Rechtsprechung
   VG Hamburg, 18.11.2021 - 11 K 5409/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,49373
VG Hamburg, 18.11.2021 - 11 K 5409/17 (https://dejure.org/2021,49373)
VG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2021 - 11 K 5409/17 (https://dejure.org/2021,49373)
VG Hamburg, Entscheidung vom 18. November 2021 - 11 K 5409/17 (https://dejure.org/2021,49373)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,49373) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Auszug aus VG Hamburg, 18.11.2021 - 11 K 5409/17
    Für den Beginn der Jahresfrist beim Widerruf eines Verwaltungsakts kommt es nach der höchstrichterlichen (ständigen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließt (ebenso zuletzt auch OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2020, 4 Bs 275/19, n.v.), auf die vollständige Kenntnis der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen an, was dann der Fall ist, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über den Widerruf zu entscheiden; die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist, die bei Anlegung eines objektiven Maßstabes mit der Entscheidungsreife der Sache beginnt, auch dann, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2019, 10 C 5/17, juris Rn. 30 f. m.w.N. zur st. Rspr.).

    einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen, wobei die Anhörung selbst die Frist noch nicht in Lauf setzt; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2019, 10 C 5/17, juris Rn. 32 m.w.N. zur st. Rspr.).

  • BGH, 28.07.1999 - VIII ZB 3/99

    Ersatzzustellung an den Hausgenossen i.S. des § 181 ZPO

    Auszug aus VG Hamburg, 18.11.2021 - 11 K 5409/17
    Diese Einordnung von Einliegerwohnungen als (zustellungsungeeignete) andere Wohnungen ergibt sich aus der historischen Auslegung der Vorschrift, da § 181 Abs. 1 und 2 ZPO a.F. eine Zustellung in der Wohnung - früherer Abs. 1 - und im Haus - früherer Abs. 2 - ermöglichte (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.1999, VIII ZB 3/99, juris Rn. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht