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   VG Hamburg, 13.10.2016 - 15 E 2861/16   

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https://dejure.org/2016,51835
VG Hamburg, 13.10.2016 - 15 E 2861/16 (https://dejure.org/2016,51835)
VG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2016 - 15 E 2861/16 (https://dejure.org/2016,51835)
VG Hamburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 15 E 2861/16 (https://dejure.org/2016,51835)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5 Abs 3 VwZG, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 11 Abs 4 AufenthG
    Eilverfahren gegen die Abschiebung in den Kosovo, Abschiebung erfolgt ohne Befristungsentscheidung; Einzelfall der Zustellung des Befristungsbescheides in der Nachtzeit

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 6 Abs. 1, AufenthG § 60a Abs. 2, AufenthG § 11, AufenthG § 58 Abs. 8, VwZG § 5, VwZG § 7, ZPO 179, PStG § 13, HmbVwVZG § 1, HmbVwVG § 25, HmbVwVfG § 14, HmbVwVfG § 41, HmbVwVfG § 43
    Beabsichtigte Eheschließung, Wiedereinreiseerlaubnis, Einreisesperre, Abschiebungsverbot, Ehefähigkeitszeugnis, Duldung, Zustellung zur Nachtzeit, Zustellungsmangel, Folgenbeseitigungsanspruch, Bekanntgabe, Betretenserlaubnis, Sperrwirkung, Einreisesperre, Zustellung, ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Hamburg, 09.02.2010 - 3 Bs 238/09

    Aussetzung der Abschiebung bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung;

    Auszug aus VG Hamburg, 13.10.2016 - 15 E 2861/16
    Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die vor dem Standesbeamten geforderte Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, so kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007, 3 Bs 28/07, juris Rn. 8, und Beschluss vom 9.2.2010, 3 Bs 238/09, juris Rn. 10).

    Jedenfalls nach der Mitteilung nach § 13 Abs. 4 S. 1 PStG, dass die Eheschließung vorgenommen werden könne, liegen deshalb die Duldungsvoraussetzungen vor (OVG Hamburg, Beschluss vom 9.2.2010, 3 Bs 238/09, juris Rn. 12).

    Es fehlte damit zum Zeitpunkt der Abschiebung für den Antragsteller nur noch die Erteilung der Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch das Oberlandesgericht (offen bislang dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 9.2.2010, 3 Bs 238/09, juris Rn. 13).

    Ab dieser Mitteilung hätte nach der Rechtsprechung unzweifelhaft ein Anspruch auf Duldung bestanden (OVG Hamburg, Beschluss vom 9.2.2010, 3 Bs 238/09, juris Rn. 12) .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2014 - 18 B 104/14

    Abschiebung; Folgenbeseitigungsanspruch; Rückgängigmachung; Rückgängigmachung

    Auszug aus VG Hamburg, 13.10.2016 - 15 E 2861/16
    Dies setzt neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2014, 18 B 104/14, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 14.12.2011, 3 B 244/11, juris Rn. 5).

    Ein solcher im Gesetz nicht ausdrücklich normierter, sondern gewohnheitsrechtlich begründeter Folgenbeseitigungsanspruch setzt generell voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff - hier die Abschiebungsmaßnahme - ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2014, 18 B 104/14, juris Rn. 6 ff.; VG Berlin, Urteil vom 25.2.2015, 24 K 14.15, juris Rn. 71 ff.).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Hamburg, 13.10.2016 - 15 E 2861/16
    Unzweifelhaft wurde die Befristungsentscheidung - ein eigenständiger Verwaltungsakt (grundlegend BVerwG, Urteil vom 10.7.2012, 1 C 19/11, BVerwGE 143, 277 ff., juris Rn. 30 ff.) - nicht bereits der bestandskräftig gewordenen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 22. Februar 2016 beigefügt.
  • OVG Hamburg, 04.04.2007 - 3 Bs 28/07

    Aussetzung einer Abschiebung; "unmittelbar bevorstehende" Eheschließung bei

    Auszug aus VG Hamburg, 13.10.2016 - 15 E 2861/16
    Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die vor dem Standesbeamten geforderte Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, so kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007, 3 Bs 28/07, juris Rn. 8, und Beschluss vom 9.2.2010, 3 Bs 238/09, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus VG Hamburg, 13.10.2016 - 15 E 2861/16
    Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen oder einem hier Freizügigkeit genießenden EU-Bürger und eine daraus resultierende Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG wegen der aus Art. 6 GG geschützten Eheschließungsfreiheit (m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 4.5.1971, 1 BvR 636/68, BVerfGE 31, 58 ff., juris Rn. 29) setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet "unmittelbar bevorsteht".
  • VG Berlin, 25.02.2015 - 24 K 14.15

    Direktabschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers ohne richterliche

    Auszug aus VG Hamburg, 13.10.2016 - 15 E 2861/16
    Ein solcher im Gesetz nicht ausdrücklich normierter, sondern gewohnheitsrechtlich begründeter Folgenbeseitigungsanspruch setzt generell voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff - hier die Abschiebungsmaßnahme - ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2014, 18 B 104/14, juris Rn. 6 ff.; VG Berlin, Urteil vom 25.2.2015, 24 K 14.15, juris Rn. 71 ff.).
  • OVG Sachsen, 14.12.2011 - 3 B 244/11

    Einstweilige Anordnung, Folgenbeseitigung, Rückholung, vollzogene Abschiebung,

    Auszug aus VG Hamburg, 13.10.2016 - 15 E 2861/16
    Dies setzt neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2014, 18 B 104/14, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 14.12.2011, 3 B 244/11, juris Rn. 5).
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