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   VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18   

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VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18 (https://dejure.org/2019,6566)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2019 - 9 K 1669/18 (https://dejure.org/2019,6566)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15. Februar 2019 - 9 K 1669/18 (https://dejure.org/2019,6566)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Art 13 GG, § 53 AsylVfG 1992
    Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft als Wohnung; Durchsuchung; fehlende richterliche Anordnung; Gefahr im Verzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

    Auszug aus VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18
    Kennzeichnend für die Durchsuchung ist die Absicht, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann (BVerfG, Urt. v. 6.9.1974, I C 17.73, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 25.8.2004, 6 C 26/03, juris Rn. 24; als Betreten geschützter Räume, verbunden mit der Vornahme von Augenschein an Personen, Sachen und Spuren bezeichnet die Durchsuchung: Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Lieferung 71, März 2014, Art. 13 Rn. 22).

    Die darüber hinaus genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 6.9.1974, I C 17.73, juris) betraf nicht einen Fall, in dem Mitarbeiter staatlicher Behörden eine Wohnung zu dem Zweck betreten haben, eine bestimmte Person aufzufinden.

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist; aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergibt sich ferner, dass in die Wohnungsfreiheit nur eingegriffen werden darf, wenn und soweit die Maßnahme zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich ist, und dass im Einzelfall die rechtsstaatliche Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung von Recht und Ordnung abgewogen werden muss (BVerwG, Urt. v. 6.9.1974, I C 17.73, juris Rn. 23; Beschl. v. 7.6.2006, 4 B 36/06, juris Rn. 5; s. auch Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Lieferung 71, März 2014, Art. 13 Rn. 126 ff.; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 13 Rn. 7).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Wohnung die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, 1 BvR 280/66, Schnellreinigung, Betriebsbetretungsrecht, juris Rn. 45; Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., Volkszählung, Mikrozensus, juris Rn. 141).

    So hat das Bundesverfassungsgericht in der angeführten Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, 1 BvR 280/66, Schnellreinigung, Betriebsbetretungsrecht, juris), in der es näher begründet hat, dass vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG auch Betriebs- und Geschäftsräume erfasst sind (a.a.O., Rn. 39 ff.), es sich bei der Wahrnehmung handwerksrechtlicher Betretungs- und Besichtigungsrechte in solchen Betriebs- und Geschäftsräume aber nicht um Durchsuchungen oder sonstige Eingriffe in Art. 13 GG handelt (a.a.O., Rn. 48 ff.), ausdrücklich klargestellt, dass ein solches Betretungs- und Besichtigungsrecht bei Wohnräumen ausgeschlossen ist (a.a.O., Rn. 51).

  • BVerwG, 07.06.2006 - 4 B 36.06

    Betreten einer Wohnung; Durchsuchung; Bauzustandsbesichtigung.

    Auszug aus VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist; aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergibt sich ferner, dass in die Wohnungsfreiheit nur eingegriffen werden darf, wenn und soweit die Maßnahme zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich ist, und dass im Einzelfall die rechtsstaatliche Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung von Recht und Ordnung abgewogen werden muss (BVerwG, Urt. v. 6.9.1974, I C 17.73, juris Rn. 23; Beschl. v. 7.6.2006, 4 B 36/06, juris Rn. 5; s. auch Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Lieferung 71, März 2014, Art. 13 Rn. 126 ff.; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 13 Rn. 7).
  • VG Hamburg, 20.11.2018 - 9 A 1450/18

    Überstellungsfrist; Dublin-Verfahren; Verletzung einer Meldeauflage;

    Auszug aus VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18
    In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Annahme, die zu überstellenden Asylbewerber seien flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III Verordnung (zu den Anforderungen im Einzelnen s. VG Hamburg, Urt. v. 20.11.2018, 9 A 1450/18, juris Rn. 25), regelmäßig auch dann nicht zu beanstanden sein wird, wenn die Mitarbeiter der Beklagten die den Asylbewerbern zugewiesenen Zimmer zu einer Zeit, in der mit ihrem dortigen Aufenthalt zu rechnen ist, aufsuchen und dort anklopfen oder klingeln, ihnen aber nicht geöffnet wird.
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18
    Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren zu polizeilichen Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 29.4.1997, 1 C 2/95, juris Rn. 21, m.w.N.).
  • BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94

