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   VG Hamburg, 10.02.2010 - 4 K 3247/08   

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https://dejure.org/2010,15451
VG Hamburg, 10.02.2010 - 4 K 3247/08 (https://dejure.org/2010,15451)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2010 - 4 K 3247/08 (https://dejure.org/2010,15451)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 2010 - 4 K 3247/08 (https://dejure.org/2010,15451)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    § 47 Abs. 3 HmbVwVfG; §§ 12 Abs. 5, 45 Abs. 1 WaffG

  • Justiz Hamburg

    § 8 WaffG 2002, § 10 Abs 5 WaffG 2002, § 12 Abs 5 WaffG 2002, § 49 Abs 2 Nr 1 WaffG 2002
    Bedürfnis für das Führen eines Narkosegewehrs; Ausnahmegenehmigung und Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausnahmegenehmigung zum Führen eines Narkosegewehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 18.92

    Fleischhygiene - Schlachten - Waffenrecht - Bedürfnis - Schießerlaubnis -

    Auszug aus VG Hamburg, 10.02.2010 - 4 K 3247/08
    Ein solches ist gegeben, wenn bei dem Antragsteller besondere Umstände vorliegen, die ihn von der Allgemeinheit unterscheiden und wenn dieselben berücksichtigenswert sind, also auf einem wirtschaftlichen oder sonstwie begründeten Interesse beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1994, 1 C 18/92, NVwZ-RR 1995, 83).
  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 5.92

    Waffen - Sicherheitsfachkräfte - Werkschutz - Fachschule

    Auszug aus VG Hamburg, 10.02.2010 - 4 K 3247/08
    Insbesondere das Vorliegen eines wirtschaftlichen Interesses hat der Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 8.12.1992, 1 C 5/92, NVwZ-RR 1993, 619).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2000 - 1 S 1161/98

    Schießerlaubnis für die Tötung bzw Betäubung von Rindern auf Weideflächen

    Auszug aus VG Hamburg, 10.02.2010 - 4 K 3247/08
    Diese tierschutzrechtlichen Gründe, aber auch die wirtschaftlichen Interessen des Klägers, der seit einiger Zeit über einen Gewerbeschein für seine Tätigkeit verfügt, stellen besonders anzuerkennende Belange im Sinne des § 8 WaffG dar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 25.8.2000, 1 S 1161/98, NVwZ-RR 2001, 380; vgl. auch Runkel in: Hinze, a.a.O., § 8 Rn. 17 "Einsatz von Distanzwaffen durch Tierärzte"; Apel/Bushardt, Kommentar WaffG, 3. Aufl. 2004, § 8 Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 02.12.2022 - 11 LA 133/22

    Bedürfnis; Freilandrinder; Interessen, persönliche; Interessen, wirtschaftliche;

    Zwar trifft zu, dass auf Seiten der öffentlichen Interessen vor allem das Interesse zu berücksichtigen ist, die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1992 - 1 C 5/92 - juris Rn. 21; BVerwG, Beschl. v. 26.3.2008 - 6 B 11/08 - juris Rn. 12; VG Hamburg, Urt. v. 10.2.2010 - 4 K 3247/08 - juris Rn. 29, jew. m.w.N.).

    Als Inhaber eines gültigen Jagdscheins befinden sich nach Maßgabe des § 13 WaffG Schusswaffen und Munition legal in seinem Besitz (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 10.2.2010 - 4 K 3247/08 - juris Rn. 29).

    Was den Gebrauch bereits vorhandener Waffen angeht, kommt es im Rahmen der nach § 8 WaffG vorzunehmenden Abwägung vor allem darauf an, in welcher Weise der Antragsteller mit der Waffe umgehen will (VG Hamburg, Urt. v. 10.2.2010 - 4 K 3247/08 - juris Rn. 29, m.w.N.).

    Dass der Klägers als Eigentümer der Rinder und als Landwirt, der das Fleisch seiner Rinder ausdrücklich damit bewirbt, diese seien "stressarm geschlachtet worden" (http://www.hof-thiede.de/, abgerufen am 29.11.2022), ein berechtigtes auch wirtschaftliches Interesse an der Erteilung einer Schießgenehmigung hat, liegt auf der Hand (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 8.12.1992 - 1 C 5/92 - juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 31.5.1994 - 1 C 18/92 - juris Rn. 17; VG Hamburg, Urt. v. 10.2.2010 - 4 K 3247/08 - juris Rn. 29).

  • VG Düsseldorf, 04.05.2010 - 22 K 3614/07

    Schießerlaubnis, juristische Person, Schädlingsbekämpfung, öffentliche Sicherheit

    vgl. - bezogen auf § 45 WaffG -VG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2010 - 4 K 3247/08 -, juris.
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