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   VG Hamburg, 11.04.2012 - 4 K 411/10   

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VG Hamburg, 11.04.2012 - 4 K 411/10 (https://dejure.org/2012,57733)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2012 - 4 K 411/10 (https://dejure.org/2012,57733)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11. April 2012 - 4 K 411/10 (https://dejure.org/2012,57733)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 92 Abs 2 S 1 VwGO, § 55 Abs 2 Nr 2 AufenthG, Art 8 MRK
    Betreibensaufforderung; Klagebegründung; Verlängerungsantrag; Ausweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.03.1999 - 3 B 147.98
    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2012 - 4 K 411/10
    Dem steht wiederum entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gesetzte Betreibensfrist nach § 92 Abs. 2 VwGO als (uneigentliche) gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist und der bloße Verlängerungsantrag auch nicht als Weiterbetreiben des Verfahrens angesehen werden kann, weil es einer Substantiierung des Betreibenswillens innerhalb der gesetzlichen Frist bedarf (BVerwG, Beschl. v. 25.3.1999, 3 B 147/98-, juris).

    Die Rechtmäßigkeit einer Betreibensaufforderung setzt daher allerdings aus der Sicht des Gerichts vorliegend auch voraus, dass der Adressat der Betreibensaufforderung zu einem bestimmbaren prozessualen Mitwirkungsverhalten angehalten wird, das im Falle der Nichteinhaltung der Frist geeignet ist, den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1993, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 -, DVBl. 2001, 307; vgl. aber auch BVerwG, Beschl. v. 25.3.1999 - 3 B 147/98-, juris).

  • BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen der

    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2012 - 4 K 411/10
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung allerdings dahingehend eingeschränkt, dass ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nur dann bejaht werden kann, wenn die Aufforderung des Gerichts unter Fristsetzung mehrfach oder gemäß § 87 b VwGO erfolgte oder der Zeitraum der Untätigkeit des Klägers beträchtlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2000 - 8 B 119/00 - juris).

    Die Rechtmäßigkeit einer Betreibensaufforderung setzt daher allerdings aus der Sicht des Gerichts vorliegend auch voraus, dass der Adressat der Betreibensaufforderung zu einem bestimmbaren prozessualen Mitwirkungsverhalten angehalten wird, das im Falle der Nichteinhaltung der Frist geeignet ist, den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1993, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 -, DVBl. 2001, 307; vgl. aber auch BVerwG, Beschl. v. 25.3.1999 - 3 B 147/98-, juris).

  • BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 96.89

    Asylrecht - Erledigung eines Asylrechtsstreits - Verfahrenserledigung kraft

    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2012 - 4 K 411/10
    Eine Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO ist daher jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Kläger die Einreichung einer Begründung selbst ankündigt, sich aber trotz gerichtlicher Aufforderung über längere Zeit nicht zur Sache äußert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1991 - 9 C 96/89 - juris; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand: April 2006, § 92 Rn. 46; Kopp, VwGO, 14. Auflage 2005, § 92 Rn. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.10.1999 - 6 S 1870/99 - , DÖV 2000, 210).

    Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO um eine Ausschlussfrist handelt und deswegen eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt, es sei denn, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4 S. 14, 16 ff. und vom 15. Januar 1991 - BVerwG 9 C 96.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 11 S. 14, 20).

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85

    Asylverfahren - Dreimonatsfrist - Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung

    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2012 - 4 K 411/10
    Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO um eine Ausschlussfrist handelt und deswegen eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt, es sei denn, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4 S. 14, 16 ff. und vom 15. Januar 1991 - BVerwG 9 C 96.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 11 S. 14, 20).

    Unter höherer Gewalt ist mithin ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 - zitiert nach juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 6 S 1870/99

    Klagerücknahmefiktion wegen Nichtbetreibens des Verfahrens

    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2012 - 4 K 411/10
    Eine Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO ist daher jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Kläger die Einreichung einer Begründung selbst ankündigt, sich aber trotz gerichtlicher Aufforderung über längere Zeit nicht zur Sache äußert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.1991 - 9 C 96/89 - juris; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand: April 2006, § 92 Rn. 46; Kopp, VwGO, 14. Auflage 2005, § 92 Rn. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.10.1999 - 6 S 1870/99 - , DÖV 2000, 210).
  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2012 - 4 K 411/10
    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern ist seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG vom 15.11.2007 Az. 1 C 45/06, BVerwGE 130, 20).
  • VGH Bayern, 15.12.2003 - 10 B 03.1725

    Ausweisung einer kroatischen Staatsangehörigen mangels Erteilung einer

    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2012 - 4 K 411/10
    Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht als geringfügig in diesem Sinne anzusehen (vgl. BVerwG vom 24.9.1996 Az. 1 C 9/94, BVerwGE 102, 63 [66]); BayVGH v. 15.12.2003 Az. 10 B 03.1725, BayVBl 2004, 403 [404]).
  • BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist - Begriff der "höheren

    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2012 - 4 K 411/10
    Der Begriff der höheren Gewalt entspricht dem Begriff der "Naturereignisse und andere unabwendbare Zufälle" in § 233 Abs. 1 ZPO a.F. (Urteil vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 106 S. 43, 46 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2012 - 4 K 411/10
    Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht als geringfügig in diesem Sinne anzusehen (vgl. BVerwG vom 24.9.1996 Az. 1 C 9/94, BVerwGE 102, 63 [66]); BayVGH v. 15.12.2003 Az. 10 B 03.1725, BayVBl 2004, 403 [404]).
  • VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13

    Betreibensaufforderung zur Vorlage einer anwaltlich angekündigten

    Zumindest in einem solchen Fall kann dann aus dem Ausbleiben einer solchen angekündigten Klagebegründung der Rückschluss auf Zweifel an einem Klagefortführungsinteresse gezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Jan. 1987 - 9 C 259/86 -, juris, Rn. 11; VG Hamburg, Urteil vom 11. April 2012 - 4 K 411/10 -, juris Rn. 24 m. w. N.; Clausing, a. a. O., § 92 Rn. 46 m. w. N.; Bamberger, a. a. O, § 92 Rn. 21).
  • VG Berlin, 04.12.2014 - 19 K 288.14

    Fortsetzung eines vom Gericht eingestellten Klageverfahrens nach Einstellung

    Eine Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO kann daher jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger die Einreichung einer Begründung selbst angekündigt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259/86 -, NVwZ 1987, 605 , und vom 15. Januar 1991 - BVerwG 9 C 96/89 -, NVwZ-RR 1991, 443 ; ferner z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - VGH 6 S 1870/99 -, juris Rn. 4; VG Hamburg, Urteil vom 11. April 2012 - VG 4 K 411/10 -, juris Rn. 24; VG Schwerin, Urteil vom 31. August 2012 - VG 4 A 658/12 -, juris Rn. 49).
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