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   VG Hamburg, 12.01.2022 - 21 K 2064/21   

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VG Hamburg, 12.01.2022 - 21 K 2064/21 (https://dejure.org/2022,1040)
VG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2022 - 21 K 2064/21 (https://dejure.org/2022,1040)
VG Hamburg, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 21 K 2064/21 (https://dejure.org/2022,1040)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VG Hamburg, 12.01.2022 - 21 K 2064/21
    In ihrem verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich hat der Dienstherr dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er - in zumutbarer Weise - aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002, 2 BvR 1053/98, juris Rn. 29).

    Art. 33 Abs. 5 GG überlässt ihm die Entscheidung, ob er seiner Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise genügt (BVerfG, Beschl. v. 7.11.2002, 2 BvR 1053/98, juris Rn. 29).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus VG Hamburg, 12.01.2022 - 21 K 2064/21
    Die Gewährung von Beihilfe findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, 2 BvF 3/88, juris Rn. Rn. 36 ff.).

    Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, 2 BvF 3/88, juris Rn. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2012 - 2 S 2542/11

    Zur Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf

    Auszug aus VG Hamburg, 12.01.2022 - 21 K 2064/21
    Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf "herkömmliche" Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.3.2012, 2 S 2542/11, juris Rn. 44 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.2012, 2 S 1053/12, juris Rn. 18 ff.).

    Der Ausschluss eines Implantatersatzes von der Beihilfefähigkeit würde in diesem Fall eine Abweichung zulasten des Betroffenen von der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.3.2012, 2 S 2542/11, juris Rn. 36), bedeuten.

  • BVerwG, 18.01.2013 - 5 B 44.12

    Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen; Ausschluss von Aufwendungen

    Auszug aus VG Hamburg, 12.01.2022 - 21 K 2064/21
    Nach dem gegenwärtigen System sind Leistungen nur dann nicht auszuschließen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (BVerwG, Beschl. v. 18.1.2013, 5 B 44.12, juris Rn. 7 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2012 - 2 S 1053/12

    Beihilfefähigkeit von Implantaten bei medizinischer Notwendigkeit

    Auszug aus VG Hamburg, 12.01.2022 - 21 K 2064/21
    Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf "herkömmliche" Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.3.2012, 2 S 2542/11, juris Rn. 44 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.2012, 2 S 1053/12, juris Rn. 18 ff.).
  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

    Auszug aus VG Hamburg, 12.01.2022 - 21 K 2064/21
    Bei dem Begriff der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Aufwendung handelt es sich um einen der gerichtlichen Überprüfung voll zugänglichen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 19.06, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07

    Angemessenheit; Beihilfe; Berücksichtigung vorhandener Implantate;

    Auszug aus VG Hamburg, 12.01.2022 - 21 K 2064/21
    Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2008, 2 C 12.07, juris).
  • VG Köln, 06.08.2007 - 19 K 1548/07

    Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für eine Intubationsnarkose zur Entfernung

    Auszug aus VG Hamburg, 12.01.2022 - 21 K 2064/21
    Für die Beurteilung der Notwendigkeit können auch die in der "Leitlinie: Operative Entfernung von Weisheitszähnen" (S3-Leitlinie, Langversion Stand August 2019, gültig bis August 2024, S. 15, https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/007-003l_S2k_Weisheitszahnentfernung_2019-08.pdf, abgerufen am 12. Januar 2022) der insoweit sachkundigen und nicht interessengelenkten Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V. (DGZMK) niedergelegten Grundsätze berücksichtigt werden (vgl. VG Köln, Urt. v. 6.8.2007, 19 K 1548/07, juris Rn. 22).
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