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   VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 2161/21   

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VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 2161/21 (https://dejure.org/2021,12612)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2021 - 3 E 2161/21 (https://dejure.org/2021,12612)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10. Mai 2021 - 3 E 2161/21 (https://dejure.org/2021,12612)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 28a Abs 1 IfSG, CoronaVV HA 4
    Schließung einer gastronomischen Einrichtung wegen erheblicher Verstöße gegen Coronaschutzregelung

  • RA Kotz

    Corona-Pandemie - mehrfache Verstöße von Betreiber einer gastronomischen Einrichtung

  • VG Hamburg PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schließung des Cafés nach mehrfachen Verstößen gegen die Bestimmungen der Corona-Verordnung ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.2020 - 3 MR 14/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Mund-Nasen-Bedeckungs-VO ohne

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 2161/21
    Denn der Begriff der Schutzmaßnahme ist umfassend zu verstehen und soll der zuständigen Behörde gerade ein möglichst breites Spektrum an Handlungsmöglichkeiten eröffnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2020, OVG 11 S 41/20, BeckRS 2020, 9912, Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.5.2020, 3 MR 14/20, BeckRS 2020, 9078, Rn. 13; Johann/Gabriel, Infektionsschutzrecht, 4. Ed., Stand: 5/2021, § 28, Rn. 31).

    Durch die Beschränkung der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zulässigen Schutznahmen auf solche, die notwendig sind, um eine Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern, was in Bezug auf die SARS-CoV-2-Pandemie auch als Maßstab für Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG gilt, wird vielmehr deutlich, dass die Behörde auch im Einzelfall nur solche Maßnahmen ergreifen darf, die geboten sind, um den Zweck der Weiterverbreitung des Virus bzw. der hierdurch hervorgerufenen Krankheit (COVID-19) zu erreichen, mithin nur solche, die verhältnismäßig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, BVerwGE 142, 205; OVG Schleswig, Beschl. v. 135.2020, 3 MR 14/20, BeckRS 2020, 9078, Rn. 14).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 2161/21
    § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist vom Gesetzgeber bewusst als Generalklausel ausgestaltet worden (so bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, BVerwGE 142, 205; siehe auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.5.2020, 13 MN 185/20, BeckRS 10749, Rn. 27).

    Durch die Beschränkung der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zulässigen Schutznahmen auf solche, die notwendig sind, um eine Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern, was in Bezug auf die SARS-CoV-2-Pandemie auch als Maßstab für Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG gilt, wird vielmehr deutlich, dass die Behörde auch im Einzelfall nur solche Maßnahmen ergreifen darf, die geboten sind, um den Zweck der Weiterverbreitung des Virus bzw. der hierdurch hervorgerufenen Krankheit (COVID-19) zu erreichen, mithin nur solche, die verhältnismäßig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, BVerwGE 142, 205; OVG Schleswig, Beschl. v. 135.2020, 3 MR 14/20, BeckRS 2020, 9078, Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 13 MN 185/20

    Bordell; Corona-Virus; Infektionsgefahr; Prostitution; Prostitutionsstätte;

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 2161/21
    § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist vom Gesetzgeber bewusst als Generalklausel ausgestaltet worden (so bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, BVerwGE 142, 205; siehe auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.5.2020, 13 MN 185/20, BeckRS 10749, Rn. 27).

    Da sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Betracht kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.5.2020, 13 MN 185/20, BeckRS 10749, Rn. 27; OVG Weimar, Beschl. v. 28.5.2020, 3 EN 259/20, BeckRS 2020, 12181, Rn. 52), wäre es sinnwidrig, würde man neben abstrakt-generellen Regelungen zur Pandemie-Bekämpfung den zuständigen Behörden die Möglichkeit vorenthalten, im Einzelfall auch solche Anordnung zu treffen, die zwar nicht bereits abstrakt-generell gelten, die gleichwohl aber als Schutzmaßnahme i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendig sind.

  • OVG Thüringen, 28.05.2020 - 3 EN 359/20

    Coronaverordnung: Golfhotel für bis zu 180 Gäste - Schwimmbad und Sauna bleiben

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 2161/21
    Da sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Betracht kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.5.2020, 13 MN 185/20, BeckRS 10749, Rn. 27; OVG Weimar, Beschl. v. 28.5.2020, 3 EN 259/20, BeckRS 2020, 12181, Rn. 52), wäre es sinnwidrig, würde man neben abstrakt-generellen Regelungen zur Pandemie-Bekämpfung den zuständigen Behörden die Möglichkeit vorenthalten, im Einzelfall auch solche Anordnung zu treffen, die zwar nicht bereits abstrakt-generell gelten, die gleichwohl aber als Schutzmaßnahme i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendig sind.
  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 2161/21
    Nicht erforderlich ist dabei, dass der Zweck durch das Mittel vollständig erreicht wird; es genügt vielmehr, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das verfolgte Ziel zumindest teilweise eintritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001, 1 BvR 781/98, juris, Rn. 22).
  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 2161/21
    Eine Maßnahme ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995, 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris, Rn. 52).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2020 - 11 S 41.20

    Fitnessstudios in Brandenburg müssen coronabedingt noch geschlossen bleiben

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 2161/21
    Denn der Begriff der Schutzmaßnahme ist umfassend zu verstehen und soll der zuständigen Behörde gerade ein möglichst breites Spektrum an Handlungsmöglichkeiten eröffnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2020, OVG 11 S 41/20, BeckRS 2020, 9912, Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.5.2020, 3 MR 14/20, BeckRS 2020, 9078, Rn. 13; Johann/Gabriel, Infektionsschutzrecht, 4. Ed., Stand: 5/2021, § 28, Rn. 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 1 S 381/21

    Corona-Krise; Anordnung von Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 2161/21
    Ein weniger in die Rechtsposition der Antragstellerin eingreifendes, jedoch zur Erreichung des legitimen Zwecks, zukünftige Verstöße der Antragstellerin gegen die Bestimmung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO und die daraus resultierenden Infektionsgefahren wirksam zu unterbinden, auch gleich geeignetes Mittel (vgl. zu diesem Maßstab OVG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2021, 3 MR 2/21, juris, Rn. 33; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.2.2021, 1 S 381/21, juris, Rn. 77) ist nicht ersichtlich.
  • VG Hamburg, 22.04.2021 - 21 E 1813/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte vorübergehende Schließung eines

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 2161/21
    Es besteht außerdem nach wie vor eine vom Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C und 19/215, S. 27052; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 22.4.2021, 21 E 1813/21, veröffentl. auf der Gerichtswebsite).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Friseursalons und

    Auszug aus VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 2161/21
    Ein weniger in die Rechtsposition der Antragstellerin eingreifendes, jedoch zur Erreichung des legitimen Zwecks, zukünftige Verstöße der Antragstellerin gegen die Bestimmung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO und die daraus resultierenden Infektionsgefahren wirksam zu unterbinden, auch gleich geeignetes Mittel (vgl. zu diesem Maßstab OVG Schleswig, Beschl. v. 22.1.2021, 3 MR 2/21, juris, Rn. 33; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.2.2021, 1 S 381/21, juris, Rn. 77) ist nicht ersichtlich.
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