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   VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20   

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VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20 (https://dejure.org/2020,26809)
VG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.2020 - 19 K 1761/20 (https://dejure.org/2020,26809)
VG Hamburg, Entscheidung vom 08. September 2020 - 19 K 1761/20 (https://dejure.org/2020,26809)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 16 IfSG, Art 12 Abs 1 GG, § 43 Abs 1 VwGO, § 5 Abs 3 Ziff 26 CoronaVV HA
    Corona-Krise; Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios in Hamburg; CoronaVV HA v. 02.04.2020

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Die corona-bedingten Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios waren rechtmäßig ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (46)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2020 - 3 R 86/20

    Fitnessstudios bleiben vorerst geschlossen

    Auszug aus VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20
    Nach diesen Maßstäben begegnet es auch unter Berücksichtigung der erheblichen Eingriffsintensität keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als offene Generalklausel ausgestaltet ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.5.2020, 3 R 86/20, juris Rn. 42 ff., 45).

    Liegen - wie vorliegend - neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann hinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.5.2020, 3 R 86/20, juris Rn. 42 ff., 45; OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020, 1 B 97/20, juris Rn. 34 m.w.N.).

    Es ist somit vornehmlich Sache des Normgebers, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebietes zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG, Beschl. v. 29.9.2010, 1 BvR 1789/10, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.5.2020, 3 R 86/20, juris Rn. 53).

    Gerade das stoßartige Ausatmen unter körperlicher Belastung kann bei (noch) symptomfreien, aber infizierten Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren über eine große Distanz führen und damit die im Vordergrund stehende Tröpfcheninfektion - auch in Gestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender Aerosole - befördern (OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.5.2020, 3 R 86/20, juris Rn. 55 m.w.N.).

    Ob sämtliche Beschränkungen kumulativ erforderlich waren, unterliegt der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.5.2020, 3 R 86/20, juris Rn. 58 m.w.N.).

    Die Verbreitung des Coronavirus war nach der jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaften Einschätzung der Beklagten ohne drastische staatliche Maßnahmen nicht aufzuhalten und war und ist geeignet, möglicherweise binnen weniger Monate zum Kollaps des staatlichen Gesundheitssystems zu führen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.5.2020, 3 R 86/20, juris Rn. 64).

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2020 - 13 MN 244/20

    Corona; Diskothek; Normenkontrolleilantrag; notwendige Schutzmaßnahme

    Auszug aus VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20
    Grundlage dieser Schätzungen ist die so genannte Basisreproduktionszahl von COVID-19. Sie beträgt ohne die Ergreifung von Maßnahmen 2, 4 bis 3, 3. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer Basisreproduktionszahl von etwa 3 ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen verhindert werden müssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888, abgerufen am 8.9.2020; Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, abgerufen am 8.9.2020; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2020, 13 MN 244/20, juris Rn. 18).

    Selbst gut ausgestattete Gesundheitsversorgungssysteme wie das in Deutschland können in solch einer Situation schnell an Kapazitätsgrenzen gelangen, wenn sich die Zahl der Erkrankten durch längere Liegedauern mit Intensivtherapie aufaddiert (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2020, 13 MN 244/20, juris Rn. 19).

    Mit Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen war die Beklagte zum Handeln verpflichtet, denn hinsichtlich des "Ob" des Tätigwerdens handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2020, 13 MN 244/20, juris Rn. 20).

    Denn diese Regelung ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ("insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten") nicht abschließend (OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2020, 13 MN 244/20, juris Rn. 26).

  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

    Auszug aus VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20
    Zu diesen - wie vorliegend - grundrechtsrelevanten Regelungen zählen inhalts- und schrankenbestimmende Normen von berufsregelnden Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wie dies im Fall des § 28 Abs. 1 IfSG sein kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, 1 BvR 638/64 u. a., juris, Rn. 99 ff., und Beschl. v. 4.5.1983, 1 BvL 46/80 u. a., juris Rn. 26 ff. u. v. 18.2.1970, 2 BvR 531/68, juris Rn. 45; OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2020, 13 B 398/20.NE m. w. N.; VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 CS 20.611, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, n.v., S. 7 BA m.w.N. u. Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 9).

    Die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verstößt auch nicht gegen den Parlamentsvorbehalt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, n.v., S. 7 BA m.w.N.).

    Soweit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Erkrankungen erforderlich sind, können diese grundsätzlich auch gegenüber Dritten ergriffen werden (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG, OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, n.v., S. 8 BA m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 15.4.2020, 13 B 440/20.NE, juris Rn. 82).

