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   VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00   

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VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00 (https://dejure.org/2000,14604)
VG Hamburg, Entscheidung vom 06.10.2000 - 20 VG 3276/00 (https://dejure.org/2000,14604)
VG Hamburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2000 - 20 VG 3276/00 (https://dejure.org/2000,14604)
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    Verbot eines Aufzuges gegen die Wehrmachtsausstellung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00
    Ebenso wie die Behörde hat das Gericht von den Angaben der Anmeldung auszugehen, es sei denn, es drängt sich auch bei grundrechtskonformer Deutung des Vorhabens der Eindruck auf, in Wahrheit sei ein anderer Inhalt geplant, und der Veranstalter werde trotz der gesetzlichen Strafandrohung (§ 25 Nr. 1 VersammlG) eine Versammlung anderen Inhalts und damit anderen Gefahrenpotentials durchführen als angemeldet (BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000, 1 BvQ 23/00, NJW 2000, 3053).

    Entsprechend führt das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 18. August 2000, 1 BvQ 23/00, NJW 2000, 3053) in diesem Zusammenhang unter Betonung, dass der betroffene Grundrechtsträger nicht auf Dauer an der Verwirklichung seines Freiheitsrechts gehindert werden darf, aus:.

    Eine Durchführung der Versammlung ungeachtet eines unzureichenden Polizeischutzes war nicht geboten (unten bb), auch wenn - wie gegenwärtig in Hamburg - jede Absicht zur Durchführung rechtsextremistischer Demonstrationen mit Gegenaktionen gewaltbereiter Personen des linken politischen Spektrums beantwortet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000, 1 BvQ 23/00, NJW 2000, 3053) .

    (bb) Die Beklagte ist mit der Geltendmachung eines polizeilichen Notstandes auch nicht ausgeschlossen, weil der Kläger sonst auf unabsehbare Zeit an der Grundrechtsausübung gehindert wäre (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000, 1 BvQ 23/00, NJW 2000, 3053).

    aa) Eine zeitliche Verlegung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich dadurch die vorhandenen Gefahren in einem solchen Maße verringern, dass ein Versammlungsverbot wegen polizeilichen Notstandes ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000, 1 BvQ 23/00, NJW 2000, 3053).

    Erst wenn der Kläger unmissverständlich dargetan hätte, von einer von der Beklagten erwogenen oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erlassenden Auflage dieses Inhalts (vgl. zu dieser Möglichkeit und zu Modifikationen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO: BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000, 1 BvQ 23/00, NJW 2000, 3053) keinen Gebrauch machen zu wollen, wäre die Beklagte nicht mehr gehalten gewesen, die Durchführbarkeit einer solchen Veranstaltung zu untersuchen.

    (2) Fehlen für einen angemeldeten Aufzug in der Hamburger Innenstadt die erforderlichen Polizeikräfte, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres die Bejahung des polizeilichen Notstandes auch für eine stationäre Versammlung (Beschluss der Kammer vom 2. Juni 1999, 20 VG 2106/99; ebenso BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000, 1 BvQ 23/00, NJW 2000, 3053).

    (a) Der Kräftebedarf ist bei einer stationären Versammlung grundsätzlich geringer zu veranschlagen als bei einem mehrere Kilometer langen Aufzug durch die Hamburger Innenstadt (ebenso BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000, 1 BvQ 23/00, NJW 2000, 3053).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00
    So liegt es hier, weil der Kläger als Veranstalter einer Demonstration in Anspruch genommen wurde, und er aus Zeitgründen lediglich um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen konnte, der ungeachtet der auch im Eilverfahren gebotenen Prüfungsdichte (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 ) ein Hauptsacheverfahren nicht ersetzen kann.

    Die "unmittelbare Gefährdung" setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. näher BVerfG; Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 ) .

