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   VG Hamburg, 16.06.2011 - 15 E 1187/11   

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VG Hamburg, 16.06.2011 - 15 E 1187/11 (https://dejure.org/2011,39973)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2011 - 15 E 1187/11 (https://dejure.org/2011,39973)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - 15 E 1187/11 (https://dejure.org/2011,39973)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Länderübergreifende Umverteilung eines türkischen Staatsangehörigen

  • Justiz Hamburg

    § 15a AufenthG 2004, Art 13 EWGAssRBes 1/80, Art 41 EWGAbkTURZProt
    Länderübergreifende Umverteilung eines türkischen Staatsangehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus VG Hamburg, 16.06.2011 - 15 E 1187/11
    Zum anderen würde es am ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne der Vorschrift fehlen, da der Antragsteller illegal eingereist ist und bislang kein Aufenthaltsrecht in Deutschland erworben hat (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01, C-369/01 [Abatay u.a.], Rn. 84, Juris).

    Sofern der türkische Staatsangehörige, der sich auf die Stillhalteklausel beruft, bereits im Bundesgebiet lebt, ist indes ein ordnungsgemäßer Aufenthalt unverzichtbar (EuGH, Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01, C-369/01 [Abatay u.a.], Rn. 84, und Urteil vom 17.9.2009, Rs. C-242/06 [Sahin], Rn. 53, beide in Juris).

    Die erstmalige Zulassung der Einreise der türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat unterliegt im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 57; Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01 [Abatay u.a.], C-369/01, Rn. 63 ff., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 58 und 65, alle Entscheidungen in Juris) ; insbesondere hat die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls nicht die Wirkung einer materiellen-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats regelnde materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 55) .

    Verwehrt ist es damit einem Mitgliedstaat, neue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck oder die Folge haben, dass die Niederlassung und damit verbunden der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01 [Abatay u.a.], C-369/01, Rn. 66., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 69, beide Entscheidungen in Juris).

    Zwar verwehrt diese Vorschrift des Zusatzprotokolls es einem Mitgliedstaat, neue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck oder die Folge haben, dass die Niederlassung und damit verbunden der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01, C-369/01 [Abatay u.a.], Rn. 66., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 69, beide Entscheidungen in Juris).

    Doch wenn es trotz des Assoziationsabkommens mit der Türkei weiterhin Sache des Mitgliedstaates ist, über die erstmalige Zulassung der Einreise eines türkischen Staatsangehörigen nach eigenem Recht zu entscheiden (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 57; Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01 [Abatay u.a.], C-369/01, Rn. 63 ff., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 58 und 65, alle Entscheidungen in Juris) , bleibt es (vorbehaltlich insbesondere der "Rückführungs"-Richtlinie 2008/115/EG) auch allein Sache des Mitgliedstaates zu regeln, wie bis zu dessen Ausreise mit einem solchen Ausländer verfahren wird, der die auf ihn anzuwenden Einreisebestimmungen nicht beachtet hat, sich deshalb bereits im Inland aufhält, aber ausreisepflichtig ist.

    Auch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vermag Deutschland deshalb nicht daran zu hindern, nach seinem Inkrafttreten die Maßnahmen zu verstärken, die gegenüber jenen türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich wie der Antragsteller in einem durch Rechtsmissbrauch erlangten Aufenthalt befinden (vgl. entsprechend für Art. 13 ARB 1/80 EuGH, Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01 [Abatay u.a.], C-369/01, Rn. 85, Juris).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Auszug aus VG Hamburg, 16.06.2011 - 15 E 1187/11
    Die erstmalige Zulassung der Einreise der türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat unterliegt im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 57; Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01 [Abatay u.a.], C-369/01, Rn. 63 ff., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 58 und 65, alle Entscheidungen in Juris) ; insbesondere hat die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls nicht die Wirkung einer materiellen-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats regelnde materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 55) .

    Allerdings stellt Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, der unmittelbare Wirkung hat (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 19.2.2009, Rs. C-228/06 [Soysal und Savatli], Rn. 4 , und Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 46 , beide Juris), praktisch eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festgelegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in diesem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 55).

    Insoweit verlangt die Stillhalteklausel auch nicht, dass ein türkischer Staatsangehöriger zuvor bereits ordnungsgemäß in einen Mitgliedstaat eingereist ist und sich hier rechtmäßig aufhält; vielmehr umfasst sie auch bereits die erstmalige Einreise eines türkischen Staatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 63, Juris; entsprechend für Art. 13 ARB 1/80 EuGH, Urteil vom 29.4.2010, Rs. C-92/07 [Kommission/Niederlande], Rn. 49, Juris) .

    Denn Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls bezieht sich allgemein auf neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und ist in seinem Anwendungsbereich nicht dadurch beschränkt, dass er wie Art. 13 ARB 1/80 bestimmte besondere Aspekte von dem durch ihn anerkannten Schutzbereich ausnimmt (EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 59 f., Juris).

    Doch wenn es trotz des Assoziationsabkommens mit der Türkei weiterhin Sache des Mitgliedstaates ist, über die erstmalige Zulassung der Einreise eines türkischen Staatsangehörigen nach eigenem Recht zu entscheiden (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 57; Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01 [Abatay u.a.], C-369/01, Rn. 63 ff., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 58 und 65, alle Entscheidungen in Juris) , bleibt es (vorbehaltlich insbesondere der "Rückführungs"-Richtlinie 2008/115/EG) auch allein Sache des Mitgliedstaates zu regeln, wie bis zu dessen Ausreise mit einem solchen Ausländer verfahren wird, der die auf ihn anzuwenden Einreisebestimmungen nicht beachtet hat, sich deshalb bereits im Inland aufhält, aber ausreisepflichtig ist.

