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   VG Hamburg, 17.12.2020 - 25 FLE 387/20   

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VG Hamburg, 17.12.2020 - 25 FLE 387/20 (https://dejure.org/2020,44702)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2020 - 25 FLE 387/20 (https://dejure.org/2020,44702)
VG Hamburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 25 FLE 387/20 (https://dejure.org/2020,44702)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 52 Abs 8 MBG SH, § 58 Abs 3 MBG SH
    Infektionsschutz: Notwendigkeit des sofortigen Handelns/Kantinenbetriebseinschränkung aufgrund des Infektionsgeschehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Hamburg, 22.03.2018 - 25 FLE 36/18

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren über die vorläufige Umsetzung einer

    Auszug aus VG Hamburg, 17.12.2020 - 25 FLE 387/20
    Dagegen ist insbesondere die Frage, ob die vorläufige Regelung zweckmäßig oder die Maßnahme - von den Voraussetzungen des § 52 Abs. 8 MBG Schl.-H. abgesehen - rechtmäßig ist, für die gerichtliche Überprüfung unerheblich (VG Hamburg, Beschl. v. 22.3.2018, 25 FLE 36/18, juris Rn. 23; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.1.2003, 1 B 1681/02.PVL, juris Rn. 16 ff.).

    Dabei sind die Belange der Beteiligten abzuwägen und besonders strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen (OVG Münster, Beschl. v. 9.7.2012, 20 B 675/12.PVB, juris Rn. 6;VG Hamburg, Beschl. v. 22.3.2018, 25 FLE 36/18, juris Rn. 19).

    Insbesondere bei § 52 Abs. 8 Satz 1 MBG Schl.-H. handelt es sich um eine wesentliche Verfahrensvorschrift i.S.d. § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 MBG Schl.-H. (BVerwG, Beschl. v. 29.2.2012, 6 P 2/11, juris Rn. 50 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 22.3.2018, a.a.O., Rn. 21).

    Vielmehr müssen weitere Faktoren, die die Unaufschiebbarkeit begründen, hinzutreten, z.B. dass zur Sicherung des Dienstablaufs Arbeitskräfte eingestellt werden müssen, dass für die Tätigkeit nur ein Bewerber in Betracht kommt, der den Arbeitsplatz nur bei sofortiger Entscheidung übernimmt, oder dass ein plötzlich ausgeschiedener oder verhinderter Beschäftigter ersetzt werden muss (VG Hamburg, Beschl. v. 22.3.2018, 25 FLE 36/18, juris Rn. 26 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 02.11.2020 - 14 Bs 193/20

    § 5 des Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Regelungen aus

    Auszug aus VG Hamburg, 17.12.2020 - 25 FLE 387/20
    In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.11.2020, 14 Bs 193/20.PVL, juris Rn. 7 m.w.N.) kann der Vorsitzende bei Dringlichkeit allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

    Beides ist gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.11.2020, 14 Bs 193/20.PVL, juris Rn. 9; vgl. Beschl. v. 26.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, PersV 2019, 333, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 02.08.1993 - 6 P 20.92

    Personalvertretungsrecht - Vorläufige Regelung - Teilabordnung von Lehrern -

    Auszug aus VG Hamburg, 17.12.2020 - 25 FLE 387/20
    Beispiele für derartige Maßnahmen sind die aus dienstlichen Gründen nicht mehr aufschiebbare Versetzung eines Beamten, die als vorläufige Regelung durch Abordnung bewirkt werden kann, die Einstellung von Arbeitskräften, derer die Dienststelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt bedarf, durch befristete Arbeitsverträge (BVerwG, Beschl. v. 25.10.1979, 6 P 53/78, juris Rn. 17) oder die Teilabordnung von Lehrern zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfs an einer anderen Schule zwecks Abwendung eines drohenden Unterrichtsausfalls (BVerwG, Beschl. v. 2.8.1993, 6 P 20/92, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 25.10.1979 - 6 P 53.78

    Leistungsbescheid gegen den auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beamten als