    Erfasst werden aufgrund der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 15 VersammlG nur elementare, zumindest gleichwertige Rechtsgüter wie insbesondere Leib und Leben von Demonstrationsteilnehmern, Polizeibeamten und unbeteiligten Dritten ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 ).

    Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 ) .

    Da Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge gemäß § 14 Abs. 1 VersammlG spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe angemeldet werden müssen, und die Behörde ihre Entscheidung zur Ermöglichung von Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte möglichst frühzeitig zu erlassen hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 ) , bedarf es hinsichtlich der Begründung einer unmittelbaren Gefährdung regelmäßig einer Prognose in eine entferntere Zukunft (Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15, Rd. 24) .

    Damit enthält die Gefahrenprognose zwar stets ein Wahrscheinlichkeitsurteil, dessen Grundlagen aber ausgewiesen werden müssen (BVerfG; Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 ; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. März 1993, NVwZ-RR 1994, 87 ; OVG Weimar, Beschluss vom 12. November 1993, ThürVBl. 1994, 115; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15, Rd. 24) .

    Ein Verbot setzt daher als ultimo ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 ) .

    Je mehr der Veranstalter einer Großdemonstration dabei zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder sogar zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit ist, desto höher rückt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 ).

  • VG Hamburg, 02.06.1999 - 20 VG 2106/99
    Auszug aus VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00
    Die Sachakten der Beklagten (2 Leitzordner) sowie die Gerichtsakten 20 VG 2106/99, 20 VG 2115/99, 20 VG 2119/99, 20 VG 2120/99, 20 VG 2650/99, 20 VG 2653/99 und 20 VG 2677/99 sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Dies gilt hier um so mehr, als den Gerichten innerhalb der bis zum geplanten Beginn der Veranstaltung verbleibenden Zeit allein die Auswertung des Beteiligtenvorbringens und der vorgelegten Unterlagen möglich war (vgl. den Beschluss der Kammer vom 2. Juni 1999, 20 VG 2106/99, S. 4 BA und den des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1999, 4 Bs 197/99).

    Ein Verhältnis von 1:3 zwischen Störern und Polizeikräften hat der Kläger im übrigen zunächst offenbar selbst für richtig oder jedenfalls vertretbar gehalten (Schriftsatz vom 31. Mai 1999, S. 5, im Verfahren 20 VG 2106/99).

    (2) Fehlen für einen angemeldeten Aufzug in der Hamburger Innenstadt die erforderlichen Polizeikräfte, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres die Bejahung des polizeilichen Notstandes auch für eine stationäre Versammlung (Beschluss der Kammer vom 2. Juni 1999, 20 VG 2106/99; ebenso BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000, 1 BvQ 23/00, NJW 2000, 3053).

  • VG Hamburg, 08.07.1999 - 20 VG 2650/99
    Auszug aus VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00
    Die Sachakten der Beklagten (2 Leitzordner) sowie die Gerichtsakten 20 VG 2106/99, 20 VG 2115/99, 20 VG 2119/99, 20 VG 2120/99, 20 VG 2650/99, 20 VG 2653/99 und 20 VG 2677/99 sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    So hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 1999 (20 VG 2650/99, NordÖR 2000, 111) betreffend eine zeitlich nachfolgende Protestveranstaltung gegen eine vom Kläger für den 10. Juli 1999 angemeldete weitere Versammlung unter dem Motto "Unsere Väter und Großväter waren keine Verbrecher!" ausgeführt:.

    Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind dabei u.a. solche Auflagen grundsätzlich zulässig, die zu einer Verlegung und/oder Beschränkung der Veranstaltung in zeitlicher und/oder räumlicher Hinsicht führen (vgl. zur räumlichen Trennung von Demonstration und Gegendemonstration durch Auflagen VG Hamburg, Beschluss vom 8. Juli 1999, 20 VG 2650/99, NordÖR 2000, 111) .

