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   VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20   

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VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20 (https://dejure.org/2020,7232)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09.04.2020 - 9 E 1605/20 (https://dejure.org/2020,7232)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09. April 2020 - 9 E 1605/20 (https://dejure.org/2020,7232)
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    Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen bleiben in Hamburg untersagt - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Hessen, 07.04.2020 - 8 B 892/20

    Vierte Hessische Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE4)

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20
    Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG ist in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.) erhalten hat, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn. 38 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 7.4.2020, 8 B 892/20.N, juris Rn. 33 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20, n.v.).

    (bb) Das Verbot ist zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, weil dadurch eine ­ gerade im Zusammenhang mit den bevorstehenden Ostertagen ­ bestehende Übertragungssituation unterbunden wird (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 7.4.2020, 8 B 892/20.N, juris Rn. 49).

    Soweit die Antragsteller Zweifel an der Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen äußern, weil inzwischen zahlreiche Mediziner diese bzw. die Gefährlichkeit des Coronavirus - 14 - - 15 - SARS-CoV-2 angezweifelt hätten, ist darauf hinzuweisen, dass die Eignung der Maßnahme der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers unterliegt und dieser bei ­ hier weiterhin vorliegender ­ unsicherer Entscheidungsgrundlage befugt ist, selbst die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu wählen, solange er dabei keine feststehenden Tatsachen ignoriert bzw. sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 7.4.2020, 8 B 892/20.N, juris Rn. 49; VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn. 60).

    (dd) Der Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller steht auch nicht außer Verhältnis zu dem damit bezweckten Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung (im Ergebnis ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 7.4.2020, 8 B 892/20.N, juris Rn. 51 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 7.4.2020, VG 14 L 32/20, BA S. 9 f.; VG Leipzig, Beschl. v. 3.4.2020, 3 L 182/20, BA S. 9; Heinig, Gottesdienstverbot auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, https://verfassungsblog.de/gottesdienstverbotaufgrundlagedesinfektionsschutzgesetzes/, abgerufen am 9. April 2020).

  • VG Berlin, 07.04.2020 - 14 L 32.20

    Coronavirus: Gottesdienste dürfen in Berlin weiterhin nicht stattfinden

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20
    aa) Er ist als Feststellungsantrag im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, weil die Antragsteller ihr Begehren in der Hauptsache im Wege der Feststellungsklage verfolgen könnten (s.o.; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 7.4.2020, VG 14 L 32/20, BA S. 2 f.).

    Auch der Antragsteller zu 8) kann sich als inländische juristische Person des Privatrechts mit kirchlichem Zweck auf den grundrechtlichen Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit berufen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 9.5.2016, 1 BvR 2202/13, juris Rn. 48; VG Berlin, Beschl. v. 7.4.2020, VG 14 L 32/20, BA S. 3).

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Berlin (Beschl. v. 7.4.2020, VG 14 L 32/20, BA S. 8 ff.) ausgeführt: "Zwar entspricht es den aktuellen Hinweisen des Robert Koch-Instituts, dass ein Abstand von mindestens 1, 50 Metern zu anderen das Risiko einer Übertragung des Coronavirus vermindert.

    (dd) Der Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller steht auch nicht außer Verhältnis zu dem damit bezweckten Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung (im Ergebnis ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 7.4.2020, 8 B 892/20.N, juris Rn. 51 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 7.4.2020, VG 14 L 32/20, BA S. 9 f.; VG Leipzig, Beschl. v. 3.4.2020, 3 L 182/20, BA S. 9; Heinig, Gottesdienstverbot auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, https://verfassungsblog.de/gottesdienstverbotaufgrundlagedesinfektionsschutzgesetzes/, abgerufen am 9. April 2020).

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20
    Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG ist in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.) erhalten hat, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn. 38 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 7.4.2020, 8 B 892/20.N, juris Rn. 33 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20, n.v.).