    Auszug aus VG Hamburg, 17.12.2020 - 25 FLE 387/20
    Beispiele für derartige Maßnahmen sind die aus dienstlichen Gründen nicht mehr aufschiebbare Versetzung eines Beamten, die als vorläufige Regelung durch Abordnung bewirkt werden kann, die Einstellung von Arbeitskräften, derer die Dienststelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt bedarf, durch befristete Arbeitsverträge (BVerwG, Beschl. v. 25.10.1979, 6 P 53/78, juris Rn. 17) oder die Teilabordnung von Lehrern zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfs an einer anderen Schule zwecks Abwendung eines drohenden Unterrichtsausfalls (BVerwG, Beschl. v. 2.8.1993, 6 P 20/92, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VG Hamburg, 17.12.2020 - 25 FLE 387/20
    Bei der Auslegung der Mitbestimmungstatbestände sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, Rn. 143 ff.) aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG (zusätzlich gilt hier Art. 2 Abs. 2 und 3 Verf. Schl.-H.) hergeleiteten Grenzen zu beachten:.
  • VG Hamburg, 16.10.2020 - 25 FL 96/19
    Auszug aus VG Hamburg, 17.12.2020 - 25 FLE 387/20
    Die Verantwortung dafür, den Amtsauftrag nach außen wahrzunehmen, verbleibt absolut bei der Dienststelle (VG Hamburg, Beschl. v. 16.10.2020, 25 FL 96/19, juris Rn. 63).
  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

    Auszug aus VG Hamburg, 17.12.2020 - 25 FLE 387/20
    Das aus epidemiologischer Sicht ein schnelles Vorgehen zur Kontaktbeschränkung unerlässlich ist, erhellen die in dieser Hinsicht einschlägigen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 8.12.2020, 20 NE 20.2461, juris Rn. 36 ff.):.
  • BVerwG, 29.02.2012 - 6 P 2.11

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung; Fortsetzung des

    Auszug aus VG Hamburg, 17.12.2020 - 25 FLE 387/20
    Insbesondere bei § 52 Abs. 8 Satz 1 MBG Schl.-H. handelt es sich um eine wesentliche Verfahrensvorschrift i.S.d. § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 MBG Schl.-H. (BVerwG, Beschl. v. 29.2.2012, 6 P 2/11, juris Rn. 50 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 22.3.2018, a.a.O., Rn. 21).
  • VGH Bayern, 16.10.2014 - 17 P 13.91

    Ein Personalratsvorsitzender kommt seinen Handlungspflichten nach Art. 34 Abs. 2

    Auszug aus VG Hamburg, 17.12.2020 - 25 FLE 387/20
    Die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens durch Prozessbevollmächtigte erfordert einen wirksamen Beschluss der Personalvertretung (VGH München, Beschl. v. 16.10.2014, 17 P 13/91, NZA-RR 2015, 103, juris Rn. 20 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2012 - 20 B 675/12

    Anforderungen an eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung

    Auszug aus VG Hamburg, 17.12.2020 - 25 FLE 387/20
    Dabei sind die Belange der Beteiligten abzuwägen und besonders strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen (OVG Münster, Beschl. v. 9.7.2012, 20 B 675/12.PVB, juris Rn. 6;VG Hamburg, Beschl. v. 22.3.2018, 25 FLE 36/18, juris Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - 1 B 1681/02

    Ausgestaltung der Mitbestimmungsbedürftigkeit der Abordnung eines

  • BVerwG, 22.10.2019 - 5 AV 1.19

    Ersuchen eines Verwaltungsgerichts auf Bestimmung des örtlich zuständigen

  • VG Hamburg, 16.10.2020 - 25 FL 159/20

    Zu der Frage, ob es der Mitbestimmung durch den örtlichen Personalrat unterliegt,

  • VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 74/18

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts eines Personalrates bei der Entscheidung über

  • OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19

    Mitbestimmungspflicht bei der Bestellung einer stellvertretenden

  • VG Hamburg, 17.12.2021 - 25 FL 115/21

    Zur Mitbestimmungspflicht des Personalrats bei formalisierten Krankengesprächen

    Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn ist jede auf die Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2018, 5 P 9/17, BVerwGE 163, 246, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.1.2021, 25 FLE 387/20, juris Rn. 24; Beschl. v. 25.9.2019, 8 Bf 60/17.PVL, PersV 2020, 188, juris Rn. 31).
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