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   VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22   

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VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22 (https://dejure.org/2022,2420)
VG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2022 - 7 E 334/22 (https://dejure.org/2022,2420)
VG Hamburg, Entscheidung vom 08. Februar 2022 - 7 E 334/22 (https://dejure.org/2022,2420)
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Volltextveröffentlichung

  • VG Hamburg PDF

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Schankwirtschaft gegen die Sperrstundenregelung ab 23 Uhr

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen die Sperrstundenregelung ab 23 Uhr

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22
    Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist - worauf es hier wesentlich ankommt - nicht davon auszugehen, dass § 15 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV EindämmungsVO gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. dazu insb. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., Rn 167 ff.) verstößt.

    So betont das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur sog. Bundesnotbremse (Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 et al, Rn. 176):.

    Soweit es für die Feststellung, dass die angegriffene Regelung legitimen Zwecken dient, überdies darauf ankommt, dass die Beurteilung des Normgebers, es gebe auch einen konkreten Anlass, diese Zwecke zu verfolgen, vertretbar ist (so insb. BVerfG, B.v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., Rn 177), so ist vorliegend für das Gericht angesichts der weiterhin sehr hohen Zahl an Infektionen, der Schädlichkeit der Erkrankung und der Ungewissheit ob der Langzeitwirkungen in der Omikron-Welle nicht mit Zweifeln behaftet, dass eine Gefahrenlage für Leben und Gesundheit sowie die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems - zu dem auch die Gesundheitsämter gehören, deren Überlastung zu einer Aufgabe konsequenter Kontaktverfolgung geführt hat - besteht.

    (a) Zum Maßstab der Prüfung der Angemessenheit kann auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf § 28b IfSG (Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., Rn 216 f.) zurückgegriffen werden, die auf die verwaltungsgerichtliche Prüfung der konkretisierenden Normsetzung durch die Verordnungsgeberin übertragbar sind:.

    So ist insbesondere für den Betrieb der Antragstellerin (für den im Übrigen weder der Einbau einer leistungsfähigen Belüftungs- bzw. Luftreinigungsanlage noch der Verzicht auf Musik bzw. die Nutzung von Lärmminderungstechnik geltend gemacht ist) bereits angesichts der angegebenen Flächenverhältnisse, wonach 60 Plätze auf 32m2 untergebracht - wobei auch nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 et al, Rn 193) für das Jahr 2021 dann, wenn sich eine Person ungeschützt in der Atemwolke einer infizierten Person in einem Abstand von 1, 5 Metern befindet, bereits nach fünf Minuten eine Ansteckungswahrscheinlichkeit von 100 % besteht - sind, und angesichts der wesentlichen Bedeutung des Alkoholausschanks für das spezifische Betriebskonzept nicht ersichtlich, weshalb die Einschätzung der typischen Geschehensverläufe durch die Antragsgegnerin unzutreffend sein sollte.

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22
    "Sowohl der Schutz von Leben und Gesundheit als auch der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 121, 317 ).

    Aus Art. 2 Abs. 2 GG, der den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Gesundheit umfasst (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.), kann zudem eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 121, 317 ).".

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - Rn. 135>).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22
    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - Rn. 135>).

    Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat ... Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfGE 68, 193 ; siehe auch BVerfGE 153, 182 ).".

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22
    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - Rn. 135>).

    Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat ... Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfGE 68, 193 ; siehe auch BVerfGE 153, 182 ).".

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22
    "Sowohl der Schutz von Leben und Gesundheit als auch der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 121, 317 ).

    Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfGE 7, 377 ).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22
    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - Rn. 135>).

    Auch wenn sich die Antragsgegnerin diese Beschränkung ihrer Handlungsmöglichkeiten zurechnen lassen muss, so folgt aus den genannten Unterlassungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21, "Bundesnotbremse II", Rn 178 - bezogen auf die Erforschung anderer Handlungsmöglichkeiten) keine Rechtswidrigkeit, wenn es, wie hier, um Maßnahmen zur Abwehr erheblicher Gefahren geht.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2022 - 1 S 89/22

    Corona-Krise; Zutritt von nicht-immunisierten Personen zu Handels- und

    Auszug aus VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22
    Die Anforderungen nach § 28a Abs. 3 IfSG sind auch dann gewahrt, wenn die Vorschrift als insbesondere mit ihrem Satz 3 verbindliche Voraussetzung dergestalt aufgefasst wird (so VGH Mannheim, Beschl. v. 25.1.2022, 1 S 89/22, juris, Rn 28 ff.), dass "weitergehende Schutzmaßnahmen" - um eine solche handelt es sich wegen der erheblichen Belastungswirkung bei der Sperrzeitenregelung - nur ergriffen werden dürfen, wenn bei ihrer Ausgestaltung die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen berücksichtigt worden ist.

    Der Vergleich der Fassungen des § 28a Abs. 3 IfSG bis zu der genannten Änderung mit der Änderungsfassung deutet ebenfalls darauf hin, dass keine Änderung einer Zweckbestimmung erfolgt ist, sondern der Leitlinien für die Anwendung der Regelungsermächtigung für Schutzmaßnahmen (vgl. insoweit VGH Mannheim, Beschl. v. 25.1.2022, 1 S 89/22, juris, Rn 28 ff.).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22
    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - Rn. 135>).
  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

    Auszug aus VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22
    Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 36, 47 ; 40, 196 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22
    Allerdings ist der Einschätzungsspielraum grundsätzlich abhängig von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte und der Intensität des Eingriffs zu bemessen; zugleich kann er umso weiter reichen, je höher die Komplexität der zu regelnden Materie ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvF 4/05, juris Rn. 115; Urt. v. 19.9.2018, 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15, Rn. 173 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Beherbergungsunternehmens gegen Beschränkungen von

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 20.04.2005 - 1 BvR 1084/99

    Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rahmen einer

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

  • VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20

    Erfolgloser Antrag (aufgrund Folgenabwägung) eines Wettlokals auf einstweilige

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

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