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   VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10   

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VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10 (https://dejure.org/2012,48710)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.2012 - 4 K 1905/10 (https://dejure.org/2012,48710)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09. August 2012 - 4 K 1905/10 (https://dejure.org/2012,48710)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Art 106 Abs 2 AEUV, Art 5 Abs 1 EGRL 12/2006, Art 16 Abs 1 EGRL 98/2008, Art 3 Abs 5 EGV 1013/2006, § 17 Abs 1 S 1 KrWG
    Altpapier; Überlassungspflicht für sortenreine Abfallfraktionen; neutrale Behörde; Daseinsvorsorge; Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; Funktionsfähigkeit des Entsorgungssystems

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 282
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10
    Für eine Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV auf alle Abfallarten spricht insbesondere, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, gerade möglich sein soll, einen Ausgleich zwischen rentablen und unrentablen Bereichen zu schaffen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau, juris, Rn. 14-16; Urt. v. 15.11.2007, C-162/06 - International Mail Spain, juris, Rn. 34).

    Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, dürfen einen Ausgleich zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen vornehmen, so dass eine Einschränkung des Wettbewerbs in wirtschaftlich rentablen Bereichen gerechtfertigt sein kann (EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau, juris, Rn. 17; Urt. v. 25.10.2001, C-475/99 - Ambulanz Glöckner, juris, Rn. 57).

    Wenn es einzelnen Unternehmen gestattet wäre, mit dem Inhaber ausschließlicher Rechte in Bereichen ihrer Wahl in Wettbewerb zu treten, würden sie nämlich in die Lage versetzt, sich auf die wirtschaftlich rentablen Tätigkeiten zu konzentrieren und dort günstigere als die von den Inhabern der ausschließlichen Rechte angewandten Tarife anzubieten, da sie im Gegensatz zu diesen nicht wirtschaftlich gezwungen sind, einen Ausgleich zwischen den in den unrentablen Bereichen entstandenen Verlusten und den in den rentableren Bereichen erzielten Gewinnen vorzunehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau, juris, Rn. 18; Urt. v. 25.10.2001, C-475/99 - Ambulanz Glöckner, juris, Rn. 61).

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann von einer Verletzung des Erforderlichkeits- bzw. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszugehen, wenn es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Teilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die die mit Ausschließlichkeitsrechten betraute Einrichtung nicht anbietet (vgl. EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau; Urt. v. 25.10.2991, C-475/99 - Ambulanz Glöckner; jeweils in juris).

    Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, dürfen einen Ausgleich zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen vornehmen, so dass eine Einschränkung des Wettbewerbs in wirtschaftlich rentablen Bereichen gerechtfertigt sein kann (EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau, juris, Rn. 17; Urt. v. 25.10.2001, C-475/99 - Ambulanz Glöckner, juris, Rn. 57).

    Wenn es einzelnen Unternehmen gestattet wäre, mit dem Inhaber ausschließlicher Rechte in Bereichen ihrer Wahl in Wettbewerb zu treten, in denen diese Rechte bestehen, würden sie nämlich in die Lage versetzt, sich auf die wirtschaftlich rentablen Tätigkeiten zu konzentrieren und dort günstigere als die von den Inhabern der ausschließlichen Rechte angewandten Tarife anzubieten, da sie im Gegensatz zu diesen nicht wirtschaftlich gezwungen sind, einen Ausgleich zwischen den in den unrentablen Bereichen entstandenen Verlusten und den in den rentableren Bereichen erzielten Gewinnen vorzunehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau, juris, Rn. 18; Urt. v. 25.10.2001, C-475/99 - Ambulanz Glöckner, juris, Rn. 61).

  • EuGH, 23.10.1997 - C-157/94

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10
    Jedoch ist für die Rechtfertigung nicht erforderlich, dass das finanzielle Gleichgewicht oder das wirtschaftliche Überleben des mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens bedroht ist (EuGH, Urt. v. 23.10.1997, C-157/94 - Energiemonopole Niederlande, juris; Urt. v. 15.11.2007, C-162/06 - International Mail Spain).

    Beschränkungen sind auch dann gerechtfertigt, wenn sie dazu dienen, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erbracht werden kann (EuGH, Urt. v. 23.10.1997, C-157/94 - Energiemonopole Niederlande).

