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   VG Hamburg, 17.08.2018 - 5 K 4625/15   

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VG Hamburg, 17.08.2018 - 5 K 4625/15 (https://dejure.org/2018,45614)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.2018 - 5 K 4625/15 (https://dejure.org/2018,45614)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17. August 2018 - 5 K 4625/15 (https://dejure.org/2018,45614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Aufbauseminar; Fahranfänger; fehlende Eignung; Cannabis; unberührt ; Fahrerlaubnis auf Probe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Bremen, 20.04.2010 - 1 B 23/10

    Geeignetheit der Teilnahme an einem Aufbauseminar für drogenauffällige

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2018 - 5 K 4625/15
    Die Beklagte folge insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien und Hansestadt Bremen (Beschluss vom 20. April 2010, Az.: 1 B 23/10).

    Die Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie die bloße Einreichung des Ergebnisses einer selbst in Auftrag gegebenen Haarprobe reichten hierfür nicht aus (so bereits zum Aufbauseminar ebenfalls: OVG Bremen, Beschl. v. 20.4.2010, 1 B 23/10, juris Rn. 17).

    Die verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar stellt insoweit eine zusätzliche Maßnahme für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe dar, die der spezifischen Anfängersituation Rechnung trägt, verdrängt aber nicht die allgemeinen Regelungen über die Fahrerlaubnisentziehung bei fehlender Kraftfahreignung (OVG Bremen, Beschl. v. 20.4.2010, 1 B 23/10, juris Rn. 17).

  • OVG Hamburg, 15.11.2017 - 4 Bs 180/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Beweislast für Gelegentlichkeit des

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2018 - 5 K 4625/15
    Gelegentlicher Konsum kann bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen angenommen werden, wenn diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, Rn. 20 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 15).

    Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kann ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren nur dann vorliegen, wenn bei einer Fahrt unter Cannabiseinfluss eine Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13 juris Rn. 32 f.).

    Anzunehmen wäre dies allenfalls dann, wenn eine THC-Konzentration von 1 ng/ml nicht überschritten worden wäre (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 23 - 25 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, juris Rn. 68 - 142).

  • VGH Bayern, 02.02.2009 - 11 CS 08.2319

    Fahrerlaubnis auf Probe; Entziehung wegen gelegentlichem Cannabiskonsum und

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2018 - 5 K 4625/15
    Falsche Vorstellungen des Betroffenen über die Absichten der Behörde begründen ebenfalls keine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV (vgl. VGH München, Beschl. v. 2.2.2009, 11 CS 08.2319, juris Rn. 17).

    Die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Aufbauseminars bedarf daher keiner weiteren Erörterungen (vgl. VGH München, Beschl. v. 2.2.2009, 11 CS 08.2319, juris Rn. 24).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2017 - 3 M 171/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis; mangelndes Trennungsvermögen zwischen

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2018 - 5 K 4625/15
    Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geäußerten und vom Kläger aufgegriffenen Rechtsauffassung, dass ein einmaliger Verstoß gegen das Trennerfordernis durch gelegentliche Cannabiskonsumenten allein grundsätzlich nicht zum Ausschluss der Fahreignung führt (VGH München, Urt. v. 25.4.2017, 11 BV 17.33, juris Rn. 19 - 50; VGH München, Beschl. v. 29.8.2016, 11 CS 16.1460, juris Rn. 16 f.; vgl. auch Borgmann, Cannabiskonsum und Fahreignung, DAR 2018, 190-193), wird nicht gefolgt (so auch: OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.9.2017, 3 M 171/17, juris Rn. 12; OVG Berlin, Beschl. v. 28.6.2017, 1 S 27.17, juris Rn. 11; OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, juris Rn. 143 - 154; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.3.2017, 10 S 328/17, juris Rn. 4; VG Augsburg, Beschl. v. 23.1.2017, Au 7 S 16.1714, juris Rn. 55-65; VG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2018, 5 E 169/18, juris Rn. 34 - 41).

    Denn während es nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV für die Verneinung eines fahrerlaubnisrechtlichen "Alkoholmissbrauchs" genügt, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum "hinreichend sicher" getrennt werden können, erfordert Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum die "Trennung von Konsum und Fahren" schlechthin (OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.9.2017, 3 M 171/17, juris Rn. 12; zu weiteren Argumenten für die hier vertretene Auffassung siehe VG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2018, 5 E 169/18, juris Rn. 38 - 41).

  • VG Hamburg, 26.04.2018 - 5 E 169/18

    Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2018 - 5 K 4625/15
    Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geäußerten und vom Kläger aufgegriffenen Rechtsauffassung, dass ein einmaliger Verstoß gegen das Trennerfordernis durch gelegentliche Cannabiskonsumenten allein grundsätzlich nicht zum Ausschluss der Fahreignung führt (VGH München, Urt. v. 25.4.2017, 11 BV 17.33, juris Rn. 19 - 50; VGH München, Beschl. v. 29.8.2016, 11 CS 16.1460, juris Rn. 16 f.; vgl. auch Borgmann, Cannabiskonsum und Fahreignung, DAR 2018, 190-193), wird nicht gefolgt (so auch: OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.9.2017, 3 M 171/17, juris Rn. 12; OVG Berlin, Beschl. v. 28.6.2017, 1 S 27.17, juris Rn. 11; OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, juris Rn. 143 - 154; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.3.2017, 10 S 328/17, juris Rn. 4; VG Augsburg, Beschl. v. 23.1.2017, Au 7 S 16.1714, juris Rn. 55-65; VG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2018, 5 E 169/18, juris Rn. 34 - 41).

