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   VG Hamburg, 13.05.2022 - 14 K 3646/21   

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VG Hamburg, 13.05.2022 - 14 K 3646/21 (https://dejure.org/2022,17372)
VG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2022 - 14 K 3646/21 (https://dejure.org/2022,17372)
VG Hamburg, Entscheidung vom 13. Mai 2022 - 14 K 3646/21 (https://dejure.org/2022,17372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Verfassungsmäßigkeit der für die gewerbliche Spielvermittlung geltende Gebührenregelung in dem seit Mitte 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2022 - 14 K 3646/21
    Unter Beachtung dieser Kriterien verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98, juris Rn. 62 m.w.N.).

    Die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe kann sich hierbei jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O. Rn. 57), wobei eine sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebende Obergrenze für die Gebührenbemessung nicht abschließend festgelegt werden kann (BVerwG, Urt. v. 30.4.2003, 6 C 5/02, juris Rn. 15).

    Nur wenn solche legitimen Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind sie auch geeignet, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O. Rn. 63 m.w.N.).

    Zur Wahrung des Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Gebührenbemessung ist die gerichtliche Kontrolldichte insoweit am Maßstab finanzverfassungsrechtlicher Rechtfertigungsanforderungen eingeschränkt, wobei eine Gebührenbemessung verfassungsrechtlich jedoch dann nicht sachlich gerechtfertigt ist, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O. Rn. 62 m.w.N.).

    Eine Gebührenbemessung ist hiernach nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ; Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 1958/05 - juris Rn. 11).

    Der Gesetzgeber darf vielmehr generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ).

    Daher darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, 2 BvL 9/98, juris Rn. 62).

  • BVerwG, 29.04.2021 - 9 C 1.20

    Gebühren für ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" rechtmäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2022 - 14 K 3646/21
    Vorliegend dient die Gebührenerhebung in § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 ausweislich ihrer Begründung - wie bereits die vorherige Regelung in § 9a Abs. 4 GlüStV 2012 - sowohl der Deckung der Verwaltungskosten als auch dem Vorteilsausgleich (LT-Drs. 18/11128, S. 127; vgl. zu § 9a Abs. 4 GlüStV 2012 ausführlich: BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, 9 C 1/20, juris Rn. 20ff.).

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Prüfung eines groben Missverhältnisses folgende Maßstäbe an (BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, a.a.O., juris Rn. 29f.):.

    Dies kritisierte im Zusammenhang mit der Vorgängernorm des § 9a Abs. 4 GlüStV 2021 bereits das Bundesverwaltungsgericht, das u.a. auf eine mangelnde Differenzierung zwischen den Verwaltungskosten für die Erlaubnis- bzw. Konzessionserteilung einerseits und für Untersagungen unerlaubten Glücksspiels sowie sonstige behördliche Einzelmaßnahmen andererseits hinwies, obwohl letztere über einen weiteren Gebührentatbestand separat erfasst würden (BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, a.a.O., Rn. 34).

    Infolgedessen war bereits bei der Vorgängernorm eine gerichtliche Kontrolle mangels einer hinreichend differenzierten Prognose- bzw. Datengrundlage nur schwer möglich (BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, a.a.O., Rn. 34).

    Dieser Evaluationsbericht, den auch das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Überprüfung des § 9a Abs. 4 GlüStV 2012 herangezogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, a.a.O., Rn. 38), vermag zwar nicht die Mängel der Gesetzesbegründung zu heilen, ihm lassen sich aber für die hier streitgegenständliche Fallgestaltung hinreichende Rückschlüsse im Hinblick auf das tatsächliche Vorliegen einer verfassungswidrigen Abkoppelung der die gewerblichen Spielvermittler betreffenden Gebühren im vorgenannten Sinne entnehmen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, sodass sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber ergeben, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, a.a.O. Rn. 39).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2022 - 14 K 3646/21
    Insoweit gibt es keinen eigenständigen verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff, aus dem sich unmittelbar Prüfungsmaßstäbe für die Verfassungsmäßigkeit einer Gebührenregelung ergäben (BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979, 2 BvL 5/76, juris Rn. 34).

    Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verbietet die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 ; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 10 C 23.19 - NVwZ 2021, 497 Rn. 18).

    Insoweit ergibt sich - wie ausgeführt - aus dem Äquivalenzprinzip kein allgemeines Verbot der Kostenüberdeckung; ein solches lässt sich weder aus dem einfachgesetzlich normierten Kostendeckungsprinzip, noch aus dem verfassungsrechtlichen Verständnis einer Gebühr ableiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979, 2 BvL 5/76, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2022 - 14 K 3646/21
    Die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe kann sich hierbei jedenfalls aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O. Rn. 57), wobei eine sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebende Obergrenze für die Gebührenbemessung nicht abschließend festgelegt werden kann (BVerwG, Urt. v. 30.4.2003, 6 C 5/02, juris Rn. 15).

