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   VG Hamburg, 09.10.2014 - 2 K 2013/12   

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https://dejure.org/2014,54400
VG Hamburg, 09.10.2014 - 2 K 2013/12 (https://dejure.org/2014,54400)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09.10.2014 - 2 K 2013/12 (https://dejure.org/2014,54400)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - 2 K 2013/12 (https://dejure.org/2014,54400)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 78 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 70 Abs 1 VwGO
    Beteiligungsfähigkeit der Universität der Bundeswehr Hamburg im Außenrechtsverhältnis

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Hamburg, 19.11.2013 - 3 Bs 274/13

    Beteiligtenfähigkeit der Universität der Bundeswehr Hamburg; Prüfungsausschluss

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2014 - 2 K 2013/12
    Denn nach dem Rechtsträgerprinzip ist die Bundesrepublik Deutschland in hochschulrechtlichen und prüfungsrechtlichen Angelegenheiten der HSU passiv prozessführungsbefugt und nicht die HSU selbst (a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2013, 3 Bs 274/13, juris Rn. 3).

    Zwar ist § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dahingehend erweiternd anzuwenden, dass der betreffende Rechtsträger unabhängig davon richtiger Beklagter ist, ob es sich um eine rechtsfähige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung (Ehlers, in Festschrift für Menger, S. 379, 387) oder um eine Vereinigung, soweit ihr ein Recht zustehen kann, handelt (insoweit auch OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2013, 3 Bs 274/13, juris Rn. 3 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 27.02.1995 - Bf III 159/93
    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2014 - 2 K 2013/12
    Vereinigungen, denen nur im Innenverhältnis ein Recht zustehen kann, etwa der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gegenüber der Aufsichtsbehörde ihres Rechtsträgers Freie und Hansestadt Hamburg, sind zwar nach § 61 Nr. 2 VwGO im Innenrechtsstreit gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde beteiligtenfähig (OVG Hamburg, Urt. v. 27.2.1995, Bf III 159/93, DVBl. 1995, 1361, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 14.10.1992 - 6 B 2.92

    Universitätsrecht - Hochschule der Bundeswehr Hamburg - Befugnisse zur Abnahme

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2014 - 2 K 2013/12
    Dies steht in Übereinstimmung mit der von Amts wegen in jeder Instanz zu prüfenden Rubrizierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 14.10.1992, 6 B 2/92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 303, ebenso vorgehend OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.1991, Bf III 42/88, Bf III 7/91, juris, nur Ls.).
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2014 - 2 K 2013/12
    Diese Verfassungsvorschrift setzt voraus, dass nach dem einfachen nationalen oder unionalen Recht die Fähigkeit besteht, Rechte und Pflichten zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.7.2011, 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, juris Rn. 68).
  • BVerwG, 04.08.1982 - 4 C 42.79

    Zulässigkeit der Entscheidung einer Behörde über einen Widerspruch nach Ablauf

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2014 - 2 K 2013/12
    Zwar wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass die Widerspruchsbehörde auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen darf, da die Widerspruchsfrist in erster Linie dem Schutz der Behörde diene und es ihr daher freistehe, sich entweder auf die Verfristung zu berufen oder zur Sache zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.1988, 6 C 24/87, NVwZ-RR 1989, 85 f., juris Rn. 9; Urt. v. 4.8.1982, 4 C 42/79, NVwZ 1983, 285, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris Rn. 51).
  • BVerwG, 20.06.1988 - 6 C 24.87

    Kriegsdienstverweigerung - Verspätet eingelegter Widerspruch -

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2014 - 2 K 2013/12
    Zwar wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass die Widerspruchsbehörde auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen darf, da die Widerspruchsfrist in erster Linie dem Schutz der Behörde diene und es ihr daher freistehe, sich entweder auf die Verfristung zu berufen oder zur Sache zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.1988, 6 C 24/87, NVwZ-RR 1989, 85 f., juris Rn. 9; Urt. v. 4.8.1982, 4 C 42/79, NVwZ 1983, 285, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris Rn. 51).
  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2014 - 2 K 2013/12
    Zwar wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass die Widerspruchsbehörde auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen darf, da die Widerspruchsfrist in erster Linie dem Schutz der Behörde diene und es ihr daher freistehe, sich entweder auf die Verfristung zu berufen oder zur Sache zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.1988, 6 C 24/87, NVwZ-RR 1989, 85 f., juris Rn. 9; Urt. v. 4.8.1982, 4 C 42/79, NVwZ 1983, 285, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris Rn. 51).
  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2014 - 2 K 2013/12
    Doch setzt dies voraus, dass die Widerspruchsbehörde sich nicht auf die Versäumung der Widerspruchsfrist beruft, eine inhaltliche Sachentscheidung trifft und den Widerspruch als unbegründet zurückweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1982, 2 C 4/80, NVwZ 1983, 608, juris Rn. 10).
  • VG Hamburg, 06.07.2018 - 2 K 2158/14

    Nichtigerklärung des Promotionsverfahrens und Entziehung des Doktortitels wegen

    Die Kammer schließt sich unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtauffassung (vgl. Urt. v. 9.10.2014, 2 K 2013/12, juris Rn. 64, 65; Beschl. v. 29.8.2013, 2 E 3236/13, juris Rn. 2 ff.) dieser Rechtsauffassung an und legt den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bezogen auf die beklagte Hochschule erweiternd aus, da sie aufgrund ihres Prüfungsrechts gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig ist (ebenso BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris Rn. 14 zur Passivlegitimation von nicht rechtsfähigen Jobcentern m.w.N.).
  • VG Hamburg, 04.05.2017 - 2 K 1667/16

    Ausbildungsförderung für Auslandsstudium - Visiting Scholar

    Ebenso können die Studenten einer von der Bundesrepublik Deutschland getragenen Hochschule der Bundeswehr nicht deren Mitglieder sein, weil der Hochschule die Außenrechtsfähigkeit fehlt (dazu VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2014, 2 K 2013/12, juris Rn. 65 ff.).
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