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   VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22   

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VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22 (https://dejure.org/2022,8094)
VG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2022 - 5 E 1581/22 (https://dejure.org/2022,8094)
VG Hamburg, Entscheidung vom 13. April 2022 - 5 E 1581/22 (https://dejure.org/2022,8094)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 28a Abs 8 IfSG, § 32 S 1 IfSG, § 7 CoronaVV HA, § 4 CoronaVV HA
    Coronapandemie; Zahl der Neuinfektionen; Überlastung der Krankenhauskapazitäten; Einschätzungsspielraum; Maskenpflicht; Zugangsbeschränkungen

  • VG Hamburg PDF

    Erfolgloser Eilantrag gegen die sog. Hotspot-Regelung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen die sog. Hotspotregelung mit erweiterten Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen zu Clubs und Diskotheken erfolglos

  • lto.de (Kurzinformation)

    AfD scheitert mit Eilantrag gegen Hamburger Hotspot-Regel

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erfolgloser Eilantrag gegen die sog. Hotspot-Regelung - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 25.01.2022 - 1 BvR 159/22

    Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsbeschwerde bzgl

    Auszug aus VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22
    Erfolgt der Eingriff - wie hier - zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u. a., juris, Rn. 185; vgl. auch Beschl. v. 25.1.2022, 1 BvR 159/22, juris, Tenor).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. in diesem Sinne zur Angemessenheit von Gesetzen: BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 216 f. m.w.N.; siehe auch Beschl. v. 25.1.2022, 1 BvR 159/22, juris, Tenor; OVG Münster, Beschl. v. 18.2.2022, 13 B 203/22.NE, juris Rn. 119).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22
    Erfolgt der Eingriff - wie hier - zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u. a., juris, Rn. 185; vgl. auch Beschl. v. 25.1.2022, 1 BvR 159/22, juris, Tenor).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. in diesem Sinne zur Angemessenheit von Gesetzen: BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 216 f. m.w.N.; siehe auch Beschl. v. 25.1.2022, 1 BvR 159/22, juris, Tenor; OVG Münster, Beschl. v. 18.2.2022, 13 B 203/22.NE, juris Rn. 119).

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22
    Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.) ist unbegründet.

    Es kann dahinstehen, ob unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache für den Erfolg des Antrags zu verlangen sind (so OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17; dagegen VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, juris Rn. 3; Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 5).

  • OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21

    Distanzunabhängige Maskenpflicht an Alster, Elbe und im Jenischpark

    Auszug aus VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22
    Die Maskenpflicht kann dabei auf der bestehenden Datengrundlage tragfähiger Teil (siehe schon oben unter bb) eines Gesamtkonzepts zur Bewältigung der Corona-Pandemie sein (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021 - 5 Bs 54/21, juris Rn. 37 ff.).
  • BVerwG, 23.11.2011 - 6 C 11.10

    Regulierungsbehörde; Teilnehmeranschlussleitung; Überlassungsentgelt;

    Auszug aus VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22
    Ob das Gesetz eine solche Beurteilungsermächtigung enthält, ist durch Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 3 C 8/06, juris Rn. 26 m.w.N.; Urt. v. 23.1.2008, 6 A 1/07, juris Rn. 43; Urt. v. 23.11.2011, 6 C 11/10, juris Rn. 37; mit Blick auf § 32 IfSG vgl. VGH München, Beschl. v. 7.3.2021, 20 N 21/1926, juris Rn. 32 ff.).
  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 24.94

    Berufsrecht - Heilpraktiker: Fehlender Beurteilungsspielraum bei Amtsärztliche

    Auszug aus VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22
    Im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes ist es Aufgabe des Gesetzgebers, unter Beachtung der Grundrechte die Rechtsposition zuzuweisen und auszugestalten, deren gerichtlichen Schutz Art. 19 Abs. 4 GG voraussetzt und gewährleistet (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995, 3 C 24/94, juris Rn. 30).
  • VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Beherbergungsunternehmens gegen Beschränkungen von

    Auszug aus VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22
    Es kann dahinstehen, ob unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache für den Erfolg des Antrags zu verlangen sind (so OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17; dagegen VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, juris Rn. 3; Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 29.06.2016 - 7 C 32.15

