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   VG Hamburg, 15.04.2021 - 2 E 1706/21   

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VG Hamburg, 15.04.2021 - 2 E 1706/21 (https://dejure.org/2021,8909)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2021 - 2 E 1706/21 (https://dejure.org/2021,8909)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15. April 2021 - 2 E 1706/21 (https://dejure.org/2021,8909)
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Kurzfassungen/Presse

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    Grundschüler muss vor Präsenzunterricht einen Corona-Test durchzuführen - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Hamburg, 09.04.2021 - 5 E 1754/21

    Erfolgloser Eilantrag einer Schülerin (10. Jahrgangsstufe) gegen die

    Auszug aus VG Hamburg, 15.04.2021 - 2 E 1706/21
    Denn soweit der Muster-Corona-Hygieneplan der Antragsgegnerin in seiner aktuellen Fassung eine Testpflicht für Schülerinnen und Schüler vorsieht, handelt es sich dabei nach Ansicht der Kammer um eine regelnde Maßnahme mit Außenwirkung in Gestalt einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 HmbVwVfG (ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2021, 5 E 1754/21, Homepage des Gerichts, https://justiz.hamburg.de/contentblob/15012534/7607331bde5cce6a3840fce06b76f458/data/5-e 21-beschluss-vom- 9 21.pdf, Abruf am Tag der Entscheidung).

    Insbesondere sind die Begründungsanforderungen des § 28a Abs. 5 IfSG, wonach Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG mit einer allgemeinen Begründung zu versehen sind, wohl noch erfüllt (ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2021, a.a.O. S. 11 BA).

    Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg im Beschluss vom 9. April 2021 (5 E 1754/21, a.a.O., BA S. 9f.) an.

    Die Kammer hält die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler durch Selbsttests unter Aufsicht der Schule bzw. durch PCR-Tests durch medizinisch geschultes Personal vor der Wahrnehmung von freiwilligem Präsenzunterricht auch für angemessen (ebenso i. Erg. VGH München, Beschl. v. 12.4.2021, 20 NE 21.926, Pressemitteilung in juris; VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2021, a.a.O.).

    Die Bekanntgabe des negativen Ergebnisses in der Schulöffentlichkeit könnte auch durch die Durchführung eines PCR-Tests außerhalb der Schule abgewendet werden, wenngleich das Kind auch in diesem Fall verpflichtet wäre, der Schulverwaltung ein positives Testergebnis mitzuteilen (ebenso VG Hamburg, Beschl. V. 9.4.2021, a.a.O., S. 14).

  • OVG Hamburg, 15.01.2021 - 1 Bs 237/20

    Maskenpflicht an Schulen rechtmäßig, bisher aber keine Rechtsgrundlage für

    Auszug aus VG Hamburg, 15.04.2021 - 2 E 1706/21
    Mit § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EindämmungsVO hat der Verordnungsgeber jedoch eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der in Schul-Hygieneplänen in den Schulen eine Testpflicht als über den verwaltungsinternen Bereich hinausgehende, belastende Maßnahme angeordnet werden kann (vgl. ebenso zur Maskenpflicht in Schulen: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 33).

    Diese Verordnung basiert wiederum auf der Ermächtigung der Bundesländer zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 32 Satz 1 IfSG für Maßnahmen, die unter den Voraussetzungen ergehen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind (zur Ermächtigungskette vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 34).

    Nach § 32 Satz 2 IfSG könnte der Senat sogar die Verordnungsermächtigung weiter übertragen (vgl. zum Ganzen in Bezug auf die Anordnung der Maskenpflicht in Schulen: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 34).".

  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 20 NE 21.926

    Präsenzunterricht darf von Corona-Test abhängig gemacht werden

    Auszug aus VG Hamburg, 15.04.2021 - 2 E 1706/21
    Die Kammer hält die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler durch Selbsttests unter Aufsicht der Schule bzw. durch PCR-Tests durch medizinisch geschultes Personal vor der Wahrnehmung von freiwilligem Präsenzunterricht auch für angemessen (ebenso i. Erg. VGH München, Beschl. v. 12.4.2021, 20 NE 21.926, Pressemitteilung in juris; VG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2021, a.a.O.).

