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   VG Hamburg, 14.01.2022 - 17 E 150/22   

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VG Hamburg, 14.01.2022 - 17 E 150/22 (https://dejure.org/2022,523)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2022 - 17 E 150/22 (https://dejure.org/2022,523)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14. Januar 2022 - 17 E 150/22 (https://dejure.org/2022,523)
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Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Teilnahme an einer gemäß der Corona-Verordnung untersagten Versammlung - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2016 - 15 B 1526/16

    Versammlungsteilnahme; Anfechtung eines an einen Dritten gerichteten

    Auszug aus VG Hamburg, 14.01.2022 - 17 E 150/22
    Dazu zählen auch die Vorbereitung, Anmeldung und Organisation einer Versammlung sowie der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung und die Teilnahme an einer bereits begonnenen Versammlung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.12.2016, 15 B 1526/16, juris, Rn. 14 f., mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Allein der in die Zukunft gerichtete Wille eines potentiellen Teilnehmers verschafft diesem noch keine eigenständige Rechtsposition (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.12.2016, 15 B 1526/16, juris, Rn. 16).

    Das Recht des Antragstellers, selbst eine Versammlung anzumelden und gegebenenfalls veranstalten zu können, bleibt hiervon unberührt, so dass eine Rechtsschutzlücke im System des Grundrechtsschutzes in keinem Fall entsteht (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 30.12.2016, 15 B 1526/16, juris, Rn. 16 f., zu der Konstellation, dass sich der Anmelder der Versammlung nach deren Untersagung gegen die Versammlungsausrichtung entschieden hat).

  • VG Hamburg, 28.01.2022 - 9 E 356/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die aufgrund befürchteter Verstöße gegen die

    Dazu zählen auch die Vorbereitung, Anmeldung und Organisation einer Versammlung sowie der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung und die Teilnahme an einer bereits begonnenen Versammlung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.12.2016, 15 B 1526/16, juris, Rn. 14 f., mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; hierzu und zum Nachstehenden vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2022, 17 E 150/22, n.v.).
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