    Betreten von Hafträumen ohne vorheriges Anklopfen

    Auszug aus VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, dass es sich bei einem Haftraum nicht um eine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG handelt, da von dessen Zuweisung als persönlicher und vom allgemeinen Anstaltsbereich abgegrenzter Lebensbereich das Hausrecht der Anstalt unberührt bleibt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.5.1996, 2 BvR 727/94 u.a., juris Rn. 13), lässt sich nicht auf Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 AsylG übertragen.
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18
    Für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfG, Beschl. v. 3.4.1979, 1 BvR 994/76, Durchsuchungsanordnung, Zwangsvollstreckung, juris Rn. 26; Beschl. v. 5.5.1987, 1 BvR 1113/85, Betretungsrecht des Sachverständigen, Sachverständiger, juris Rn. 26; Kammerbeschl. v. 19.11.1999, 1 BvR 2017/97, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 durch Verurteilung zum Schadensersatz wegen Abwehr

    Auszug aus VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18
    Für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfG, Beschl. v. 3.4.1979, 1 BvR 994/76, Durchsuchungsanordnung, Zwangsvollstreckung, juris Rn. 26; Beschl. v. 5.5.1987, 1 BvR 1113/85, Betretungsrecht des Sachverständigen, Sachverständiger, juris Rn. 26; Kammerbeschl. v. 19.11.1999, 1 BvR 2017/97, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Wohnung die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, 1 BvR 280/66, Schnellreinigung, Betriebsbetretungsrecht, juris Rn. 45; Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., Volkszählung, Mikrozensus, juris Rn. 141).
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18
    Im Interesse eines wirksamen Schutzes der Wohnung hat das Bundesverfassungsgericht diesen Begriff weit ausgelegt (BVerfG, Urt. v. 17.2.1998, 1 BvF 1/91, Kurzberichterstattung im Fernsehen, juris Rn. 134).
  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85

    Sachverständiger

  • BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03

    Wohnung; Betriebsräume; Vereinslokal; Teestube; Betreten; Durchsuchen;

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

  • LG Verden, 25.08.2004 - 6 T 120/04

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung einer Wohnung;

  • VG Neustadt, 28.06.2002 - 7 N 1804/02

    D (A), Vietnamesen, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Abschiebungsvorbereitungen,

  • VG Oldenburg, 06.06.2012 - 11 A 3099/12

    Abschiebung; Betreten einer Wohnung; Wohnungsdurchsuchung

  • KG, 19.02.1999 - 1 Ss 363/98
  • VG Bremen, 13.01.2012 - 2 K 2625/08

    Hausdurchsuchung, Unverletzlichkeit der Wohnung, Durchsuchung, polizeiliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2018 - 6 L 14.18

    Richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Abschiebung eines

  • VG Berlin, 16.02.2018 - 19 M 62.18

    Erlass einer Durchsuchungsanordnung zur Durchsetzung der Abschiebung

  • VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18

    Abschiebung zur Nachtzeit - Personenfeststellung in Erstaufnahmeeinrichtung

    Die öffentlich-rechtliche Unterbringung ließ dem Kläger in dem ihm zugewiesenen Zimmer aufgrund der Hausordnung aus Ordnungs- und Sicherheitszwecken keine ansatzweise qualitativ bemerkenswerte Privatsphäre (anders für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15.02.2019 - 9 K 1669/18 -, juris Rn. 34).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

    Gleichwohl finden auch auf die Durchführung der Abschiebung grundsätzlich die landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts Anwendung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 LVwVG; dazu, dass diese Vorschrift den Anwendungsbereich des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes auf die Vollstreckung von nicht durch Verwaltungsakte geregelten Pflichten erstreckt, LT-Drs. 10/4374, S. 20; zum insoweit entsprechenden Landesrecht anderer Bundesländer OVG Bremen Beschl. v. 18.02.2020 - 2 S 43/20 - NVwZ-RR 2020, 660, v. 30.09.2019 - 2 S 262/19 - juris, und v. Beschl. v. 05.08.2019 - 2 F 211/19 - juris, m.w.N.; HambOVG, Ur. v. 18.08.2020 - 4 Bf 160/19 - NVwZ-RR 2021, 322; VG Hamburg, Urt. v. 15.02.2019 - 9 K 1669/18 - juris; Gordzielik, a.a.O., § 58 AufenthG Rn. 3 m.w.N.; Kluth, a.a.O., § 58 AufenthG Rn. 7 m.w.N.; Albracht/Naujoks, NVwZ 1986, 26 m.w.N.).

