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   VG Hamburg, 16.03.2022 - 9 E 353/22   

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VG Hamburg, 16.03.2022 - 9 E 353/22 (https://dejure.org/2022,6454)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2022 - 9 E 353/22 (https://dejure.org/2022,6454)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16. März 2022 - 9 E 353/22 (https://dejure.org/2022,6454)
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Volltextveröffentlichung

  • VG Hamburg PDF

    Erfolgreicher Eilantrag gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wegen eines angenommenen Verstoßes gegen eine lebensmittelrechtliche Allgemeinverfügung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Hamburg, 19.08.2021 - 5 Bs 56/21

    "Nicotin Pouches" als Lebensmittel i.S.v. Art. 2 Abs. 1 EGV 178/2002;

    Auszug aus VG Hamburg, 16.03.2022 - 9 E 353/22
    Ein Aufnehmen im o.g. Sinne verlangt vielmehr, dass die betreffenden Stoffe oder Erzeugnisse bei bestimmungs- bzw. erwartungsgemäßem Gebrauch (zumindest auch und in nicht bloß marginalem Umfang) über den Magen-Darm-Trakt in den menschlichen Körper gelangen (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.8.2021, 5 Bs 56/21, juris Ls. 1, Rn. 20 ff.).

    Denn die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 erfolgte Klarstellung, dass zu den "Lebensmitteln" auch Kaugummi gehört, spricht nicht für einen Begriff des "Aufnehmens", der jegliche Art des Zugangs von Stoffen in den menschlichen Körper auch außerhalb des Magen-Darm-Trakts umfasst (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.8.2021, 5 Bs 56/21, juris Rn. 28; a. A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.2.2021, a. a. O., Rn. 26).

    Dies spricht jedoch gegen ein weites Verständnis in dem Sinne, dass unter "Aufnahme" jegliche Art der Zufuhr von Stoffen in den menschlichen Körper zu verstehen ist, weil dann das fehlende Verschlucken des Kaugummis von vornherein unerheblich und der diesbezügliche Klarstellungsbedarf nicht erkennbar wäre (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.8.2021, 5 Bs 56/21, juris Rn. 29 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 05.03.2008 - 4 Bs 99/07

    Streitwert in Hauptsacheverfahren nach dem Hundegesetz

    Auszug aus VG Hamburg, 16.03.2022 - 9 E 353/22
    Die bedingte Zwangsgeldfestsetzung bedarf eines weiteren Verwaltungsakts, in dem u.a. festgestellt wird, dass die adressierte Person gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat und nunmehr das Zwangsgeld zu zahlen ist und ggf. beigetrieben wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2021, 5 Bs 200/21, n.v.; Beschl. v. 5.3.2008, 4 Bs 99/07, juris Rn. 2).

    Entsprechend Ziffer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs wäre der Streitwert für das Klageverfahren mit der Hälfte des bedingt festgesetzten Zwangsgeldes von 10.000 Euro, also mit insgesamt 5.000 Euro, zu bemessen, da die bedingte Zwangsgeldfestsetzung nach hamburgischem Recht eher der Androhung eines Zwangsgelds entspricht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2008, 4 Bs 99/07, juris Rn. 2).

  • VG Augsburg, 19.06.2020 - Au 9 S 20.847

    Lebensmittelrechtliche Anordnung des öffentlichen Rückrufs

    Auszug aus VG Hamburg, 16.03.2022 - 9 E 353/22
    Denn entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist von dem Begriff des "Aufnehmens" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 eine etwaige Resorption über die Mundschleimhaut nicht umfasst (a.A. OVG Lüneburg, Beschl. 9.2.2021, 13 ME 580/20, juris Rn. 24; VG Augsburg, Beschl. v. 19.6.2020, Au 9 S 20.847, juris Rn. 40).

    Andererseits trifft es nicht zu, dass sämtliche in Art. 2 Abs. 3 angeführten Erzeugnisse dort ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Lebensmittelrechts gleichsam wieder "herausgenommen werden mussten", weil sie an sich unter den Begriff des Lebensmittels in Art. 2 Abs. 1 fallen würden (so aber VG Augsburg, Beschl. v. 19.6.2020, a. a. O. Rn. 41).

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2021 - 13 ME 580/20

    Beschwerde; Gesundheitsschädlichkeit; Lebensmittel; Nikotinbeutel;

    Auszug aus VG Hamburg, 16.03.2022 - 9 E 353/22
    Denn entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist von dem Begriff des "Aufnehmens" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 eine etwaige Resorption über die Mundschleimhaut nicht umfasst (a.A. OVG Lüneburg, Beschl. 9.2.2021, 13 ME 580/20, juris Rn. 24; VG Augsburg, Beschl. v. 19.6.2020, Au 9 S 20.847, juris Rn. 40).

    Denn die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 erfolgte Klarstellung, dass zu den "Lebensmitteln" auch Kaugummi gehört, spricht nicht für einen Begriff des "Aufnehmens", der jegliche Art des Zugangs von Stoffen in den menschlichen Körper auch außerhalb des Magen-Darm-Trakts umfasst (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.8.2021, 5 Bs 56/21, juris Rn. 28; a. A. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.2.2021, a. a. O., Rn. 26).

  • BVerwG, 20.06.2012 - 3 B 87.11

    Irreführende Bezeichnung von Lebensmitteln; Aufzählung von Zutaten; Beurteilung

    Auszug aus VG Hamburg, 16.03.2022 - 9 E 353/22
    Die Mundöle werden unzweideutig als kosmetische Mittel zur Anwendung in der Mundhöhle beworben, so dass bei aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucherinnen und -verbrauchern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2012, 3 B 87/11, juris.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2023 - 9 S 969/23

    Einstufung von CBD-Öl-Mundtropfen als Lebensmittel

    Diese Überlegungen hat das Verwaltungsgericht Hamburg in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung (Beschluss vom 16.03.2023 - 9 E 353/22 -, juris) auf ein Produkt mit CBD-Öl übertragen.
  • VG Düsseldorf, 22.06.2023 - 16 L 771/23
    - 9 E 353/22 -, dejure.org, entschieden, dass es sich bei mit den Bezeichnungen "Q. Mundpflege-Öl" und "E. Mundpflege-Öl" vertriebene Produkte mit der Anwendungsempfehlung "Wir empfehlen 2 - 3 Tropfen in die Mundhöhle zu geben und ca. 30 Sekunden den Mund damit spülen.
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