    Allerdings muss er im konkreten Einzelfall bei der Frage, ob die Erfüllung der im allgemeinen wirtschaftlichem Interesse liegenden Aufgabe zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen im Falle einer Aufhebung der beanstandeten Maßnahme gefährdet wäre, nicht darüber hinaus positiv belegen, dass keine andere vorstellbare, der Natur der Sache nach hypothetische Maßnahme es erlaube, die Erfüllung der Aufgabe zu solchen Bedingungen sicherzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.1997, C-157/94 - Energiemonopole Niederlande).

    Für die Rechtfertigung ist nicht erforderlich, dass das finanzielle Gleichgewicht oder das wirtschaftliche Überleben des mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens bedroht ist (EuGH, Urt. v. 23.10.1997, C-157/94 - Energiemonopole Niederlande, juris; Urt. v. 15.11.2007, C-126/06 - International Mail Spain, juris).

    Beschränkungen sind auch dann gerechtfertigt, wenn sie dazu dienen, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erbracht werden kann (EuGH, Urt. v. 23.10.1997, C-157/94 - Energiemonopole Niederlande).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10
    Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, dürfen einen Ausgleich zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen vornehmen, so dass eine Einschränkung des Wettbewerbs in wirtschaftlich rentablen Bereichen gerechtfertigt sein kann (EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau, juris, Rn. 17; Urt. v. 25.10.2001, C-475/99 - Ambulanz Glöckner, juris, Rn. 57).

    Wenn es einzelnen Unternehmen gestattet wäre, mit dem Inhaber ausschließlicher Rechte in Bereichen ihrer Wahl in Wettbewerb zu treten, würden sie nämlich in die Lage versetzt, sich auf die wirtschaftlich rentablen Tätigkeiten zu konzentrieren und dort günstigere als die von den Inhabern der ausschließlichen Rechte angewandten Tarife anzubieten, da sie im Gegensatz zu diesen nicht wirtschaftlich gezwungen sind, einen Ausgleich zwischen den in den unrentablen Bereichen entstandenen Verlusten und den in den rentableren Bereichen erzielten Gewinnen vorzunehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau, juris, Rn. 18; Urt. v. 25.10.2001, C-475/99 - Ambulanz Glöckner, juris, Rn. 61).

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann von einer Verletzung des Erforderlichkeits- bzw. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszugehen, wenn es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Teilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die die mit Ausschließlichkeitsrechten betraute Einrichtung nicht anbietet (vgl. EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau; Urt. v. 25.10.2991, C-475/99 - Ambulanz Glöckner; jeweils in juris).

    Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, dürfen einen Ausgleich zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen vornehmen, so dass eine Einschränkung des Wettbewerbs in wirtschaftlich rentablen Bereichen gerechtfertigt sein kann (EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau, juris, Rn. 17; Urt. v. 25.10.2001, C-475/99 - Ambulanz Glöckner, juris, Rn. 57).

    Wenn es einzelnen Unternehmen gestattet wäre, mit dem Inhaber ausschließlicher Rechte in Bereichen ihrer Wahl in Wettbewerb zu treten, in denen diese Rechte bestehen, würden sie nämlich in die Lage versetzt, sich auf die wirtschaftlich rentablen Tätigkeiten zu konzentrieren und dort günstigere als die von den Inhabern der ausschließlichen Rechte angewandten Tarife anzubieten, da sie im Gegensatz zu diesen nicht wirtschaftlich gezwungen sind, einen Ausgleich zwischen den in den unrentablen Bereichen entstandenen Verlusten und den in den rentableren Bereichen erzielten Gewinnen vorzunehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau, juris, Rn. 18; Urt. v. 25.10.2001, C-475/99 - Ambulanz Glöckner, juris, Rn. 61).

  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die

    Auszug aus VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10
    Für eine Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV auf alle Abfallarten spricht insbesondere, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, gerade möglich sein soll, einen Ausgleich zwischen rentablen und unrentablen Bereichen zu schaffen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.5.1993, C-320/91 - Corbeau, juris, Rn. 14-16; Urt. v. 15.11.2007, C-162/06 - International Mail Spain, juris, Rn. 34).

    Zwar genügen bloße Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für die Rechtfertigung einer Beschränkung (EuGH, Urt. v. 15.11.2007, C-162/06 - International Mail Spain, juris, Rn. 41).