  • BVerfG, 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen eine Verbotsverfügung für eine von

    Auszug aus VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00
    Die erkennende Kammer kann hinsichtlich der Statthaftigkeit der Klage offenlassen, ob diese - entsprechend der bisher ganz überwiegenden Auffassung - aus einer entsprechenden Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO folgt ( so noch BVerwG, Urteil v. 23. März 1999, NVwZ 1999, 991 und BVerfG, Beschluss v. 20. Juli 2000, 1 BvR 1245/00, insoweit nicht abgedruckt in: NJW 2000, 3051) , oder ob die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die Annahme einer Regelungslücke bei Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung ausschließt (wohl dazu tendierend nunmehr BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999, NVwZ 2000, 63), da die (weiteren) Voraussetzungen einer solchen "speziellen Feststellungsklage" letztlich dem § 43 VwGO zu entnehmen sind (BVerwG a.a.O.) .

    Haben sich bei Veranstaltungen an anderen Orten mit anderen Beteiligten Gefahren verwirklicht, so können diese dann zum Vergleich herangezogen werden, wenn besondere von der Behörde bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr geplanten Versammlung zu befürchten ist (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2000, 1 BvR 1245/00, NJW 2000, 3051) .

    Dabei ist dem Kläger im Ansatz zuzugeben, dass die Auswahl eines von mehreren Notstandspflichtigen nicht im Belieben der Beklagten steht, sondern grundsätzlich nach dem sog. Prioritätsprinzip zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2000, 1 BvR 1245/00, NJW 2000, 3051; Bull, Grenzen des grundrechtlichen Schutzes für rechtsextremistische Demonstrationen, S. 30; Höllein, NVwZ 1994, 635 ; Gusy, JuS 1993, 555 ) : Wer zuerst eine Versammlung anmeldet, kann als Notstandspflichtiger grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn Verbote von später angemeldeten - ebenfalls friedlichen - Versammlungen zur Beseitigung eines gegebenen polizeilichen Notstandes nicht genügen.

  • VG Hamburg, 02.06.1999 - 20 VG 2119/99
    Auszug aus VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00
    Zugleich bestätigte es in den Parallelverfahren 20 VG 2115/99, 20 VG 2119/99 und 20 VG 2120/99 die von der Beklagten ausgesprochenen Verbote, betreffend vier der fünf angemeldeten Gegendemonstrationen.

    Die Sachakten der Beklagten (2 Leitzordner) sowie die Gerichtsakten 20 VG 2106/99, 20 VG 2115/99, 20 VG 2119/99, 20 VG 2120/99, 20 VG 2650/99, 20 VG 2653/99 und 20 VG 2677/99 sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Die im Eilverfahren aus Sicht der Kammer bestehenden Bedenken gegen ein Verbot dieser Veranstaltungen (vgl. die Beschlüsse vom 2. Juni, 20 VG 2119/99 und 20 VG 2120/99) sind aufgrund des weiteren Vortrages der Beklagten im Beschwerdeverfahren ausgeräumt.

  • VG Hamburg, 02.06.1999 - 20 VG 2120/99
    Auszug aus VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00
    Zugleich bestätigte es in den Parallelverfahren 20 VG 2115/99, 20 VG 2119/99 und 20 VG 2120/99 die von der Beklagten ausgesprochenen Verbote, betreffend vier der fünf angemeldeten Gegendemonstrationen.

    Die Sachakten der Beklagten (2 Leitzordner) sowie die Gerichtsakten 20 VG 2106/99, 20 VG 2115/99, 20 VG 2119/99, 20 VG 2120/99, 20 VG 2650/99, 20 VG 2653/99 und 20 VG 2677/99 sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Die im Eilverfahren aus Sicht der Kammer bestehenden Bedenken gegen ein Verbot dieser Veranstaltungen (vgl. die Beschlüsse vom 2. Juni, 20 VG 2119/99 und 20 VG 2120/99) sind aufgrund des weiteren Vortrages der Beklagten im Beschwerdeverfahren ausgeräumt.