    Es wäre daher in Fällen, in denen die Gebührenerhebung nicht nur zur Kostendeckung, sondern - wie hier - auch zum Vorteilsausgleich erfolgt, auch ein Gebührenaufkommen, das den insgesamt anfallenden Verwaltungsaufwand um ein Mehrfaches überschreitet, schon nicht von vorneherein grob unverhältnismäßig, zumal nach der maßgeblichen Rechtsprechung eine Obergrenze dem Äquivalenzprinzip gerade nicht entnommen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2003, 6 C 5/02, juris Rn. 15, wonach aber eine Überschreitung um das 4.444-fache dem Äquivalenzprinzip nicht mehr entspricht).

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2009 - 12 LC 275/07

    Heranziehung zu Gebühren für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2022 - 14 K 3646/21
    Ein Verbot der Kostenüberdeckung ist der Gebühr trotz ihres notwendigen Bezugs zu einer konkreten Maßnahme der Verwaltung (und dem damit verbundenen Aufwand) nicht immanent und kein Prinzip von Verfassungsrang (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.1.2021, 9 A 4631/19, juris Rn. 9, OVG Lüneburg, Urt. v. 27.9.2017, 12 LC 275/07, juris Rn. 24 m.w.N.; VG Bremen, Urt. v. 17.3.2020, 5 K 2875/18, juris Rn. 99).
  • VG Bremen, 17.03.2020 - 5 K 2875/18

    Glücksspielrecht - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeit,

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2022 - 14 K 3646/21
    Ein Verbot der Kostenüberdeckung ist der Gebühr trotz ihres notwendigen Bezugs zu einer konkreten Maßnahme der Verwaltung (und dem damit verbundenen Aufwand) nicht immanent und kein Prinzip von Verfassungsrang (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.1.2021, 9 A 4631/19, juris Rn. 9, OVG Lüneburg, Urt. v. 27.9.2017, 12 LC 275/07, juris Rn. 24 m.w.N.; VG Bremen, Urt. v. 17.3.2020, 5 K 2875/18, juris Rn. 99).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2022 - 14 K 3646/21
    Art. 3 Abs. 1 GG setzt der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers erst dort eine Grenze, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich ist (BVerfG, Beschl. v. 4.2.2009, 1 BvL 8/05, juris Rn. 58).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2021 - 9 A 4631/19
    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2022 - 14 K 3646/21
    Ein Verbot der Kostenüberdeckung ist der Gebühr trotz ihres notwendigen Bezugs zu einer konkreten Maßnahme der Verwaltung (und dem damit verbundenen Aufwand) nicht immanent und kein Prinzip von Verfassungsrang (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.1.2021, 9 A 4631/19, juris Rn. 9, OVG Lüneburg, Urt. v. 27.9.2017, 12 LC 275/07, juris Rn. 24 m.w.N.; VG Bremen, Urt. v. 17.3.2020, 5 K 2875/18, juris Rn. 99).
  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 4.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip.

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2022 - 14 K 3646/21
    Das Verbot einer gänzlichen Abkoppelung folgt aus dem der Gebühr begriffsnotwendig innewohnenden Ziel der Kostendeckung (BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 4.02 - BVerwGE 118, 123 m.w.N.).".
  • BVerwG, 13.10.2020 - 10 C 23.19

    Gebührenbemessung nach Verwaltungsaufwand bei Informationsansprüchen rechtmäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 13.05.2022 - 14 K 3646/21
    Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verbietet die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 ; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 10 C 23.19 - NVwZ 2021, 497 Rn. 18).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 2/14

    Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg verfassungswidrig

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1958/05

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • OVG Hamburg, 07.02.2023 - 4 Bf 222/22

    Teilweise Aufhebung eines erlassenen glücksspielrechtlichen

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13.05.2022, 14 K 3646/21, insoweit abzuändern, als dass das Verwaltungsgericht den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 05.08.2021 aufgehoben hat, soweit dieser einen Betrag von 114.200,14 ? übersteigt.

    Der Senat versteht den Antrag der Beklagten, "das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13.05.2022, 14 K 3646/21, insoweit abzuändern, als dass das Verwaltungsgericht den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 05.08.2021 aufgehoben hat, soweit dieser einen Betrag von 114.200,14 ? übersteigt" weiter dahingehend, dass die Klage auch insoweit abgewiesen werden möge, als sie sich dagegen richtet, dass mit dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 5. August 2021 über den rechtskräftig als rechtmäßig festgesetzt erkannten Betrag von 114.200,14 Euro hinaus weitere 119.203,32 Euro, mithin zusammen 233.403,46 Euro, gegen die Klägerin festgesetzt worden sind.

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