    Jedoch ist für die Rechtfertigung nicht erforderlich, dass das finanzielle Gleichgewicht oder das wirtschaftliche Überleben des mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens bedroht ist (EuGH, Urt. v. 23.10.1997, C-157/94 - Energiemonopole Niederlande, juris; Urt. v. 15.11.2007, C-162/06 - International Mail Spain).

    Wie bereits oben ausgeführt, hat der Europäische Gerichtshof zu Art. 106 Abs. 2 AEUV u.a. entschieden, dass zwar bloße Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für die Rechtfertigung einer Beschränkung genügen (EuGH, Urt. v. 15.11.2007, C-162/06 - International Mail Spain, juris, Rn. 41).

  • OVG Hamburg, 08.07.2008 - 1 Bs 91/08

    Privater Abfallentsorger darf vorläufig Blaue Tonnen zur Altpapiersammlung nicht

    Auszug aus VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10
    Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hatte Erfolg, und der Antrag der Klägerin im einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2008 abgelehnt (1 Bs 91/08).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Sachakten der Beklagten und die Gerichtsakten der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Az.: 4 E 880/08 (1 Bs 91/08); 4 E 2556/08 (5 Bs 198/08); 4 E 2624/08 (5 Bs 199/08); 4 E 1906/10; 4 E 2180/10 (5 Bs 196/10)), die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Damit ist die Klägerin Zweckveranlasserin dieser Rechtsverletzung und kann von der Beklagten im Rahmen der Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Wege einer Unterlassungsverfügung herangezogen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.7.2008, 1 Bs 91/08, juris).

    Nach der Sortieranalyse des INFA-Instituts 2003 ist davon auszugehen, dass ca. 25 % (nach dem Volumen) der aus privaten Haushaltungen gesammelten PPK-Abfälle aus Verkaufsverpackungen bestehen (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.7.2008, 1 Bs 91/08, juris; Beschl. v. 15.4.2009, 5 Bs 199/08, juris).

  • BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08

    Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht;

    Auszug aus VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10
    Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Widerspruch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 (7 C 16/08) voraussichtlich zurückgewiesen werde und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

    Die Regelung greift nicht in die Berufswahlfreiheit, sondern lediglich in die Berufsausübungsfreiheit ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.2009, BVerwGE 134, 154).

    Diese Berufsausübungsbeschränkung ist durch das Interesse an einer funktionsfähigen abfallwirtschaftlichen Daseinsvorsorge durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.2009, BVerwGE 134, 154).

    In Satz 2 ist klargestellt, dass die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen einer gewerblichen Sammlung nicht entgegensteht (a.A. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urt. v. 18.6.2009, NVwZ 2009, 1292).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auszug aus VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10
    Ob die Abfallrahmenrichtlinien die abfallrechtlichen Nähe- und Autarkieregelungen - der Auffassung der Klägerin folgend - abschließend normieren, kann dahinstehen, denn unabhängig davon beziehen sie sich lediglich auf den Umweltschutz (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2001, DaimlerChrysler, C-324/99, juris, Rn. 42).

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Dusseldorp (Urt. v. 25.6.1998, C-203/96, juris) und DaimlerChrysler (Urt. v. 13.12.2001, C-324/99, juris).

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof in der DaimlerChrysler-Entscheidung die Andienungspflicht nach § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG (a.F.) an der Abfallverbringungsverordnung gemessen (EuGH, Urt. v. 13.12.2001, C-324/99, juris).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10
    Die Klägerin beruft sich insoweit auf das MOTOE-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 1.7.2008, C-49/07, Slg. 2008, I-4863).

    Von dem vorliegenden Fall unterscheidet sich das MOTOE-Urteil aber gerade dadurch, dass es darin um die kommerzielle Durchführung von Motorradrennen und damit nicht um eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemäß § 106 Abs. 2 AEUV ging (EuGH, Urt. v. 1.7.2008, C-49/07, Slg. 2008, I-4863).

  • EuGH, 25.06.1998 - C-203/96

    Dusseldorp u.a.

    Auszug aus VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Dusseldorp (Urt. v. 25.6.1998, C-203/96, juris) und DaimlerChrysler (Urt. v. 13.12.2001, C-324/99, juris).