  • VG Hamburg, 02.06.1999 - 20 VG 2115/99
    Auszug aus VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00
    Zugleich bestätigte es in den Parallelverfahren 20 VG 2115/99, 20 VG 2119/99 und 20 VG 2120/99 die von der Beklagten ausgesprochenen Verbote, betreffend vier der fünf angemeldeten Gegendemonstrationen.

    Die Sachakten der Beklagten (2 Leitzordner) sowie die Gerichtsakten 20 VG 2106/99, 20 VG 2115/99, 20 VG 2119/99, 20 VG 2120/99, 20 VG 2650/99, 20 VG 2653/99 und 20 VG 2677/99 sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Zu Recht weist sie insbesondere mit der Lagebeurteilung des LKA vom 3. Juni 1999 (Bl. 84 ff. der Akte 20 VG 2115/99) unter Bezugnahme auf den Bericht des LfV aus dem Jahr 1998 darauf hin, dass auch die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes/Bund der Antifaschisten im Hamburger Bündnis organisiert ist.

  • BVerfG, 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00
    Ob eine Versammlung überhaupt als Zweckveranlasser in Anspruch genommen werden kann, begegnet - unabhängig von der Frage, ob diese zur Begründung einer Haftung des mittelbaren Verursachers ersonnene Konstruktion im Versammlungsrecht überhaupt anzuerkennen ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 8. Dezember 1998, NVwZ 2000, 464 m.N. zum Streitstand) - erheblichen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 1. September 2000, 1 BvQ 24/00, Absatz-Nr. 18) .

    Allerdings mag es dann Anwendungsfälle der Zweckveranlasser-Konstruktion geben, wenn es dem Veranstalter einer Versammlung nicht mehr auf Meinungsbildung und Meinungskundgabe ankommt, sondern nur noch darauf, gegen seine Versammlung gerichtete Störaktionen auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. September 2000, 1 BvQ 24/00, Absatz-Nr. 18) , um mit der damit verbundenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eine besondere Aufmerksamkeit in den Medien zu erreichen oder um den politischen Gegner zu diskreditieren (Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15, Rd. 31 m.w.N.) .

  • OVG Hamburg, 04.06.1999 - 4 Bs 197/99
    Auszug aus VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00
    Dies gilt hier um so mehr, als den Gerichten innerhalb der bis zum geplanten Beginn der Veranstaltung verbleibenden Zeit allein die Auswertung des Beteiligtenvorbringens und der vorgelegten Unterlagen möglich war (vgl. den Beschluss der Kammer vom 2. Juni 1999, 20 VG 2106/99, S. 4 BA und den des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1999, 4 Bs 197/99).

    Die materielle Beweislast für das Vorliegen des polizeilichen Notstandes trägt dabei auch insoweit die Versammlungsbehörde (BVerfG a.a.O.; a.A. für das Eilverfahren wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 1999, 4 Bs 197/99, BA S. 4 f.).

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

  • VG Schleswig, 08.12.1998 - 3 A 5/95
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.1993 - 1 S 118/93

    Versammlungsverbot wegen zu erwartender Ausschreitungen gewaltbereiter Gruppen

  • BVerfG, 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00

    Vorläufiger Rechtsschutz zugunsten "Junger Nationaldemokraten"

  • VGH Hessen, 22.04.1994 - 3 TH 1170/94

    Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Versammlungsverbotes wegen der

  • VGH Bayern, 29.05.1996 - 24 B 94.521
  • VGH Bayern, 24.01.1997 - 24 B 94.1426
  • OVG Thüringen, 29.08.1997 - 2 ZEO 1037/97

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; öffentliche; nichtöffentliche;

  • VG Hamburg, 09.07.1999 - 20 VG 2653/99
  • VG Hamburg, 09.07.1999 - 20 VG 2677/99
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