    Derart eingereiste türkische Staatsangehörige unterfallen schon deshalb nicht dem Schutz des Assoziationsrechts, weil rechtsmissbräuchliche Verhaltensweisen - so auch die illegale Einreise zum mutmaßlichen Zweck illegaler Erwerbstätigkeit - ohnehin keinen Schutz des Gemeinschaftsrechts begründen können (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 64, Juris) .

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus VG Hamburg, 16.06.2011 - 15 E 1187/11
    Die erstmalige Zulassung der Einreise der türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat unterliegt im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 57; Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01 [Abatay u.a.], C-369/01, Rn. 63 ff., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 58 und 65, alle Entscheidungen in Juris) ; insbesondere hat die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls nicht die Wirkung einer materiellen-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats regelnde materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 55) .

    Verwehrt ist es damit einem Mitgliedstaat, neue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck oder die Folge haben, dass die Niederlassung und damit verbunden der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01 [Abatay u.a.], C-369/01, Rn. 66., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 69, beide Entscheidungen in Juris).

    Zwar verwehrt diese Vorschrift des Zusatzprotokolls es einem Mitgliedstaat, neue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck oder die Folge haben, dass die Niederlassung und damit verbunden der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen in diesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01, C-369/01 [Abatay u.a.], Rn. 66., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 69, beide Entscheidungen in Juris).

    Doch wenn es trotz des Assoziationsabkommens mit der Türkei weiterhin Sache des Mitgliedstaates ist, über die erstmalige Zulassung der Einreise eines türkischen Staatsangehörigen nach eigenem Recht zu entscheiden (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 57; Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01 [Abatay u.a.], C-369/01, Rn. 63 ff., und Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 [Savas], Rn. 58 und 65, alle Entscheidungen in Juris) , bleibt es (vorbehaltlich insbesondere der "Rückführungs"-Richtlinie 2008/115/EG) auch allein Sache des Mitgliedstaates zu regeln, wie bis zu dessen Ausreise mit einem solchen Ausländer verfahren wird, der die auf ihn anzuwenden Einreisebestimmungen nicht beachtet hat, sich deshalb bereits im Inland aufhält, aber ausreisepflichtig ist.

  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

    Auszug aus VG Hamburg, 16.06.2011 - 15 E 1187/11
    Insoweit verlangt die Stillhalteklausel auch nicht, dass ein türkischer Staatsangehöriger zuvor bereits ordnungsgemäß in einen Mitgliedstaat eingereist ist und sich hier rechtmäßig aufhält; vielmehr umfasst sie auch bereits die erstmalige Einreise eines türkischen Staatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 63, Juris; entsprechend für Art. 13 ARB 1/80 EuGH, Urteil vom 29.4.2010, Rs. C-92/07 [Kommission/Niederlande], Rn. 49, Juris) .

    Das Diskriminierungsverbot, das zur schrittweisen Integration der türkischen Wanderarbeitnehmer und der türkischen Staatsangehörigen beitragen soll, die einen Ortswechsel vornehmen, um sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen oder dort Dienstleistungen anzubieten (vgl. EUGH, Urteil vom 29.4.2010, Rs. C-92/07 [Kommission/Niederlande], Rn. 68, Juris), kann jedoch nur solche türkischen Staatsangehörigen begünstigen, die sich ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalten bzw. erstmals einen ordnungsgemäßen Aufenthalt anstreben.

    Eine Privilegierung auch solcher türkischer Staatsangehöriger, hinsichtlich derer nach illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt keine Niederlassung in Deutschland in Betracht kommt, ist indes nicht Gegenstand dieses Verbots, da es nicht die Aufgabe hat, die Voraussetzungen erstmaliger Niederlassung in den Mitgliedstaaten der Freizügigkeit der Unionsbürger anzugleichen, sondern die sich insoweit rechtmäßig niederlassenden türkischen Staatsangehörigen vor weiterer Diskriminierung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit schützen soll (vgl. für den Fall von von türkischen Staatsangehörigen im Vergleich zu Unionsbürgern verlangten höheren Gebühren für Aufenthaltstitel EUGH, Urteil vom 29.4.2010, Rs. C-92/07 [Kommission/Niederlande], Rn. 63 ff., Juris) .

  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier

    Auszug aus VG Hamburg, 16.06.2011 - 15 E 1187/11
    Allerdings stellt Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, der unmittelbare Wirkung hat (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 19.2.2009, Rs. C-228/06 [Soysal und Savatli], Rn. 4 , und Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 46 , beide Juris), praktisch eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festgelegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in diesem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 20.9.2007, Rs. C-16/05 [Tum und Dari], Rn. 55).

    Dies bedeutet hier, dass die Einreise des Antragstellers rechtlich nach dem Rechtszustand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls im Dezember 1972 zu beurteilen wäre, wenn sich die Bedingungen des nationalen Rechts für seine Einreise seither verschlechtert hätten, insbesondere weil er durch die seit 1980 für türkische Staatsangehörige geltende allgemeine Visumspflicht benachteiligt wäre (vgl. dazu entsprechend EuGH, Urteil vom 19.2.2009, Rs. C-228/06 [Soysal und Savatli], Rn. 22, 51 f., 55, Juris) .

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Hamburg, 16.06.2011 - 15 E 1187/11
    Sofern der türkische Staatsangehörige, der sich auf die Stillhalteklausel beruft, bereits im Bundesgebiet lebt, ist indes ein ordnungsgemäßer Aufenthalt unverzichtbar (EuGH, Urteil vom 21.10.2003, Rs. C-317/01, C-369/01 [Abatay u.a.], Rn. 84, und Urteil vom 17.9.2009, Rs. C-242/06 [Sahin], Rn. 53, beide in Juris).
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