    Das von der Klägerin insoweit zitierte Dusseldorp-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 25.6.1998, C-203/96, juris) ist nicht einschlägig, weil es sich dort um gewerbliche und nicht - wie im vorliegenden Fall - um private Abfälle handelte.

  • VG Hamburg, 10.09.2010 - 4 E 2180/10

    Verbot einer privaten Altpapiersammlung: nicht voll ausgebautes öffentliches

    Auszug aus VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10
    Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hatte ein Antrag der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO mit dem Ziel der Änderung der vorangegangenen Beschlüsse Erfolg, das Gericht lehnte den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer mittlerweile erhobenen Klage mit Beschluss vom 10. September 2010 ab (4 E 2180/10).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Sachakten der Beklagten und die Gerichtsakten der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Az.: 4 E 880/08 (1 Bs 91/08); 4 E 2556/08 (5 Bs 198/08); 4 E 2624/08 (5 Bs 199/08); 4 E 1906/10; 4 E 2180/10 (5 Bs 196/10)), die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

  • OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 196/10

    Zulässigkeit gewerblicher Altpapiersammlung aus privaten Haushaltungen in

  • VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08

    Gewerbliche Altpapiersammlung; Beauftragung durch einen Systembetreiber

  • EuGH, 19.01.2007 - C-126/06

    Carrefour - Marinopoulos

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

  • BVerfG, 25.08.2008 - 2 BvR 2213/06

    Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtzulassung der Berufung im

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2556/08

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer

  • BVerwG, 22.01.1998 - 3 C 6.97

    Kein Arzneimittelverkauf am Autoschalter

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Der Rückgriff auf § 62 KrWG (so VG Hamburg, Urt. v. 9.8.2012 - 4 K 1905/10 - ZUR 2013, 43, 44) ist ausgeschlossen, da es sich bei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG um eine eigenständige Befugnisnorm handelt, die bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG Vorrang genießt (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.3.2013 - 5 Bs. 208/12 - juris RdNr. 12; NdsOVG, Beschl. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13 - BA S. 2; Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: EL 3/13 Mai 2013, § 18 KrWG RdNr. 60).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

    vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - 4 K 1905/10 -, juris, jeweils m. w. N.

    A. VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012- 4 K 1905/10 -, a. a. O., Rn. 85 ff.

  • VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01693

    Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung

    Dass die letztlich Gesetz gewordene Fassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anders als der Referentenentwurf nicht von einer "neutralen Behörde", sondern nur von der zuständigen Behörde spricht, zeigt im Ergebnis, dass der Gesetzgeber die klägerseits angeführten Bedenken an der europarechtlichen Zulässigkeit der getroffenen Zuständigkeitsregelung gerade nicht teilte (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 9.8.2012, Az. 4 K 1905/10, zitiert nach juris, RdNr. 65/66).

    Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg im Urteil vom 9. August 2012 Bezug genommen (Az. 4 K 1905/10, zitiert nach juris, RdNr. 42 bis 64; daneben auch Queitsch, UPR 2012, 221, 226; Frenz, AbfallR 2012, 168, 172; Thärichen, AbfallR 2012, 164, 165; Reese/Koch, DVBl 2010, 1393 ff.).

    Zunächst ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im hier vorliegenden Fall des Landkreises ... eine Sondersituation vorliegt: Anders als in den meisten noch unter der Geltung des alten Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes entschiedenen Fällen und auch anders als in dem soweit ersichtlich bislang einzigen auf der Rechtsgrundlage des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom VG Hamburg entschiedenen Fall (Urteil vom 9.8.2012, Az. 4 K 1905/10, zitiert nach juris) existiert im Landkreis ... bereits über mehrere Jahre hinweg eine etablierte, flächendeckende haushaltsnahe Altpapiersammlung.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit;

    Der Argumentation der Antragsgegnerin liegt tendenziell offenbar ein Modell der Abfallentsorgung zu Grunde, in dem gewerbliche Sammlungen, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen veräußerbare (Wert-)Stoffe und Gegenstände entziehen, wegen der entsprechenden Einnahmeverluste beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und damit einhergehender Verhinderung niedrigerer Abfallgebühren unzulässig sind, so dass gewerbliche Sammlungen mit der öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungswirtschaft systematisch unvereinbar sind (in diesem Sinne VG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012 - 4 K 1905/10 -, ZUR 2013, 43, 49; Queitsch, AbfallR 2012, 290 ff.).
  • VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588

    Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung

    Nachdem auch Altpapier Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG ist und Anhaltspunkte dafür, dass die Entsorgung einzelner Abfallarten nicht als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse anzusehen wäre, nicht ersichtlich, geschweige denn von der Klägerin vorgetragen wären, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei der Entsorgung von Altpapier um eine ebensolche Dienstleistung handelt (ebenso VG Hamburg, Urt. v. 09.08.2012, Az. 4 K 1905/10, juris, RdNr. 51; Knopp/Piroch, UPR 2012, 343, 345; Thärichen, AbfallR 2012, 150, 154).

    Zunächst ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im hier vorliegenden Fall des Landkreises ... eine Sondersituation vorliegt: Anders als in den meisten noch unter der Geltung des alten Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes entschiedenen Fällen und auch anders als in dem soweit ersichtlich bislang einzigen auf der Rechtsgrundlage des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom VG Hamburg entschiedenen Fall (Urteil vom 9.8.2012, Az. 4 K 1905/10, zitiert nach juris) existiert im Landkreis ... bereits über mehrere Jahre hinweg eine etablierte, flächendeckende haushaltsnahe Altpapiersammlung.

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2013 - 7 LB 56/11

    Zuständigkeit für Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung bei Identität von

    Dem KrWG ist abweichend von diesen Grundsätzen auch keine anderweitige Bestimmung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen (so auch VGH München, Beschl. v. 24.07.2012 - 20 CS 12.841 -, juris Rn. 27; VG Hamburg, Urt: v. 09.08.2012 - 4 K 1905/10 - ZUR 2013, 43).

    Als Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung kommt - nachdem die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Anzeige aus § 72 Abs. 2, 18 KrWG nachgekommen ist - allein § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht, der auf die vorliegende Konstellation als lex specialis vor der allgemeinen Eingriffsermächtigung in § 62 KrWG Anwendung findet (VGH München, Beschl. v. 24.07.2012 - 20 CS 12.841 -, juris Rn. 27; VG Ansbach, Urt. v. 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris Rn. 34; VG Würzburg, Beschl. v. 28.01.2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2012 - 17 L 1901/12 -, juris Rn. 4; a. A. offenbar VG Hamburg, Urt. 09.08.2012, - 4 K 1905/10 -, ZUR 2013, 43 , eine Anzeige auf der Grundlage der §§ 72 Abs. 2, 18 KrWG ist dort allerdings nicht erfolgt).

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

    Der Gesetzeshistorie lässt sich somit zwar entnehmen, dass auf die besondere Situation der Stadtstaaten Rücksicht genommen werden sollte (vgl. VG Hamburg, U.v. 9.8.2012 - 4 K 1905/10 - juris Rn. 67; Klement in Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 13).

    Zwar trifft es zu, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger keine Entscheidungsbefugnis über die Untersagung einer privaten Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG und auch kein Vetorecht im Anzeigeverfahren zusteht (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01693 - juris Rn. 60 f.; VG Hamburg, U.v. 9.8.2012 - 4 K 1905/10 - juris Rn. 66).

  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 20 B 15.285

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

    Der Gesetzeshistorie lässt sich somit zwar entnehmen, dass auf die besondere Situation der Stadtstaaten Rücksicht genommen werden sollte (vgl. VG Hamburg, U.v. 9.8.2012 - 4 K 1905/10 - juris Rn. 67; Klement in Schmehl, GK-KrWG, § 18 Rn. 13).

    Zwar trifft es zu, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger keine Entscheidungsbefugnis über die Untersagung einer privaten Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG und auch kein Vetorecht im Anzeigeverfahren zusteht (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01693 - juris Rn. 60 f.; VG Hamburg, U.v. 9.8.2012 - 4 K 1905/10 - juris Rn. 66).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 3044/11

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

    vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - 4 K 1905/10 -, juris, jeweils m. w. N.

    A. VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012- 4 K 1905/10 -, a. a. O., Rn. 85 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 3043/11

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

    vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - 4 K 1905/10 -, juris, jeweils m. w. N.

