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   VG Hamburg, 09.04.2020 - 10 E 1615/20   

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https://dejure.org/2020,7493
VG Hamburg, 09.04.2020 - 10 E 1615/20 (https://dejure.org/2020,7493)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09.04.2020 - 10 E 1615/20 (https://dejure.org/2020,7493)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09. April 2020 - 10 E 1615/20 (https://dejure.org/2020,7493)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 10 E 1615/20
    Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, Rn. 35 m.w.N., zit. nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2020 - 11 S 12.20

    Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 10 E 1615/20
    Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit des zeitlich befristeten Verbots der Berufsausübung des Antragsstellers aus § 5 Abs. 3 Nr. 20 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO kommt der Antragsgegnerin ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, da es sich angesichts der seit mehreren Wochen exponentiell wachsenden Infektionszahlen um eine notwendigerweise mit Ungewissheiten belastete Situation handelt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.3.2020, OVG 11 S 12/20, Rn. 10 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, Rn. 24, zit. nach juris; VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/, abgerufen zum Beschlusszeitpunkt).
  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 10 E 1615/20
    Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist mit Blick auf eine mögliche negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig, insbesondere statthaft (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 31.3.2020, 1 BvR 712/20, Rn. 15, zit. nach juris).
  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 10 E 1615/20
    Die durch das Verbot für den Antragsteller verursachten Nachteile sind nicht derart schwerwiegend, dass es ihm unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG prinzipiell auch verpflichtet ist (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschl. v. 7.4.2020, 1 BvR 755/20, abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/Shared-Docs/Entscheidungen/DE/2020/04/rk20200407_1bvr075520.html, abgerufen zum Beschlusszeitpunkt).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2016 - 4 B 504/16

    Geschäfte in Velbert dürfen an den freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen 2016

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 10 E 1615/20
    Derart erhöhte Maßstäbe sind hier auch schon deshalb anzulegen, da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, wofür in einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine besonders strenge Interessenabwägung vorzunehmen wäre (vgl. zum Maßstab: OVG Münster, Beschl. v. 10.6.2016, 4 B 504/16, Rn. 24 ff. m.w.N., zit. nach juris).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 10 E 1615/20
    Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit des zeitlich befristeten Verbots der Berufsausübung des Antragsstellers aus § 5 Abs. 3 Nr. 20 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO kommt der Antragsgegnerin ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, da es sich angesichts der seit mehreren Wochen exponentiell wachsenden Infektionszahlen um eine notwendigerweise mit Ungewissheiten belastete Situation handelt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.3.2020, OVG 11 S 12/20, Rn. 10 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, Rn. 24, zit. nach juris; VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/, abgerufen zum Beschlusszeitpunkt).
  • VG Hamburg, 04.04.2020 - 3 E 1568/20

    Eilantrag gegen das aus der Corona-Rechtsverordnung folgende Versammlungsverbot

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 10 E 1615/20
    Bei der Beurteilung der Geeignetheit und der Erforderlichkeit des zeitlich befristeten Verbots der Berufsausübung des Antragsstellers aus § 5 Abs. 3 Nr. 20 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO kommt der Antragsgegnerin ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, da es sich angesichts der seit mehreren Wochen exponentiell wachsenden Infektionszahlen um eine notwendigerweise mit Ungewissheiten belastete Situation handelt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.3.2020, OVG 11 S 12/20, Rn. 10 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, Rn. 24, zit. nach juris; VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/, abgerufen zum Beschlusszeitpunkt).
  • VG Hamburg, 13.05.2020 - 20 E 2029/20

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag eines Fitnessstudios gegen die aus der

    Da ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587 - im Folgenden: IfSG) i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 17 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, ist der Antragstellerin ein Abwarten des Vollzugs nicht zumutbar (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20 und vom 4.4.2020, 10 E 1615/20, jeweils veröffentlicht auf der Homepage des VG Hamburg).
  • VG Hamburg, 16.04.2020 - 2 E 1671/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Warenhausbetreibers gegen die aus der

    Da ein Verstoß gegen die Schließung des Kaufhauses gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 18 HmbSARS-CoV EindämmungsVO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, ist der Antragstellerin ein Abwarten auf den Vollzug nicht zumutbar (vgl. zur Zulässigkeit solcher Anträge VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20 und vom 4.4.2020, 10 E 1615/20).
  • VG Hamburg, 21.04.2020 - 11 E 1705/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Betreibers von Restaurants in Warenhäusern gegen die

    Da ein Verstoß gegen die Betriebsuntersagung gemäß § 13 Abs. 1 HmbSARS- CoV EindämmungsVO zudem gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 25 HmbSARS-CoV EindämmungsVO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, ist der Antragstellerin ein Abwarten auf den Vollzug zudem nicht zumutbar (vgl. zur Zulässigkeit solcher Anträge VG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 2 E 1671/20; Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20; Beschl. v. 4.4.2020, 10 E 1615/20).
  • VG Hamburg, 24.04.2020 - 19 E 1760/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Fitnessclubs gegen die aus der Corona-Verordnung

    Da ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 26 HmbSARS-CoV EindämmungsVO gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 11 HmbSARS-CoV EindämmungsVO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, ist den Antragstellerinnen ein Abwarten auf den Vollzug nicht zumutbar (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20 und vom 4.4.2020, 10 E 1615/20, n.V.).
  • VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Spielhallenbetreibers gegen die auf der

    Da ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 HmbSARS-CoV EindämmungsVO gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 9 HmbSARS- CoV EindämmungsVO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, ist der Antragstellerin ein Abwarten auf den Vollzug nicht zumutbar (vgl. zur Zulässigkeit solcher Anträge VG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2020, 3 E 1675/20 und 11 E 1705/20; Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20; Beschl. v. 4.4.2020, 10 E 1615/20).
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