    Umweltinformation; Informationszugang; Europäische Kommission;

    Auszug aus VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22
    Voraussetzung für die Annahme eines solchen Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraums ist nach den vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen zunächst, dass ein entsprechender Spielraum der Ermächtigung ihrer Art und ihrem Umfang nach den jeweiligen Rechtsvorschriften zumindest konkludent entnommen werden kann und dass es für ihn einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gibt (BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011, 1 BvR 857/07, juris Rn. 74; BVerwG, Urt. v. 29.6.2016, 7 C 32/15, juris Rn. 29).
  • OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21

    Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske im Freien für Spaziergänger und Jogger

    Auszug aus VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22
    Auch dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zufolge wird durch das Tragen von Masken ein Beitrag zur Vermeidung der ungehinderten Verbreitung des Coronavirus geleistet (Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken, https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html, zuletzt abgerufen am 29.3.2022; vgl. sogar zur Eignung des Gebots, in bestimmten Gebieten im Freien einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 24).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22
    Hierzu hat dieser die behaupteten, den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründenden, Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003, 2 BvR 311/03, juris Rn. 16).
  • VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20

    Erfolgloser Antrag (aufgrund Folgenabwägung) eines Wettlokals auf einstweilige

  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06

    Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission;

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 A 1.07

    Bundesnachrichtendienst; Bundesverwaltungsgericht; erstinstanzliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2022 - 13 B 203/22

    Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf 10.000 bleibt

  • VG Hamburg, 27.04.2022 - 5 E 1707/22

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Masken- und Testpflichten an Hamburger Schulen

    Während die Kammer dem Verordnungsgeber als exekutiven Rechtssetzer einen weiten Einschätzungsspielraum zugesteht (VG Hamburg, Beschl. v. 13.4.2022, 5 E 1581/22, juris Rn. 31), verhält es sich gegenüber der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsaktes anders.

    Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung auf den Beschluss der Kammer vom 13. April 2022 (5 E 1581/22, juris) zu §§ 4, 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO.

    Vielmehr dient der ergangene Parlamentsbeschluss lediglich als formelle Voraussetzung für den Erlass einer Rechtsverordnung (VG Hamburg, Beschl. v. 13.4.2022, 5 E 1581/22, juris Rn. 24).

    Diese Regelungen unmittelbar in der Rechtsverordnung sind nach der Rechtsprechung der Kammer im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes keinen Bedenken ausgesetzt, insbesondere dürfte die Annahme einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage wegen einer auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen drohenden Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der Freien und Hansestadt Hamburg vom Einschätzungsspielraum des Normgebers gedeckt sein (VG Hamburg, Beschl. v. 13.4.2022, a.a.O., Rn. 31 ff.).

    Während die Kammer dem Verordnungsgeber als exekutiven Rechtssetzer einen weiten Einschätzungsspielraum zugesteht (VG Hamburg, Beschl. v. 13.4.2022, a.a.O., Rn. 31), verhält es sich gegenüber der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsaktes anders.

    Zwar hat die Kammer bereits in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, dass der Verordnungsgeber der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO den ihm zu belassenen Einschätzungsspielraum nicht überschritten haben dürfte durch die Annahme einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage in der Freien und Hansestadt Hamburg als konkret benannter Gebietskörperschaft, da nach Einschätzung des Verordnungsgebers auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft drohte (VG Hamburg, Beschl. v. 13.4.2022, a.a.O., Rn. 27 ff.).

    Auf dieser Grundlage hat die Kammer die Vollregelungen durch Rechtsverordnung in § 4 und § 7 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als mit höherrangigem Recht vereinbar erachtet (VG Hamburg, Beschl. v. 13.4.2022, a.a.O., Rn. 44 ff.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.04.2022 - 1 KM 221/22

    Corona-Krise; Normenkontrolle; mecklenburg-vorpommersche Rechtsverordnung zur

    Dies gilt erst recht unter Beachtung des Umstands, dass - wie ausgeführt - dieses Resultat auch mittelbar durch entsprechende zeitgleiche Feststellungen für alle Landkreise und kreisfreien Städte eines Landes erreicht werden könnte (vgl. im Übrigen auch VG Hamburg, Beschluss vom 13. April 2022 - 5 E 1581/22 -, juris Rn. 53).
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