - VII C 2.70

    Zulassung zur Abschlussprüfung für Diplom-Volkswirte ohne Studium der

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14
    Der (grundsätzliche) Anspruch des Klägers auf Teilnahme an der Prüfung ergibt sich als Teilhaberecht nach der staatlichen Errichtung der Beklagten als beruflicher Ausbildungseinrichtung und der Zulassung des Klägers zum Masterstudium gemäß § 31 Abs. 1 PO aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1973, VII C 2.70, NJW 1974, 573, juris Rn. 9; OVG Münster, Urt. v. 30.1.2015, 14 A 2307/13, juris Rn 29 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75

    Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis -

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, entfällt die dort angeordnete Subsidiarität jedenfalls dann, wenn eine Umgehung der insbesondere für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregeln nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.1976, VII C 71.75, BVerwGE 51, 69, juris Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

  • VG Hamburg, 14.12.2016 - 2 K 6704/15

    Prüfungsordnung Betriebswirtschaft; Festlegung von Prüfungsdauer und

    Studienbegleitend ist eine Prüfung dann, wenn sie thematisch dem Studienfortschritt angepasst ist; so liegt der Fall insbesondere bei Modulprüfungen, mit denen nicht kursübergreifender Prüfungsstoff eines Studienabschnitts oder des gesamten Studiums abgeprüft wird, sondern nur der in dem jeweiligen Modul vermittelte Prüfungsstoff (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 82), wie es auf die in Anknüpfung an die entsprechend angebotene Lehrveranstaltung "Statistik I" abgenommene Klausur zutrifft.

    Die PO 2010 und die FSB 2010 begegnen nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach dem zum Zeitpunkt des Satzungserlasses gültigen Gesetz (§ 65 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der vom 19.7.2001, HmbGVBl. S. 171, bis 30.6.2014, sodann geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts v. 8.7.2014, HmbGVBl. S. 269) die Bestimmung von Modulfristen und die Beschränkung der Anzahl der Wiederholungsversuche nicht kumulativ Anwendung finden dürfen (dazu VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 57).

    Zur Auslegung der gesetzlichen Vorgaben des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG knüpft die Kammer zunächst an ihre nachfolgend wiedergegebene Rechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 42, Hervorhebung nur hier) an:.

  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20

    Corona-Krise; Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios in Hamburg;

    Es kann offen bleiben, ob im Falle der Beurteilung der Rechtsgültigkeit von Rechtsnormen abweichend davon allein auf den Erlasszeitpunkt abzustellen ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 58), denn die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Ziff. 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO beruhte während der gesamten Gültigkeitsdauer und damit auch zum Erlasszeitpunkt auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage (a.) und war von der Verordnungsermächtigung gedeckt (b.).
  • VG Hamburg, 16.01.2017 - 2 K 6510/15

    Prüfungsrecht; Modulfristverlängerung; rechtzeitig gestellter und begründeter

    In Ausnahme dazu ließ § 65 Abs. 3 Satz 1 HmbHG 2001 a.F. anstelle der Wiederholbarkeit, d.h. alternativ zur Begrenzung der Prüfungsversuche (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 57), eine Bestimmung von Fristen zur Erbringung der Prüfungsleistungen zu, wobei die Studienorganisation der Hochschule gemäß § 65 Abs. 3 Satz 2 HmbHG 2001 a.F. mindestens drei Prüfungsversuche innerhalb der Frist sicherzustellen hatte.

    Zur Auslegung der gesetzlichen Vorgaben des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG knüpft die Kammer zunächst an ihre nachfolgend wiedergegebene Rechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 42, Hervorhebung nur hier) an:.

  • VG Hamburg, 16.01.2017 - 2 K 1266/16

    Feststellung des Bestehens der Zwischenprüfung im Studium der Rechtswissenschaft;

    Jedoch gilt im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Kammerrechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 42; Urt. v. 14.12.1016, 2 K 6704/15, juris Rn. 62), die das erkennende Gericht zugrunde legt:.
  • VG Hamburg, 15.06.2020 - 2 K 4808/17

    Zum Erfordernis der rechtssatzmäßigen Festlegung der konkreten Anzahl der Prüfer

    Soweit eine Prüfungsordnung wegen formeller oder inhaltlicher Mängel rechtsungültig ist, führt dies regelmäßig dazu, dass der beanstandeten Prüfungsentscheidung die erforderliche rechtliche Grundlage fehlt und sie schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 37; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 62).
  • VG Hamburg, 22.03.2017 - 2 K 1201/15

    Wesentliche Gleichheit der Abiturprüfung - unangemessene Äußerung eines Prüfers

    Entgegen der Annahme der Klägerin finden das gesetzliche Erfordernis des § 60 Abs. 2 Nr. 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (v. 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171 m. spät. Änd. - HmbHG), Regelungen über Art und Dauer von Prüfungen in Prüfungsordnungen zu treffen, sowie die diesbezügliche Rechtsprechung der Kammer (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 37) keine Anwendung, da keine Hochschulprüfung in Rede steht.
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