    A. VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012- 4 K 1905/10 -, a. a. O., Rn. 85 ff.

  • VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14

    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung wegen konkreter eigener

  • VG München, 16.10.2014 - M 17 K 13.377

    Gewerbliche Sammlung von Altpapier; Altpapiertonne

  • VG Kassel, 08.10.2013 - 4 K 551/13

    Gewerbliche Altmetall Sammlung

  • VG Köln, 25.04.2013 - 13 L 220/13

    Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagung einer gewerblichen

  • VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13

    Zuständigkeit der Unteren Abfallbehörde Sachsen-Anhalts im Übergangszeitraum;

  • VG Frankfurt/Oder, 28.09.2016 - 5 K 519/15
  • VG Neustadt, 28.05.2015 - 4 K 1115/14

    Gewerblicher Altkleidersammler darf in Kaiserslautern weiterhin Alttextilien

  • VG Ansbach, 03.07.2013 - AN 11 K 13.00617

    Begründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

  • VG Düsseldorf, 21.03.2013 - 17 L 260/13

    Vereinbarkeit der Stellung als untere Umweltbehörde mit der als

  • VG Ansbach, 26.03.2014 - AN 11 K 13.01608

    Abfallbeseitigungsrecht

  • VG Ansbach, 18.06.2014 - AN 11 K 14.00612

    Unbegründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

  • VG Ansbach, 07.08.2013 - AN 11 K 12.02212

    Begründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

  • VG Düsseldorf, 26.04.2013 - 17 L 580/13

    Gewerbliche Sammlung; Neutralitätsgebot; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • VG Düsseldorf, 19.04.2013 - 17 L 440/13

    Untersagung der Sammlung von Bekleidung, Textilien und Verpackungen aus Textilien

  • VG Ansbach, 26.03.2013 - AN 11 K 13.01608

    Teilweise begründete Anfechtungsklage gegen einschränkende Maßnahmen einer

  • VG Ansbach, 18.06.2014 - AN 11 K 14.00407

    Unbegründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

  • VG Ansbach, 18.06.2014 - AN 11 K 14.00611

    Teilweise Klagerücknahme und Erledigung

  • VG München, 10.04.2014 - M 17 K 12.6238

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien

  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 8550/12

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien mittels Containern wegen

  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13

    Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung von Altkleidern und

  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 4098/13

    Formelle Rechtswidrigkeit einer Ordnungsverfügung hinsichtlich der Untersagung

  • VG Ansbach, 26.03.2014 - AN 11 K 13.01592

    Teilweise begründete Anfechtungsklage gegen einschränkende Maßnahmen einer

  • VG München, 10.04.2014 - M 17 K 12.6420

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; "Überangebot" gewerblicher

  • VG Düsseldorf, 11.04.2014 - 17 K 1883/13

    Einstufbarkeit einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Sammlerin nach § 3

  • VG Düsseldorf, 08.05.2013 - 17 L 585/13

    Gewerbliche Altmetallsammlung

  • VG München, 17.07.2014 - M 17 K 13.2789

    Untersagung einer gewerblichen Altkleider- und Altschuhsammlung

  • VG Düsseldorf, 18.06.2013 - 17 L 645/13

    Untersagung der Sammlung bestimmter Abfallarten (hier: Altkleider und Schuhe)

  • VG Düsseldorf, 18.03.2013 - 17 L 266/13

    Untersagung einer gemeinnützigen Sammlung von Altkleidern und -schuhen im

  • VG Düsseldorf, 05.11.2013 - 17 L 1292/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien im Kreisgebiet i.R.d.

  • VG Ansbach, 03.07.2013 - AN 11 K 13.00677

    Begründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

  • VG Düsseldorf, 13.06.2013 - 17 L 558/13

    Untersagung der Sammlung von Alttextilien und Schuhen mittels aufgestellter

  • VG Düsseldorf, 23.05.2013 - 17 L 797/13

    Untersagung der gemeinnützigen Sammlung von Altkleidern und -schuhen wegen des

  • VG Düsseldorf, 17.06.2013 - 17 L 575/13

    Untersagung der Sammlung von Altkleidern und Schuhen im Stadtgebiet wegen

  • VG Düsseldorf, 13.06.2013 - 17 L 658/13

    Untersagung der laufenden gewerblichen Sammlung diverser Metalle, bestimmter

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