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   VG Hamburg, 08.01.2019 - 9 AE 6361/18   

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VG Hamburg, 08.01.2019 - 9 AE 6361/18 (https://dejure.org/2019,6635)
VG Hamburg, Entscheidung vom 08.01.2019 - 9 AE 6361/18 (https://dejure.org/2019,6635)
VG Hamburg, Entscheidung vom 08. Januar 2019 - 9 AE 6361/18 (https://dejure.org/2019,6635)
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  • VG Hamburg, 23.05.2018 - 9 AE 997/18

    Keine Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Schwachstellen des

    Auszug aus VG Hamburg, 08.01.2019 - 9 AE 6361/18
    Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 A 996/18 gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2018 wird unter Änderung des Beschlusses vom 23. Mai 2018 (9 AE 997/18) angeordnet.

    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 A 996/18 gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2018 unter Änderung des Beschlusses vom 23. Mai 2018 (9 AE 997/18) beruht auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.

  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

    Auszug aus VG Hamburg, 08.01.2019 - 9 AE 6361/18
    Sicherer Drittstaat im Sinne dieser Vorschrift kann bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (BVerwG, Beschl. v. 27.6.2017, 1 C 26/16, juris Rn. 26; Beschl. v. 23.3.2017, 1 C 17/16, juris Rn. 12 ff.).

    Abgesehen davon, dass aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 zur Klärung von Fragen zur Sekundärmigration international Schutzberechtigter (BVerwG, Beschl. v. 27.6.2017, 1 C 26/16, juris) gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Union (C-517/17) offen ist, ob die Ablehnung der Asylanträge von in Italien international Schutzberechtigten als unzulässig angesichts deren dortiger Lebensbedingungen unionsrechtskonform ist, ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach der klaren gesetzlichen Regelung nicht eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, sondern eine Abschiebungsandrohung nach den §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG zu erlassen.

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Auszug aus VG Hamburg, 08.01.2019 - 9 AE 6361/18
    Sicherer Drittstaat im Sinne dieser Vorschrift kann bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (BVerwG, Beschl. v. 27.6.2017, 1 C 26/16, juris Rn. 26; Beschl. v. 23.3.2017, 1 C 17/16, juris Rn. 12 ff.).

    In Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union darf von dem im nationalen Recht geregelten Konzept sicherer Drittstaaten hingegen kein Gebrauch gemacht werden (BVerwG, Beschl. v. 23.3.2017, 1 C 17/16, juris Rn. 13).

  • OVG Sachsen, 31.05.2017 - 5 B 19/17

    Aufschiebende Wirkung; anerkannter Flüchtling; unzulässiger Asylantrag;

    Auszug aus VG Hamburg, 08.01.2019 - 9 AE 6361/18
    Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 u. 3 AufenthG aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015, 1 B 41/15, juris Rn. 15; OVG Bautzen, Beschl. v. 31.5.2017, 5 B 19/17.A, juris Rn. 9).
  • VG Hamburg, 10.02.2017 - 9 A 1368/15

    Asylrecht: Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsanordnung

    Auszug aus VG Hamburg, 08.01.2019 - 9 AE 6361/18
    Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung kann auch nicht gemäß § 47 VwVfG in eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden (s. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2018, 9 AE 1812/18, n. v.; Urt. v. 10.2.2017, 9 A 1368/15, juris Rn. 34).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-36/17

    Ahmed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Hamburg, 08.01.2019 - 9 AE 6361/18
    Die in Art. 18 Abs. 1 der Dublin III Verordnung geregelte Pflicht des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme eines Antragstellers findet keine Anwendung, wenn diesem im zuständigen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde (EuGH, Beschl. v. 5.4.2017, C 36/17, Ahmed, juris Rn. 27 f. u. 41).
  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

    Auszug aus VG Hamburg, 08.01.2019 - 9 AE 6361/18
    Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 u. 3 AufenthG aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015, 1 B 41/15, juris Rn. 15; OVG Bautzen, Beschl. v. 31.5.2017, 5 B 19/17.A, juris Rn. 9).
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