    Denn während es nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV für die Verneinung eines fahrerlaubnisrechtlichen "Alkoholmissbrauchs" genügt, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum "hinreichend sicher" getrennt werden können, erfordert Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum die "Trennung von Konsum und Fahren" schlechthin (OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.9.2017, 3 M 171/17, juris Rn. 12; zu weiteren Argumenten für die hier vertretene Auffassung siehe VG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2018, 5 E 169/18, juris Rn. 38 - 41).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - 16 A 432/16

    Bisheriger Grenzwert für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr bestätigt

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2018 - 5 K 4625/15
    Anzunehmen wäre dies allenfalls dann, wenn eine THC-Konzentration von 1 ng/ml nicht überschritten worden wäre (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 23 - 25 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, juris Rn. 68 - 142).

    Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geäußerten und vom Kläger aufgegriffenen Rechtsauffassung, dass ein einmaliger Verstoß gegen das Trennerfordernis durch gelegentliche Cannabiskonsumenten allein grundsätzlich nicht zum Ausschluss der Fahreignung führt (VGH München, Urt. v. 25.4.2017, 11 BV 17.33, juris Rn. 19 - 50; VGH München, Beschl. v. 29.8.2016, 11 CS 16.1460, juris Rn. 16 f.; vgl. auch Borgmann, Cannabiskonsum und Fahreignung, DAR 2018, 190-193), wird nicht gefolgt (so auch: OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.9.2017, 3 M 171/17, juris Rn. 12; OVG Berlin, Beschl. v. 28.6.2017, 1 S 27.17, juris Rn. 11; OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, juris Rn. 143 - 154; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.3.2017, 10 S 328/17, juris Rn. 4; VG Augsburg, Beschl. v. 23.1.2017, Au 7 S 16.1714, juris Rn. 55-65; VG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2018, 5 E 169/18, juris Rn. 34 - 41).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1989 - 8 S 3669/88

    Zustellung eines an Ehegatten gerichteten Verwaltungsaktes; Störer bei

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2018 - 5 K 4625/15
    Die Mängel bewirkten mithin für ihn mithin keine Beschwer (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.7.2007, 13 B 950/07, juris Rn. 18; VGH Mannheim, Urt. v. 28.4.1989, 8 S 3669/88, juris Rn. 42; zur Rechtzeitigkeit des Widerspruchs siehe Punkt b.).

    Es hätte unter diesen Umständen allein einen unnötigen Formalismus bedeutet, wenn die Beklagte den Ausgangsbescheid nach Akteneinsicht und Widerspruchseinlegung (gegebenenfalls nochmalig) zugestellt hätte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.4.1989, 8 S 3669/88, juris Rn 42; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Stand: 01.01.2018, § 8 VwZG, Rn. 19).

  • OVG Sachsen, 23.11.2010 - 4 A 681/08

    Offenlassen der Frage der Zulässigkeit der Klage bei offentsichtlichem

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2018 - 5 K 4625/15
    Zwar handelt es sich bei der Einhaltung der Frist um eine Sachurteilsvoraussetzung, die eine Prüfung des Gerichts in der Sache grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn sie gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.2011, 3 B 54/11, juris Rn. 5; vgl. auch. OVG Bautzen, Urt. v. 23.11.2010, 4 A 681/08, juris Rn. 25), doch wird hiervon im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise abgewichen.

    Eine solche Abweichung ist möglich, wenn die Begründetheitsprüfung offensichtlich zu einem Unterliegen des Klägers führt, das Sachurteil im Vergleich zum Prozessurteil für keinen der Beteiligten einen Nachteil bringt und Gründe der Prozessökonomie einer Beweisaufnahme zur Klärung der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 23.11.2010, 4 A 681/08, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2018 - 5 K 4625/15
    Gelegentlicher Konsum kann bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen angenommen werden, wenn diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, Rn. 20 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 15).

    Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kann ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren nur dann vorliegen, wenn bei einer Fahrt unter Cannabiseinfluss eine Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13 juris Rn. 32 f.).

  • BVerwG, 12.01.2004 - 3 B 101.03

    Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus VG Hamburg, 17.08.2018 - 5 K 4625/15
    Diese wären gegeben, wenn ein Verpflichteter (hier der Kläger) infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (hier der Beklagten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.2004, 3 B 101/03, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2011 - 11 LA 365/10

    Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen bei Eintritt von nachträglichen

  • VG München, 20.07.2007 - M 9 S 07.789
  • VGH Bayern, 29.08.2016 - 11 CS 16.1460

    Entzug der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

  • VG Augsburg, 23.01.2017 - Au 7 S 16.1714

    Sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs einer Fahrerlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2017 - 10 S 328/17

    Keine Kraftfahreignung bei THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum

  • VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 BV 17.33

    Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 1 S 27.17

    Folgerung des gelegentlichen Konsums aus eingereichtem ärztlichen Gutachten;

  • OVG Sachsen, 08.08.2017 - 3 B 103/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Punktestand; Verhältnismäßigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2007 - 13 B 950/07

    Frage der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung gegen einen Anbieter von

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 136/05

    Fehlende Unterschrift

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1995 - 5 S 71/95

    Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes bei einer Vielzahl unterschiedlicher

  • BVerwG, 02.11.2011 - 3 B 54.11

    Berufliche Rehabilitierung; Widerspruch; Versäumung der Widerspruchsfrist;

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 19.12

    Vermögenszuordnung; öffentliche Wege und Gräben; kommunales Finanzvermögen;

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