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   VG Hamburg, 15.12.2017 - 7 K 42/15   

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https://dejure.org/2017,56342
VG Hamburg, 15.12.2017 - 7 K 42/15 (https://dejure.org/2017,56342)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15.12.2017 - 7 K 42/15 (https://dejure.org/2017,56342)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - 7 K 42/15 (https://dejure.org/2017,56342)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 22a AEG, § 74 VwVfG, § 75 Abs 2 S 4 VwVfG
    Anwendbarkeit des § 22a AEG auf Entschädigungsansprüche gem. § 75 Abs. 2 S. 4 VwVfG, die durch einen Planergänzungsbeschluss festgestellt worden sind

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Auszug aus VG Hamburg, 15.12.2017 - 7 K 42/15
    Denn der Planergänzungsbeschluss bildet mit dem vorhergehenden Planfeststellungsbeschluss eine einheitliche Planfeststellungsentscheidung (Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 37. Ed., Stand: 10/2017, § 75, Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urt v. 8.1.2014, 9 A 4/13, NVwZ 2014, 1008, 1009 f.).

    Vielmehr würde eine solche Unterscheidung auch gerade den Umstand ignorieren, dass der Planfeststellungsbeschluss zusammen mit einem hierzu ergangenen Planergänzungsbeschluss eine einheitliche Planfeststellungsentscheidung bildet (Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 37. Ed., Stand: 10/2017, § 75, Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urt v. 8.1.2014, 9 A 4/13, NVwZ 2014, 1008, 1009 f.).

  • Drs-Bund, 29.12.2004 - BT-Drs 15/4621
    Auszug aus VG Hamburg, 15.12.2017 - 7 K 42/15
    Der Tenor des Planergänzungsbeschlusses vom 1.8.2012 ist so auszulegen, dass er sich trotz seiner ausdrücklichen Adressierung an die Beklagte im Ergebnis an die DB Netz AG und damit an die Trägerin des Vorhabens i.S.v. § 22a AEG richtet, da die Beklagte, wie es das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahre 2007 für einen anderen Planungsabschnitt desselben Elektrifizierungsvorhabens ausdrücklich festgestellt hat, im Rahmen des hier zu betrachtenden Planfeststellungsvorhabens in einer Weise für die DB Netz AG auftrat, dass von der Beklagten und gegenüber der Beklagten vorgenommene Verfahrenshandlungen auch gegen die DB Netz AG als Trägerin des Vorhabens wirken, da zwischen der Beklagten und der DB Netz AG eine lückenlose Vollmachtskette besteht und die Beklagte in eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht in eigenem Namen handelt, sondern aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung, wonach sie sämtliche Kapazitäten der Deutschen Bahn für Planung, Projektmanagement und Bauüberwachung der Schieneninfrastrukturprojekte bündelt (vgl. hierzu Bericht der Bundesregierung zum Ausbau der Schienenwege 2004, BT-Drs. 15/4621, S. 4), für andere Unternehmen der Deutschen Bahn AG tätig wird (so ausdrückl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007, 9 VR 19/07, juris, Rn. 9).

    Darüber hinaus lässt die Deutsche Bahn AG als Mutterkonzern sowohl der Beklagten als auch der DB Netz AG (vgl. auch insofern BT-Drs. 15/4621, S. 4) offenbar sämtliche an die Beklagte gerichteten Verfahrenshandlungen rügelos gegen sich - und damit auch gegen ihre übrigen Tochterunternehmen - gelten, so dass die Wirkungen des Planergänzungsbeschlusses vom 1.8.2012 auch insofern die Trägerin des Vorhabens treffen.

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus VG Hamburg, 15.12.2017 - 7 K 42/15
    Sie musste aber zumindest die für die Berechnung der Entschädigungshöhe maßgeblichen Faktoren im Beschluss benennen (BVerwG, Urt. v. 22.3.1985, 4 C 15.83, BVerwGE 71, 166).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    Auszug aus VG Hamburg, 15.12.2017 - 7 K 42/15
    Gegenstand des § 22a sind gerade keine Enteignungsentschädigungsansprüche im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Ansprüche i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die dem Ausgleich von Beeinträchtigungen dienen, welche die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten (Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck"scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 22a, Rn. 7, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, juris, Rn. 71; ebenso zur Parallelnorm des § 19a FStrG: Kromer/Müller, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 19a, Rn. 1).
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