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   VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19   

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VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19 (https://dejure.org/2019,13683)
VG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2019 - 19 E 792/19 (https://dejure.org/2019,13683)
VG Hamburg, Entscheidung vom 06. März 2019 - 19 E 792/19 (https://dejure.org/2019,13683)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 46 Abs 1 AufenthG 2004, Art 104 Abs 2 GG
    Anordnung von "Hausarrest" für Ausländer; Freiheitsentziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18

    Asylbewerber; Erreichbarkeit; Überstellung; Abschiebungsanordnung; Unterkunft;

    Auszug aus VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19
    Ein von der Ausländerbehörde verfügter "nächtlicher Hausarrest" kann sich auch dann als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG darstellen, wenn lediglich eine Form psychisch vermittelten Zwangs - hier die angekündigte Beantragung von Abschiebungshaft bei unerlaubtem Verlassen des Zimmers - vorliegt (entgegen VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris).

    Die Kammer hält unter Würdigung der von der Antragsgegnerin ersichtlich herangezogenen Entscheidung der Kammer 7 des Gerichts (Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris 1 ) im Ergebnis an ihrer Rechtsprechung (Beschl. v. 29.5.2017, 19 E 5351/17) fest, dass sich der von der Antragsgegnerin angeordnete "nächtliche Hausarrest" (vgl. zur Kategorisierung OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, 13 ME 442/17, Asylmagazin 2018, 100, juris Rn. 6) als eine - auf Grundlage von § 46 Abs. 1 AufenthG nicht zu rechtfertigende - Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG darstellt (vgl. aa)).

    Dies kommt bei wertender Betrachtung einer zeitweisen Abschiebungshaft im Sinne von § 62 AufenthG (VG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2017, 19 E 5351/17; a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris Rn. 19) bzw. dem offenen Vollzug einer Abschiebungshaft nahe (vgl. zum Fehlen einer gesetzlichen Regelung dieser Form des Vollzugs von Abschiebungshaft: Meyer-Mews, AnwBl 1999, 317, 321 und § 4 Abs. 5 Satz 1 HmbAHaftVollzG).

    Das unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.9.2015, 1 C 26/14, BVerwGE 153, 24, juris) vorgetragene Argument, die beschriebenen Einschränkungen würden dadurch relativiert, dass es dem Ausländer möglich wäre, diesen durch eine Bereitschaft zur eigeninitiierten Ausreise zuvorzukommen bzw. diese kurzfristig aufzuheben (VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris Rn. 19), hält die beschließende Kammer nicht für überzeugend.

    Unerheblich ist, dass die Antragstellerin sich von ihrem "nächtlichen Hausarrest" bei einer rein rechtstechnischen Betrachtung selbst "befreien" kann, wenn sie montags bis freitags rein vorsorglich vor 12:00 Uhr eine entsprechende Abwesenheitsnachricht an die Antragsgegnerin per E-Mail versendet (vgl. zu dieser die Wirksamkeit des Bescheides potentiell einschränkenden Option: VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2018 - 13 ME 442/17

    Anzeigepflicht; Aufenthaltsverpflichtung; Ausreise; Förderung der Ausreise;

    Auszug aus VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19
    Der Bescheid sei rechtswidrig, wie sich aus der Begründung der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 22. Januar 2018 (13 ME 442/17) ergebe, welche einen inhaltlich nahezu identischen Sachverhalt zum Gegenstand gehabt habe.

    Die Kammer hält unter Würdigung der von der Antragsgegnerin ersichtlich herangezogenen Entscheidung der Kammer 7 des Gerichts (Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris 1 ) im Ergebnis an ihrer Rechtsprechung (Beschl. v. 29.5.2017, 19 E 5351/17) fest, dass sich der von der Antragsgegnerin angeordnete "nächtliche Hausarrest" (vgl. zur Kategorisierung OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, 13 ME 442/17, Asylmagazin 2018, 100, juris Rn. 6) als eine - auf Grundlage von § 46 Abs. 1 AufenthG nicht zu rechtfertigende - Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG darstellt (vgl. aa)).