    Hat der Verordnungsgeber - wie hier mit der durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen, kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, 1 BvR 1778/01, juris Rn. 66 u. Beschl. v. 13.5.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, n.v., S. 8 BA m.w.N.), dem auch notwendigerweise Pauschalierungen, Verallgemeinerungen und Generalisierungen innewohnen (OVG Weimar, Beschl. v. 7.5.2020, 3 EN 311/20, juris Rn. 108).

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

    Auszug aus VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20
    Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige" Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020, 1 B 97/20, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Liegen - wie vorliegend - neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann hinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.5.2020, 3 R 86/20, juris Rn. 42 ff., 45; OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020, 1 B 97/20, juris Rn. 34 m.w.N.).

    Zudem hat der Gesetzgeber auch mit der kürzlich vorgenommenen Anfügung des 2. Halbsatzes in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können, klargestellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in besonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020, 1 B 97/20, juris Rn. 34 m.w.N.).

    Dies hätte wiederum zur Folge gehabt, dass das Ziel, vorübergehende Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Infektionsgeschehens durch das Virus, nicht im erforderlichen Maße hätte erreicht werden können (vgl. hierzu auch ausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020, 1 B 97/20, juris Rn. 49).

  • OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20

    Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20
    Daher können auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Zu diesen - wie vorliegend - grundrechtsrelevanten Regelungen zählen inhalts- und schrankenbestimmende Normen von berufsregelnden Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wie dies im Fall des § 28 Abs. 1 IfSG sein kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, 1 BvR 638/64 u. a., juris, Rn. 99 ff., und Beschl. v. 4.5.1983, 1 BvL 46/80 u. a., juris Rn. 26 ff. u. v. 18.2.1970, 2 BvR 531/68, juris Rn. 45; OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2020, 13 B 398/20.NE m. w. N.; VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 CS 20.611, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, n.v., S. 7 BA m.w.N. u. Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 9).

    Hinzu kommt, dass COVID-19-Erkrankungen im Vergleich zur Influenza neben Lungenentzündungen offenbar auch zu Dauerschäden anderer Art in weiteren Organen wie Herz und Nieren führen können (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 8.9.2020; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 14 ff.).

    Vor diesem Hintergrund war es zur Überzeugung des Gerichts legitim, bereits der Verbreitung des Virus in der Bevölkerung mit besonderen Maßnahmen entgegenwirken zu wollen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 14 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20
    Soweit die Klägerinnen an der hinreichenden Bestimmtheit des § 28 IfSG Zweifel geäußert haben, schließt sich das Gericht den umfassenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster im Beschluss vom 6. April 2020 (13 B 398/20.NE, juris Rn. 37) und des Verwaltungsgerichtshofs München im Beschluss vom 30. März 2020 (20 NE 20.632, juris Rn. 40 ff.) an und macht sich diese auch für die Entscheidung in der Hautsache zu Eigen.

    Zu diesen - wie vorliegend - grundrechtsrelevanten Regelungen zählen inhalts- und schrankenbestimmende Normen von berufsregelnden Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wie dies im Fall des § 28 Abs. 1 IfSG sein kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, 1 BvR 638/64 u. a., juris, Rn. 99 ff., und Beschl. v. 4.5.1983, 1 BvL 46/80 u. a., juris Rn. 26 ff. u. v. 18.2.1970, 2 BvR 531/68, juris Rn. 45; OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2020, 13 B 398/20.NE m. w. N.; VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 CS 20.611, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, n.v., S. 7 BA m.w.N. u. Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 9).

    Regelungsziel ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, OVG 11 S 23/20, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2020, 13 B 398/20.NE, juris Rn. 44 f.; VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn. 46).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20
    Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige" Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020, 1 B 97/20, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Mit Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen war die Beklagte zum Handeln verpflichtet, denn hinsichtlich des "Ob" des Tätigwerdens handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2020, 13 MN 244/20, juris Rn. 20).

    Hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu treffenden Schutzmaßnahmen räumt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG der Behörde ein Auswahlermessen ein (BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, juris Rn. 20; BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020,1 BvR 1027/20, juris Rn 6).

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20
    Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19.09, juris Rn. 24).

    Zwar kann Rechtsschutz gegen eine untergesetzliche Rechtsnorm mit der atypischen Feststellungsklage nur dann erlangt werden, wenn die Rechtsnorm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19.09, Rn. 30; siehe auch BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 11 C 13.99, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2006, 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02, juris Rn. 50).

    Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, die Feststellungsklage gegen untergesetzliche Rechtsnormen als statthaft zuzulassen, wenn die Normbetroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können, etwa weil ihnen nicht zuzumuten ist, Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Norm abzuwarten oder die Norm ohne anfechtbare Vollzugsakte Rechtswirkungen entfaltet (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 38.09, juris Rn. 34; Urt. v. 23.8.2007, 7 C 13.06, juris Rn. 22 u. Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19.09, juris Rn. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20
    Zwar wird mitunter vertreten, § 16 IfSG sei die Präventions-Generalklausel zur Anordnung aller notwendigen Schutzmaßnahmen, § 28 IfSG die Bekämpfungs-Generalklausel (Erdle, IfSG, 7. Aufl. 2020, § 28 Anm. 1; Gerhardt, IfSG, 3. Aufl. 2020, § 16, Rn. 1; Bales/Baumann, IfSG, 2001, § 28 Rn. 1), jedoch erfasst diese Auffassung die gesetzliche Systematik nicht vollständig (VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2020, 1 S 925/20, juris Rn. 17 ff.).

    Auch diese dienen der Verhinderung der Übertragung der Krankheit auf bisher nicht erkrankte Personen und damit auch präventiven Zwecken (VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2020, 1 S 925/20, juris Rn. 17 ff.).

    Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG dienen folglich auch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dem Schutz von bisher nicht kranken, nicht krankheitsverdächtigen und nicht ansteckungsverdächtigen Personen und damit gezielt auch präventiven Zwecken (VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2020, 1 S 925/20, juris Rn. 17 ff., 31).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20

    Fitnessstudios in Brandenburg müssen coronabedingt noch geschlossen bleiben

    Auszug aus VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20
    Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit sowie des ihm auch bei noch unsicherer Tatsachengrundlage zustehenden Einschätzungsspielraums ist der Verordnungsgeber danach keineswegs von vornherein gehalten, von "maximalinvasiven" Anordnungen wie denen zur Schließung (u.a.) von Fitnessstudios abzusehen oder sich gar auf "Gefahrerforschungseingriffe" zu beschränken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2020, OVG 11 S 41/20, juris Rn. 23 f.).

    Davon kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Ansteckungsrisiko im Falle der Untersagung des Betriebs bei Null liegt, während bei Öffnung und dem zwangsläufigen Aufeinandertreffen von Menschen beim Aufsuchen, Aufenthalt und Verlassen der Studios zumindest ein Restrisiko verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2020, OVG 11 S 41/20, juris Rn. 32 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 23.20

    Schließung von Ladengeschäften wegen Corona; Wesentlichkeitsgrundsatz;

  • BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09

    Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis;

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 267/20

    Verbot von Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern für einen Zweitwohnungsinhaber in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2020 - 13 B 520/20

    Elektro-Muskel-Stimulation-Studios bleiben geschlossen

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 144/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios (Zweite Coronaverordnung) - Fitnessstudio;

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios wegen Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • VG Augsburg, 18.05.2020 - Au 9 E 20.806

    Wiedereröffnung eines im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geschlossenen

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.04.2020 - 3 MB 8/20

    Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer bestätigt

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • OVG Thüringen, 07.05.2020 - 3 EN 311/20

    Corona-Pandemie: Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2020 - 13 B 440/20

    Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen weiterhin geschlossen

  • BGH, 30.11.1978 - III ZR 43/77

    Seuchenpolizeiliches Tätigkeitsverbot

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 165/20

    Corona; Gleichheitsatz, allgemeiner; Normenkontrolleilantrag; Schutzmaßnahme,

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • OVG Thüringen, 09.04.2020 - 3 EN 238/20

    Verbot von religiösen Zusammenkünften aus infektionsschutzrechtlichen Gründen

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

  • VGH Bayern, 20.03.2015 - 10 B 12.2280

    Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen während eines Polizeieinsatzes in

  • VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14

    Unwirksamkeit einer Prüfungsordnung bei Verweisung auf Studienordnung

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 13.06

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

  • OVG Hamburg, 18.08.2020 - 4 Bf 160/19

    Betreten der zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer einer Wohnunterkunft zum

  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20
    Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 23.1.1992, 3 C 50.89, Rn. 31; Urt. v. 28.1.2010, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 8.9.2020, 19 K 1761/20, juris Rn. 37).

    Grundsätzlich kann Rechtsschutz gegen eine untergesetzliche Rechtsnorm, d.h. unmittelbar gegen den Normgeber, mit der atypischen Feststellungsklage nur dann erlangt werden, wenn die Rechtsnorm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19.09, Rn. 30; siehe auch BVerwG, Urt. v. 28.6.2000, 11 C 13.99, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2006, 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02, juris Rn. 50; VG Hamburg, Urt. v. 8.9.2020, 19 K 1761/20, juris Rn. 37).