    (1) Da Schutzgut des Art. 13 Abs. 1 GG, wie gezeigt, die Abschirmung einer tatsächlich bestehenden - nicht lediglich erst erstrebten - Privatsphäre in räumlicher Hinsicht ist und davon ausgehend der Begriff der Wohnung jeden Raum, den ein Mensch der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und, wenn auch nur vorübergehend, zur Stätte seines Lebens und Wirkens bestimmt, erfasst (vgl. oben b)), kann die Frage, ob ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft eine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG darstellt, nicht pauschal beantwortet werden (so aber für flüchtlingsrechtliche Gemeinschaftsunterkünfte - eine Einordnung als Wohnung generell ablehnend - Zeitler, in: HTK-AuslR / § 58 AufenthG / Abs. 5 bis 10, Stand 28.04.2021, Rn. 13 ff.; eine Einordnung von Zimmern in Erstaufnahmeeinrichtungen als Wohnung wohl generell bejahend VG Kassel, [PKH-]Beschl. v. 27.12.2017 - 1 K 1933/16.KS - juris; VG Hamburg, Urt. v. 15.02.2019 - 9 K 1669/18 - juris; LG Bonn, Urt. v. 23.03.2018 - 9 O 307/17 - juris).

    Der Umstand, dass ausreisepflichtige Asylbewerber im Zuge der Abschiebung ihre Unterkunft räumen müssen und deshalb dort anschließend - nach erfolgter Abschiebung - nicht mehr ihr Privatleben entfalten können, vermag den Räumlichkeiten bis zum Verlassen derselben nicht die - falls bis dahin vorhanden - Eigenschaft als räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, zu nehmen (ebenso HambOVG, Urt. v. 18.08.2020, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.09.2019, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 15.02.2019, a.a.O.).

    Daraus folge, dass (bereits) dann, wenn die die Abschiebung durchführende Behörde bei der Vorbereitung der Maßnahme von der Notwendigkeit, Suchhandlungen vorzunehmen, ausgehen müsse oder zumindest mit solchen ernstlich zu rechnen sei, weil nicht absehbar sei, ob und - wenn ja - wo genau sich der aufzugreifende Ausländer in der Wohnung befinde, die Maßnahme auf eine Durchsuchung abziele, für die der Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG greife (vgl. OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 18.03.2021 a.a.O.; HambOVG, Urt. v. 18.08.2020, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 15.02.2019 - 9 K 1669/18 - InfAuslR 2019, 257; ähnl.

  • VG Düsseldorf, 04.03.2021 - 27 I 11/21

    Durchsuchung Betreten Verhältnismäßigkeit Richtervorbehalt

    vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2019 - 9 K 1669/18 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19 -, juris.
  • VG Berlin, 04.10.2021 - 10 K 383.19
    Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen einer Durchsuchung und einem Betreten wäre kaum möglich, würde dies von aus Sicht der Behördenmitarbeitern von zufälligen Umständen wie der Größe und Überschaubarkeit des Wohnraums abhängen (VG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2019 - 9 K 1669/18, Rn. 40).
  • VG Berlin, 28.04.2020 - 10 L 382.19
    Das einzig von Klägerseite zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (VG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2019 - 9 K 1669/18 -, Rn. 3, juris) erging noch vor Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 AufenthG am 21. August 2018.
  • VG Aachen, 30.04.2019 - 9 L 420/19
    Ob derartige Durchsuchungen tatsächlich nur auf der Grundlage von entsprechenden Durchsuchungsbeschlüssen hätten durchgeführt werden dürfen, so VG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2019 - 9 K 1669/18 - juris, wofür erhebliche Gründe sprechen dürften, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil bereits die unklare Rechtslage eine nicht nur unerhebliche Erschwernis für eine Durchsetzung der Abschiebung darstellt.
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