    Soweit die Antragsteller Zweifel an der Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen äußern, weil inzwischen zahlreiche Mediziner diese bzw. die Gefährlichkeit des Coronavirus - 14 - - 15 - SARS-CoV-2 angezweifelt hätten, ist darauf hinzuweisen, dass die Eignung der Maßnahme der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers unterliegt und dieser bei ­ hier weiterhin vorliegender ­ unsicherer Entscheidungsgrundlage befugt ist, selbst die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu wählen, solange er dabei keine feststehenden Tatsachen ignoriert bzw. sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 7.4.2020, 8 B 892/20.N, juris Rn. 49; VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn. 60).

  • VG Hamburg, 04.04.2020 - 3 E 1568/20

    Eilantrag gegen das aus der Corona-Rechtsverordnung folgende Versammlungsverbot

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20
    Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG ist in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.) erhalten hat, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn. 38 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 7.4.2020, 8 B 892/20.N, juris Rn. 33 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20, n.v.).

    Diese Pflicht zur Evaluierung der Gefahrenlage und Prüfung möglicher Lockerungen trifft die Antragsgegnerin im Übrigen auch fortlaufend während des Geltungszeitraums der Verordnung (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2020, 3 E 1568/20, n.v.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2016 - 4 B 504/16

    Geschäfte in Velbert dürfen an den freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen 2016

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20
    Effektiver Rechtsschutz gegen eine untergesetzliche Norm kann bei nicht eröffneter Normenkontrolle im Hinblick - 4 - - 5 - auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG hingegen im Wege der Feststellungsklage bzw. ihr entsprechender Formen des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2019, 3 Bs 102/19, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 10.6.2016, 4 B 504/16, juris Rn. 11 ff.).

    Derart erhöhte Maßstäbe sind hier auch schon deshalb anzulegen, da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, wofür in einem Verfahren nach § 46 Abs. 6 VwGO auch eine besonders strenge Interessenabwägung vorzunehmen wäre (vgl. zum Maßstab: OVG Münster, Beschl. v. 10.6.2016, 4 B 504/16, juris Rn. 24 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20
    Umfasst sind damit nicht - 10 - - 11 - allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.6.2017, 2 BvR 1333/17, juris Rn. 38 m.w.N.).

    Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.1.2020, 2 BvR 1333/17, juris Rn. 80).

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20
    Das Begehren der Antragsteller richtet sich nämlich nicht lediglich auf die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines ungewissen künftigen Sachverhalts (nur in einem solchen Fall kann von einer Umgehung des § 47 VwGO die Rede sein, vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, juris Rn. 25).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20
    Zudem können (sonstige) Dritte als Nichtstörer Adressaten von Maßnahmen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, juris Rn. 25 f.).
  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20
    Dies - 7 - - 8 - setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 - 11 S 14.20

    Infektionsschutzrecht: Zulässige Regelung des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen

    Auszug aus VG Hamburg, 09.04.2020 - 9 E 1605/20
    Die Antragsteller verkennen, dass das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nur Gesetze betrifft, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken, d.h. für solche Grundrechtsbeschränkungen, zu denen der Gesetzgeber im Grundgesetz ausdrücklich ermächtigt ist, mithin nur für Grundrechte, die vom Grundgesetz unter einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gestellt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020, OVG 11 S 14/20, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 24.17

    Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • VG Leipzig, 03.04.2020 - 3 L 182/20

    Gottesdienst-Verbot wegen Corona zulässig

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 1181/10
  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

  • VG Hamburg, 16.04.2020 - 11 E 1630/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Besuchs- und

    Da sich die Antragstellerin gegen ein unmittelbar aus der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO folgendes Verbot wendet, das keines Umsetzungsakts bedarf, und die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) nicht besteht, kann Rechtsschutz in der Hauptsache (nur) durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage erlangt werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2020, 1 BvR 712/20, juris Rn. 15; VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20, n.v., S. 4).
  • VG Hamburg, 13.05.2020 - 20 E 2029/20

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag eines Fitnessstudios gegen die aus der