    Dass die streitgegenständliche Norm zum Entscheidungszeitpunkt bereits außer Kraft getreten ist, steht der Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses nicht entgegen, denn grundsätzlich kann eine Feststellungklage entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017, 6 C 46.16, juris Rn. 12; VGH München, Urt. v. 20.3.2015, 10 B 12.2280, juris Rn. 24; VG Hamburg, Urt. v. 8.9.2020, a.a.O., juris Rn. 38).

    Das Gericht kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Verordnungsgebers setzen (VG Hamburg, Urt. v. 8.9.2020, 19 K 1761/20, juris Rn. 73).

    Die Vermeidung körperlicher Nähe zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln war nach damaligem Wissensstand die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen oder gar zu hemmen (ebenso VG Hamburg, Urt. v. 8.9.2020, 19 K 1761/20, juris Rn. 75).

  • VG Gera, 14.10.2021 - 3 K 280/21

    Entschädigung nach einer Quarantäneanordnung gegenüber einem Auszubildenden

    Vielmehr wird in den dort geregelten Fällen das Risiko der mangelnden Leistungsfähigkeit des Beschäftigten grundsätzlich dem Arbeitgeber zugewiesen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 8. September 2020 - 19 K 1761/20 - juris Rn. 52; noch zu § 49 Abs. 1 BSeuchG: BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 - juris Rn. 22 f.; Urteil vom 1. Februar 1979 - III ZR 88/77 - juris; siehe auch ArbG Aachen, Urteil vom 11. März 2021 - 1 Ca 3196/20 - juris Rn. 48 ff., 71; Preis/Muzurek/Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, NZA 2020, 1137, 1139; vgl. auch Eckart/Kruse in BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand Januar 2021, § 56 Rn. 27; Kümper in Kießling, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 56 Rn. 9; Lutz, IfSG, 2. Aufl. 2020, § 56 Rn. 4).
  • VG Gera, 10.06.2021 - 3 K 1012/20

    Die landkreisweite Schließung von Fitnessstudios mittels Allgemeinverfügung im

    Die Gefahr weiterer Betriebsschließungen kann angesichts der noch immer bestehenden Pandemielage nicht ausgeschlossen werden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 8. September 2020 - 19 K 1761/20 - juris Rn. 41).

    Es stand nicht mehr nur die Verhütung übertragbarer Krankheiten im Raum sondern bereits die Verhinderung der Verbreitung entsprechender Krankheiten (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 - juris Rn. 413.; ThürOVG; Beschluss vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - juris Rn. 33; VG Hamburg, Urteil vom 8. September 2020 - 19 K 1761/20 - juris Rn. 47 ff., 50; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. April 2020 - 1 S 925/20 - juris Rn. 17 ff.; LG Erfurt, Urteil vom 29. Januar 2021 - 10 O 962/20 - n.v.; LG Hannover, Urteil vom 20. November 2020 - 8 O 4/20 - juris Rn. 42; Kießling (Hrsg.), Kommentar IfSG, 2020, § 16 Rn. 10).

  • VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20

    Stattgebender Beschluss zum Antrag eines Barbetreibers gegen die

    Die von der Antragstellerin genannten Vorschriften aus dem Vierten Kapitel des IfSG sind hingegen nur dann einschlägig, solange eine übertragbare Krankheit noch nicht aufgetreten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, juris Rn. 48; vgl. zur Anwendbarkeit des § 28 auch auf präventive Maßnahmen VG Hamburg, Urt. v. 8.9.2020, 19 K 1761/20, juris Rn. 44 ff.).
  • VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 50/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Eindämmungsmaßnahmenverordnung

    Angesichts der im Land Berlin fehlenden Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle untergesetzlichen Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht sind diese Grundsätze mit Blick auf das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu übertragen (hierzu und zur Wiederholungsgefahr angesichts der fortdauernden Pandemielage als Fortsetzungsfeststellungsinteresse siehe VG Hamburg, Urteil vom 8. September 2020 - 19 K 1761/20 -, Rn. 40 f.; zur Feststellungsfähigkeit erledigter Rechtsverhältnisse siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46/16 -, Rn. 12 f., 19 ff.).
  • VG Freiburg, 19.05.2022 - 4 K 689/21

    Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung im Internet - Corona: Abstandsunabhängige

    Dass diese anhand anderer virologischer und epidemiologischer Parameter zu beurteilen wäre, steht der Wiederholungsgefahr wegen der Gleichartigkeit der Maßnahme und der vergleichbaren tatsächlichen Grundlage nicht entgegen (so auch VG Hamburg, Urteil vom 08.09.2020 - 19 K 1761/20 -, juris Rn. 41; VG Gera, Urteil vom 10.06.2021 - 3 K 1012/20 -, juris Rn. 24), zumal sich wesentliche Rechtsfragen der verfügten Maskenpflicht ganz allgemein stellen.
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