    Die Belastung durch einen Abstrich im vorderen Nasenbereich und das Bekanntwerden einer möglichen Infektion unter schulischer Aufsicht ist auch für jüngere Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht teilnehmen wollen und die Betreuungsangebote nutzen müssen, angesichts der Freiwilligkeit des Präsenzunterrichts gegenüber diesen hochrangigen Zielen hinzunehmen (ebenso VGH München, Beschl. v. 12.4.2021, a.a.O. laut Pressemitteilung).

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus VG Hamburg, 15.04.2021 - 2 E 1706/21
    Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, juris, Rn. 64).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus VG Hamburg, 15.04.2021 - 2 E 1706/21
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem staatlichen Entscheidungsträger, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012, 1 BvL 14/07, juris, Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2021 - 13 B 1750/20

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung von Regelungen zum

    Auszug aus VG Hamburg, 15.04.2021 - 2 E 1706/21
    Sachgründe können sich im vorliegenden Regelungszusammenhang aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der Tätigkeit, aber voraussichtlich auch aus ihrer Relevanz für das öffentliche Leben ergeben (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.2.2021, 13 B 1750/20.NE, juris Rn. 243).
  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

    Auszug aus VG Hamburg, 15.04.2021 - 2 E 1706/21
    Denn bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, steht dem Verordnungsgeber ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen zu (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, S. 9; VGH München, Beschl. v. 27.4.2020, a.a.O., OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, a.a.O.).
  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 15.04.2021 - 2 E 1706/21
    Dies gilt auch im Hinblick auf die Strategie, durch schrittweise Lockerungen der Beschränkungen bei ständiger Überprüfung ihrer möglichen Auswirkungen auf die Infektionszahlen einerseits und der Berücksichtigung des Gewichts der verbleibenden Grundrechtseingriffe andererseits in möglichst vielen Bereichen eine zunehmende Annäherung an die Situation vor Beginn der Corona-Pandemie zu erreichen (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28).
  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

    Auszug aus VG Hamburg, 15.04.2021 - 2 E 1706/21
    Insoweit folgt das Gericht der Rechtsauffassung des OVG Bautzen (Beschl. v. 19.3.2021, 3 B 81/21, juris Rn. 53 ff).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus VG Hamburg, 15.04.2021 - 2 E 1706/21
    Die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 [322] = FamRZ 1984, 139).
  • VG Hamburg, 12.03.2021 - 2 E 797/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das gegenüber einer Grundschülerin für den Fall

  • VG Münster, 04.12.2020 - 5 L 1027/20

    Schüler wegen der Weigerung ,eine Maske zu tragen, zu Recht vom Schulbesuch

  • OVG Hamburg, 21.07.2020 - 5 Bs 86/20

    Corona - Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht beim Besuch von Verkaufsstellen

  • VG Hamburg, 29.04.2021 - 2 E 1710/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag eines Grundschülers gegen die Pflicht, vor

    des Muster-Corona-Hygieneplans handelt es sich um eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 HmbVwVfG (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2021, 2 E 1706/21, abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/contentblob/15023622/a70d17671e9e8bfeb555e52768289e12/data/2-e 21-beschluss-vom- 15 21.pdf, BA S. 4 unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Kammer 5 in ihrem Beschluss v. 9.4.2021, 5 E 1754/21, abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/contentblob/15012534/7607331bde5cce6a3840fce06b76f458/data/5-e 21-beschluss-vom- 9 21.pdf, BA. S. 6 f.).

    Diese Norm ermächtigt zur Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder zur Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Betriebes, worunter die vorgeschaltete Testpflicht fällt (vgl.VG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2021, 2 E 1706/21, a.a.O., BA S. 5 f.).