    Da ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587 - im Folgenden: IfSG) i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 17 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, ist der Antragstellerin ein Abwarten des Vollzugs nicht zumutbar (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20 und vom 4.4.2020, 10 E 1615/20, jeweils veröffentlicht auf der Homepage des VG Hamburg).
  • VG Hamburg, 29.04.2020 - 21 E 1733/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Betretungs-

    Nach dem Wortlaut der Gewährleistung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist es erforderlich, dass die körperliche Unversehrtheit und nicht nur das psychische oder seelische Wohlbefinden betroffen ist (di Fabio, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz- Kommentar, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Rn. 60, Stand: 89. EL Oktober 2019; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20).
  • VG Hamburg, 21.04.2020 - 11 E 1705/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Betreibers von Restaurants in Warenhäusern gegen die

    Da sich die Antragstellerin gegen eine unmittelbar aus der HmbSARS-CoV EindämmungsVO folgende Untersagung wendet, die keines Umsetzungsakts bedarf, und die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) nicht besteht, kann Rechtsschutz in der Hauptsache (nur) durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage erlangt werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2020, 1 BvR 712/20, juris Rn. 15; VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20, n.v., S. 4).

    Da ein Verstoß gegen die Betriebsuntersagung gemäß § 13 Abs. 1 HmbSARS- CoV EindämmungsVO zudem gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 25 HmbSARS-CoV EindämmungsVO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, ist der Antragstellerin ein Abwarten auf den Vollzug zudem nicht zumutbar (vgl. zur Zulässigkeit solcher Anträge VG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 2 E 1671/20; Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20; Beschl. v. 4.4.2020, 10 E 1615/20).

  • VG Hamburg, 27.04.2020 - 2 E 1737/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Spielhallenbetreibers gegen die auf der

    Da die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) nicht besteht, kann Rechtsschutz in der Hauptsache (nur) durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage erlangt werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.3.2020, 1 BvR 712/20, juris Rn. 15; VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20; Beschl. v. 21.4.2020, 11 E 1705/20).

    Da ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 HmbSARS-CoV EindämmungsVO gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 9 HmbSARS- CoV EindämmungsVO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, ist der Antragstellerin ein Abwarten auf den Vollzug nicht zumutbar (vgl. zur Zulässigkeit solcher Anträge VG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2020, 3 E 1675/20 und 11 E 1705/20; Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20; Beschl. v. 4.4.2020, 10 E 1615/20).

  • VG Hamburg, 16.04.2020 - 2 E 1671/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Warenhausbetreibers gegen die aus der

    Da ein Verstoß gegen die Schließung des Kaufhauses gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 18 HmbSARS-CoV EindämmungsVO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, ist der Antragstellerin ein Abwarten auf den Vollzug nicht zumutbar (vgl. zur Zulässigkeit solcher Anträge VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20 und vom 4.4.2020, 10 E 1615/20).
  • VG Hamburg, 24.04.2020 - 19 E 1760/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Fitnessclubs gegen die aus der Corona-Verordnung

    Da ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 26 HmbSARS-CoV EindämmungsVO gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 11 HmbSARS-CoV EindämmungsVO als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird, ist den Antragstellerinnen ein Abwarten auf den Vollzug nicht zumutbar (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20 und vom 4.4.2020, 10 E 1615/20, n.V.).
  • VG Hamburg, 21.04.2020 - 6 E 1689/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die auf der Corona-Verordnung beruhende Schließung

    Weder die Ermächtigung zur Anordnung von Schließungen als solche noch die landesrechtliche Ausgestaltung in § 26 Abs. 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO begegnet durchgreifenden Bedenken; dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG erfüllt sind, stellt auch der Antragsteller nicht infrage (vgl. dazu auch VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2020, 2 E 1550/20, n.v., S. 4 f.; Beschl. v. 9.4.2020, 9 E 1605/20, n.v., S. 7 f.; Beschl. v. 17.4.2020, 14 E 1635/20, n.v., S. 6).
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