    Der Antragstellerin kann nicht angesonnen werden, den Bescheid auf diese Weise geradezu ad absurdum zu führen, wenn sie bis 12:00 Uhr gar nicht den Entschluss gefasst hat, die kommende Nacht ganz oder teilweise außerhalb ihres Zimmers verbringen zu wollen (so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, 13 ME 442/17, juris Rn. 4, wo sich der Ausländer spätestens einen Tag zuvor bei der Ausländerbehörde abzumelden hatte).

  • BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98

    Zur Frage der Anrechnung einer Freiheitsentziehung auf Jugendstrafe gem JGG § 52a

    Auszug aus VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19
    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung (Beschl. v. 4.7.1999, 2 BvR 1368/98, NStZ 1999, 570, juris Rn. 20) unter Heranziehung von Kommentarliteratur zu Art. 104 GG ausgeführt, dass eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 52a JGG nicht nur anzunehmen sei, wenn der Betroffene eingeschlossen ist und ansonsten mit äußeren Zwangsmitteln festgehalten wird.

    Auch psychisch vermittelter Zwang kann also zu einem Eingriff in Art. 104 Abs. 2 GG führen (so auch Dürig in: Maunz/Dürig, GG, 85. EL November 2018, Art. 104 Rn. 6; Heinrich Amadeus Wolff in: Hömig/Wolff, GG, 12. Auflage 2018, Art. 104 Rn. 7 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 4.7.1999, 2 BvR 1368/98, NStZ 1999, 570).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt eine Abgrenzung hierzwischen nicht qualitativ, sondern allein graduell nach der Intensität des Eingriffs (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.7.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, juris Rn. 67).

    Welcher Zeitraum noch als kurzfristig anzusehen ist, dürfte sich dabei auch nach der Eingriffsintensität bestimmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.7.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619, juris Rn. 67 f.).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

    Auszug aus VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19
    Auch dort lässt sich zur Verneinung eines Eingriffs in Art. 104 GG anführen, dass das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nur die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 45/92, BVerfGE 96, 10, juris Rn. 54).
  • BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 2106/05

    Abschiebungshaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (keine Fortdauer der

    Auszug aus VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19
    Die Eingriffsvoraussetzungen müssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst ergeben (BVerfG, Beschl. v. 16.5.2007, 2 BvR 2106/05, InfAuslR 2007, 290, juris Rn. 19).
  • BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 47/05

    Freiheit der Person (Abgrenzung von Freiheitsentziehung und

    Auszug aus VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19
    Sie ist aber jedenfalls bei sechs Stunden überschritten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.3.2011, 1 BvR 47/05, NVwZ 2011, 743, wonach es das Einsperren von 19:55 Uhr bis 1:30 Uhr, also für 5 Stunden und 35 Minuten als Freiheitsentziehung angesehen hat), zumal sich die Anordnung auf eine Vielzahl von Nächten und damit nicht nur auf ein einzelnes Ereignis bezieht.
  • OVG Niedersachsen, 15.01.2019 - 8 ME 93/18

    Anzeigepflicht; Aufenthaltsort; Datenschutz; Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19
    Dabei wäre die Antragsgegnerin befugt, neben einer Mitteilung über das nächtliche Verlassen der Einrichtung auch eine Information über den jeweiligen konkreten Aufenthaltsort zu fordern (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.1.2019, 8 ME 93/18, juris).
  • BVerfG, 23.05.1967 - 2 BvR 534/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 StVO - Vorladung zum Verkehrsunterricht

    Auszug aus VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19
    Der Verweis der Gegenauffassung auf eine ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 23.5.1967, 2 BvR 534/62, BVerfGE 22, 21, juris Rn. 14) überzeugt nicht.
  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 26.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Aufnahme; Austauschmittel;

    Auszug aus VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19
    Das unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.9.2015, 1 C 26/14, BVerwGE 153, 24, juris) vorgetragene Argument, die beschriebenen Einschränkungen würden dadurch relativiert, dass es dem Ausländer möglich wäre, diesen durch eine Bereitschaft zur eigeninitiierten Ausreise zuvorzukommen bzw. diese kurzfristig aufzuheben (VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris Rn. 19), hält die beschließende Kammer nicht für überzeugend.
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