    Dem betroffenen Schüler bzw. der betroffenen Schülerin kann nicht zugemutet werden, die Sanktion, die einen weiteren Verwaltungsakt darstellt, abzuwarten, bevor Rechtsschutz gegen die Testpflicht gesucht werden darf (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2021, 2 E 1706/21, a.a.O., BA S. 6.).

    Es verstößt nach Ansicht der Kammer - in Abweichung von ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 22.4.2021, 2 E 1681/21, n. veröff.; Beschl. v. 15.4.2021, 2 E 1706/21, a.a.O.) - jedoch gegen höherrangiges Recht, wenn sie insoweit neben der Vorlage des Ergebnisses eines PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist, nur einen am selben Tag unter Aufsicht der Schule durchgeführten Selbsttest zulässt und nicht auch die Vorlage einer Bescheinigung über das negative Ergebnis eines durch einen Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Coronavirus-Testverordnung durchgeführten Schnelltests, der im Zeitpunkt des Beginns des Präsenzangebotes nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, für ausreichend erachtet (hierzu b)).

    Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 15. April 2021 (2 E 1706/21, abrufbar unter: BA S: 13 f.) bereits ausgeführt:.

    Allerdings können die Antragsteller unabhängig vom Vorliegen tragfähiger sachlicher Gründe für diese Unterscheidung - wie sie in Bezug auf die Lehrkräfte z. B. bei einer vollständigen Impfung der allermeisten Lehrkräfte, wie sie im Moment aber noch nicht gegeben sein dürfte, und einer daraus möglicherweise folgenden nur noch geringen Wahrscheinlichkeit der Übertragung des Virus sowie in einem erheblich ruhigeren Infektionsgeschehen in dieser Personengruppe im Vergleich mit den Schülerinnen und Schülern gegeben sein könnten (vgl. dies im Ergebnis im Grunde bejahend: VG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2021, 2 E 1706/21, a.a.O. BA S. 17) - nichts für sich herleiten.

    § 32 Satz 2 IfSG ermächtigte den Verordnungsgeber sogar, die Verordnungsermächtigung selbst weiter zu übertragen (vgl. in Bezug auf die Anordnung der Maskenpflicht in Schulen: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 34; sowie zur hier gegenständlichen Testpflicht: VG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2021, 2 E 1706/21, a.a.O. BA S. 8 unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer 5 v. 9.4.2021, 5 E 1754/21, BA S. 10).

    Dazu, dass die im Muster-Corona-Hygieneplan konkret getroffene Regelung von der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HmbSARS-CoV EindämmungsVO umfasst ist, hat die Kammer bereits ausgeführt (Beschl. v. 15.4.2021, 2 E 1706/21, a.a.O., BA S. 10 ff.):.

    Die Kammer geht nach summarischer Prüfung auch weiterhin davon aus, dass der Ausschluss von Tests, die zuhause durchgeführt wurden, erforderlich ist (vgl. bereits: VG Hamburg, Beschl. v. 22.4.2021, 2 E 1681/21, n. veröff., BA S. 19 ff.; Beschl. v. 15.4.2021, 2 E 1706/21, a.a.O., BA S. 14 ff.).

  • VG Hamburg, 28.04.2021 - 2 E 1561/21

    Erfolgreicher Eilantrag (wegen formeller Rechtswidrigkeit) gegen den im Hinblick

    Nach Auffassung des Gerichts stellt sowohl die im Muster-Corona-Hygieneplan angeordnete Testpflicht einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HmbVwVfG dar (vgl. Beschl. v. 15.4.2021, 2 E 1706/21, Homepage des Gerichts, https://justiz.hamburg.de/contentblob/15023622/a70d17671e9e8bfeb555e52768289e12/data/2-e 21-beschluss-vom- 15 21.pdf, Abruf v. 28.4.2021) wie auch der ihr gegenüber ausgesprochene Ausschluss vom Schwimmtraining, soweit dieses auch ein schulisches Unterrichtsangebot darstellt (hierzu unter III.1.).
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